Die Kosten eines Gutachtens müssen nach einem Unfall nicht erstattet werden, wenn dem beauftragten Gutachter die Werkstatt gehört. Es liegt ein Auswahlverschulden vor, die Neutralität ist fraglich, es kommt nicht darauf an, ob das Gutachten zutreffend ist. Eine Überprüfbarkeit der Werkstattrechnung erscheint fraglich, es liegt aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung ein Interessenkonflikt vor.
AG Krefeld, 10 C 48/23