Erkenntnisse aus der Auswertung einer Festplatte durch einen Außenprüfer (hier E-Mails) können im Besteuerungsverfahren einem qualifizierten Verwertungsverbot unterliegen, wenn die Festplatte bei einem Dritten wegen einer anderen Straftat sichergestellt wurde und dem Außenprüfer ohne vorherige Durchsicht nach § 110 StPO vollständig zur Auswertung überlassen wurde. Die Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden, der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Steuerpflichtigen ist nicht mehr von § 393 AO gedeckt.
BFH, I B 51/22