Anders als gegenüber einem Unfallgegner kann sich ein Geschädigter gegenüber seiner Kaskoversicherung nicht auf das so genannte Werkstattrisiko berufen. In diesem Fall stehen sich nämlich nicht ein Schädiger und der Geschädigte, sondern Vertragspartner gegenüber, es kommt insoweit maßgeblich auf die AKB des Versicherungsvertrags an. Und hiernach waren nur die notwendigen Kosten zu erstatten. Offenbar hat die Werkstatt hier einen überhöhten Preis abgerechnet.
Hier ging es wesentlich um eine Frontscheibe. Die Werkstatt berechnete über 3000 € (netto), die Versicherung setzte lediglich einen Betrag von unter 1500 € (netto) an. Der Versicherungsnehmer wollte den vollen Betrag von seiner Versicherung erhalten, hat ihn aber nicht bekommen.
Bei einem normalen Verkehrsunfall trägt das Risiko einer überhöhten Abrechnung durch die Werkstatt der Schädiger, im Kasko-Fall allerdings nicht. Der Versicherungsnehmer hatte ohne Rücksprache mit seiner Versicherung hier die Werkstatt beauftragt.
LG Hamburg, 306 S 14/24
Die Revision wurde zugelassen, da das LG Nürnberg – Fürth im Rahmen eines Vollkaskoschadens zu einer anderen Entscheidung gekommen ist.