Fehlende Urteilsgründe im Bußgeldverfahren

Das Fehlen von Urteilsgründen führt nicht automatisch zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (Verurteilung bis 250 €), Es liegt kein Fall der notwendigen Rechtsfortbildung oder Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung vor, auch ist die Zulassung nicht verfassungsrechtlich geboten. Die Rechtsbeschwerde wird nur zugelassen, wenn eine Gehörsverletzung in Form der Anhörungsrüge vorgetragen wird.

OLG Brandenburg, 1 ORbs 71/25

Muss die Rechtsbeschwerde nicht gesondert zugelassen werden, unterliegt das Urteil beim Fehlen von Urteilsgründen schon auf die allgemeine Sachrüge der Aufhebung. Einer nachträgliche Begründung kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben wurde.

OLG Frankfurt, 4 ORbs 56/25

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