Zahlung der Aktenversendungspauschale

Zur Glaubhaftmachung genügt die Vorlage der Rechnung und die anwaltliche Versicherung, dass die Zahlung vorgenommen wurde.

LG Cottbus, 22 Qs 115/25

Dieser Beitrag wurde unter Rechtsgebiete veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert