Wenn ein Unternehmen die Nutzung eines öffentlich zugänglichen Parkplatzes davon abhängig macht, dass ein Parkschein gezogen wird, kann es das Fahrzeug auf Kosten des Halters abschleppen lassen, wenn die Parkzeit abgelaufen ist. Die Identifizierung des Fahrers ist bei solch einem Massengeschäft allein aus Praktikabilitätsgründen nicht erforderlich. Der Halter hat keinen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten, die er verauslagen musste, um sein Fahrzeug zurückzuhalten.
BGH, V ZR 44/25