Pflichtverteidiger bei einer Unfallflucht

Normalerweise wird kein Pflichtverteidiger gem. § 140 StPO gestellt, es mangelt an der Schwere des Tatvorwurfs oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Etwas anderes kann aber gelten, wenn weitere Ermittlungen notwendig werden, bspw. die Einholung eines Gutachtens. Wegen der möglichen Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis (bei entsprechend verursachter Schadenshöhe, wobei hier umstritten war, ob alle Schäden verursacht worden sein können) kann hier die Aufklärung der Sachlage so schwierig sein, dass eine Beiordnung geboten ist.

LG Magdeburg, 29 Qs 76/25

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