Werden konkrete Einwendungen durch die Verteidigung erhoben, dass die Vorgaben der Gebrauchsanweisung des Messgerätes nicht eingehalten wurden, muss sich das Urteil hiermit in den Gründen auseinandersetzen, da bei Abweichungen nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann, sondern ein individuelles Verfahren vorliegt, bei dem die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit nicht mehr gegeben ist (z.B. auch OLG Dresden, 22 Ss 486/18).
OLG Hamm, 5 Orbs 88/25