Stoßen ein PKW, der an einem auf der Fahrbahn stehenden Bus vorbeifährt, und ein entgegenkommendes Motorrad zusammen, kann der PKW alleine haften. Der Verstoß gegen § 6 StVO (Vorbeifahren) überwiegt, wenn Verstöße des Motorradfahrers nicht feststehen.
Und die Protokollführung über die Beweisaufnahme darf keinem Dritten überlassen werden (hier: Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst).
OLG Hamm, 7 U 58/24