Die Verteidigung hat rechtzeitig schon gegenüber der Verwaltungsbehörde ihr Recht auf Informationsparität geltend zu machen, allerdings besteht kein Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten.
Bei einem standardisierten Messverfahren trifft das Amtsgericht so gut wie keine Aufklärungspflicht, diese geht vielmehr als umfassendes Informationszugangsrecht auf den Betroffenen über. Es ist somit auch seine Aufgabe, durch ein Gutachten die Messrichtigkeit zu widerlegen.
Das Gericht ist keine Art von Erfüllungsgehilfe für die Geltendmachung des Informationszugangsrechts.
Bei einer in großen Teilen ohne Fallbezug zusammengestückelten Rechtsbeschwerdebegründung kann sich die Frage ergeben, ob sie insgesamt unstatthaft ist, selbst wenn ein Textbaustein quasi zufällig einen Verfahrensfehler offenbart.
KG Berlin, 3 Orbs 46/25 – 162 SsRs 9/25