Ein behaupteter Nachtrunk ist unplausibel, wenn die nachgewiesenen Begleitstoffe nicht zum behaupteten Konsum passen. Hier ging es um nicht zu den Alkoholsorten passenden Werten von Methanol, Propanol-1 und Iso-Butanol. Auch zeigte der Angeklagte trotz erheblicher Nachtrunk-Behauptung in kurzer Zeit (350 ml Ramazotti, 250 ml Bier und 50 ml Whisky in ca. 25 Minuten) keine Ausfallerscheinungen, die zu erwarten gewesen wären.
Und es konnte aus dem Verhältnis von Propanol und Iso-Butanol auf eine relativ lange Trinkdauer geschlossen werden.
LG Ravensburg, 5 NBs 35 Js 3283/25)