Werden entgegen der Ladung doch 2 Polizisten vom Gericht vernommen und ein hierauf gestellter Aussetzungsantrag der Verteidigung überhaupt nicht beschieden, liegt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung gem. § 338 Nr.8 StPO vor, da das Gericht überhaupt kein Ermessen (z.B. mindestens eine Unterbrechung) angewendet hat.
OLG Celle, 2 Orbs 73/26