Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung

Eine zukünftige Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht bereits zu einem Zeitpunkt (gewinnerhöhend) zu aktivieren, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.

BFH, IX R 33/22

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