Nichterfassen von Kernvorbringen

Es stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor, wenn das Gericht wesentlichen Vortrag der Partei nicht beachtet. Das Gericht ist verpflichtet, diesen Vortrag in Erwägung zu ziehen. Soweit eine zentrale Frage betroffen ist, muss es in den Gründen beschieden werden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie zwar den Wortlaut entsprechenden Vortrags wahrgenommen hat, aber der Sinn nicht erfasst wurde.

BGH, VI ZR 493/19

Hier ging es um eine illegale Abschaltung im Dieselskandal, die unter Beweisantritt vorgetragen wurde.

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert