Es liegt keine Behördenerklärung im Sinne von § 256 I Nr.5 StPO vor, wenn ein Polizeibeamter nach Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens seine vorhergehenden Feststellungen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren schriftlich zusammenfasst.
OLG Braunschweig, 1 ORbs 122/26