Eigene Sachkunde des Gerichts

Will das Gericht kein Sachverständigengutachten einholen, obwohl es über keine entsprechende Sachkunde verfügt, ist dies unmöglich. Will das Gericht sich auf eigene Sachkunde berufen, müssen die Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erhalten.

Hier ging es darum, ob bei einem Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Radfahrer die deutlich erhöhte Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugs zu größeren Unfallfolgen geführt hat. Dies wurde bestritten unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten). Das Gericht holte kein Sachverständigengutachten ein, sondern ging ohne sachverständige Hilfe aus eigener Erfahrung davon aus, dass die Unfallfolgen deutlich geringer gewesen wären, wenn das Fahrzeug langsamer gefahren wäre.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg, es liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die Sache wurde zurückverwiesen und muss erneut verhandelt werden.

BGH, VI ZR 255/25

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