Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers

Verliert ein Geschäftsführer seine Organeinstellung bei einer GmbH, führt dies unabhängig von der Löschung im Handelsregister zur Beendigung der steuerlichen Pflichten nach § 34 AO. Für die ab diesem Zeitpunkt nicht erfüllten steuerlichen Pflichten der GmbH kann er nicht nach §§ 34, 69 AO in Anspruch genommen werden.

BFH, VII R 4/23

Anmerkung: Hier hatte der Geschäftsführer seine Organstellung aus gesetzlichen Gründen (§ 6 GmbHG) verloren.

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