Bei diesem Messverfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Im Urteil muss lediglich den Mittelwert wiedergegeben werden, nicht die vom Gerät ermittelten Einzelwerte.
KG Berlin, 3 ORbs 45/26
Ebenso entschied das OLG Braunschweig, das darauf hinweist, dass sich der Mittelwert aus den zwei vom Gerät ermittelten Einzelwerten (auf drei Dezimalstellen genau) ohne einen Sicherheitabschlag errechnet.
Hier erfolgt noch der Hinweis, dass vom Verschlechterungverbot auch die Schonfrist von vier Monaten für die Abgabe des Führerscheins mit umfasst wird.
OLG Braunschweig, 1 ORbs 5/26