Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Diagnose gem. ICD 10, die von Ärzten einer auf derartige Suchterkrankungen spezialisierten Klinik erstellt wird, hinreichend gesichert ist und entsprechend der wissenschaftlichen Vorgaben erstellt wurde. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Betroffene über einen längeren Zeitraum in dieser Klinik befand.
OVG Nordrhein-Westfalen, 16 B 30/26