Die Verjährung wird gemäß § 31 I Nr.10 OWiG unterbrochen und beginnt neu zu laufen, wenn das Gericht die Sache nach § 69 V OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückverweist. Es kommt hierbei nur darauf an, dass die formellen Voraussetzungen vorlagen. Es kommt nur auf die Sicht des Anordnenden an, hingegen nicht darauf, ob hierdurch eine Förderung des Verfahrens gegeben ist.
BayObLG, 201 ObOWi 423/26