Wird ein Fahrzeug als Zugfahrzeug für einen Wohnwagen verkauft, so liegt ein Sachmangel vor, wenn in der Zulassungsbescheinigung für den Anhängerbetrieb kein erhöhtes zulässiges Gesamtgewicht eingetragen ist. Dies gilt insbesondere, wenn ein solcher Eintrag bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller vorhanden ist und sich dieses erhöhte Gesamtgewicht im Zugbetrieb auch aus der Betriebsanleitung des Herstellers entnehmen lässt.
OLG Schleswig, 1 U 4/25
Grundsätzlich ist auch der Nachtrag des erhöhten Gesamtgewichts möglich. Im vorliegenden Fall war dies allerdings nicht der Fall, weil sich das erhöhte zulässige Gesamtgewicht nicht aus der Übereinstimmungungsbescheinigung, die die technischen Daten des Fahrzeugs beinhaltet, ergeben hat.