Grundsätzlich sind Finanzamt und Finanzgericht in der Wahl ihrer Schätzungsmethoden frei. Allerdings müssen sie ihr Ermessen richtig ausüben. Der genaueren Methode ist Vorrang einzuräumen, regelmäßig gilt ein innerer Betriebsvergleich als genauer als ein äußerer Betriebsvergleich. Lässt das Finanzgericht den inneren Betriebsvergleich völlig außer Acht, ohne dies zu begründen, liegt ein Verstoß gegen § 162 I 2, 5 AO vor.
BFH, X R 14/24