Familienheim und Erbschaftsteuer

Die bloß gelegentliche Nutzung als Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung genügt nicht als familiäre Weiternutzung des Erben, die Steuerbefreiung aus § 13 I Nr.4 ErbStG kann nicht geltend gemacht werden.

FG München, 4 K 1457/25

Dieser Beitrag wurde unter Steuer- und Steuerstrafrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert