Wird nach § 74 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen einer Hauptverhandlung durchgeführt, müssen der wesentliche Inhalt seiner früheren Vernehmungen und Äußerungen sowie schriftliche oder protokollierte Erklärungen durch Verlesung, oder Mitteilung des Wesentlichen Inhalts in die Hauptverhandlung eingebracht werden.
OLG Braunschweig, 1 ORbs 74/26