Sekundenschlaf

Ein körperlich Mangel im Sinne von § 315c StGB kann angenommen werden, wenn der Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung seine Übermüdung bemerkt hätte und insoweit einen solchen Schlaf annehmen konnte. Bevor ein Fahrer am Steuer einschläft, nimmt er deutliche Übermüdungsmerkmale wahr.

LG Osnabrück, 10 Qs 14/26

Allerdings muss der Fahrer den drohenden Sekundenschlaf aufgrund seiner Übermüdung erkennbar erwarten können.

LG Trier, 5 Qs 93/26

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht, Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert