Archiv der Kategorie: Riegl FG 21
Beifahrer als Zeuge der gefahrenen Geschwindigkeit
Bei einer Messung mittels eines standardisierten Messverfahrens (hier Laserpistole) kann der Beweiswert der Messung regelmäßig nicht durch die Aussage des Beifahrers erschüttert werden, die gefahrene Geschwindigkeit sei geringer gewesen. Ein solcher Beweisantrag kann abgelehnt werden. Dies ergibt sich u.a. daraus, … Weiterlesen
Kein Anspruch auf Einsichtnahme des angezeigten Wertes
Bei diesem Messgerät wird üblicherweise der betroffene Fahrer angehalten und erhält die Möglichkeit, den auf dem Display angezeigten Geschwindigkeitswert einzusehen. Das geht aber nicht immer, beispielsweise nicht auf der Autobahn. Die Ermöglichung der Einsichtnahme ist aber keine Voraussetzung der Verwertung. … Weiterlesen
Annahme eines standardisierten Messverfahrens
Normalerweise reicht die Feststellung, dass es sich um ein solches Verfahren handelt und die Vorgaben (u.a. der Anleitung) eingehalten worden sind. Wenn die Verteidigung aber konkrete Zweifel hieran darlegen konnte und diese substantiiert vorträgt, muss das Gericht bei diesem Gerät … Weiterlesen
Die Laserpistole Riegl FG 21
Bei Messungen mit diesem Gerät werden ebenso wie bei der Messung mit anderen sogenannten Laserpistolen keine Fotos gemacht und keine Daten abgespeichert, die nachträgliche Überprüfung ermöglichen würden. Messungen können bis zu einer Entfernung von 1000 m erfolgen. In entsprechenden Verfahren … Weiterlesen
Handlasergerät – welche Informationen erhält der Betroffene?
Bekanntlich werden bei dem Lasergerät Riegl FG 21 keine Daten der Messung gespeichert, eine nachträgliche Überprüfung ist also nicht möglich. Sofern der Betroffene bzw. sein Verteidiger es beantragt, ist aber eine gegebenenfalls anonymisierte Liste sämtlicher erfasste Verstöße zur Verfügung zu … Weiterlesen