E-Sooter und der Entzug der Fahrerlaubnis

Wird eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) kurz unterbrochen, um einen Paketshop aufzusuchen, handelt es sich trotzdem nur um eine Fahrt. 

Wird mit dem Scooter eine Strecke von 700 m unter Alkohol zurückgelegt, reichen ein Eigenschaden des Fahrers und eine nachträgliches Aufbauseminar Dekra – Mobil (8 Stunden) nicht aus, um von der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 II Nr.2 StGB) abzusehen.

AG Dortmund, 729 CS-261 Js 93/25 – 63/25

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Alkohol auf dem Scooter

Nur weil eine Ordnungswidrigkeit (fahren mit mehr als 0,5 ‰) mit einem E – Scooter erfolgt ist, kann nicht vom Regelfahrverbot abgesehen werden.

BayObLG, 201 ObOWi 405/225

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Lückenhafte Messprotokolle

Wenn Messprotokolle nicht vollständig ausgefüllt sind, ist der Messbeamte zu befragen. Sagt dieser dann zutreffend aus, kann weiterhin von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden. Entscheidend ist nicht die formale Dokumentation, sondern die materielle Richtigkeit der Handlungen.

Kann sich der Messbeamte nicht an die konkrete Messung erinnern oder sagt etwas Falsches aus, fallen die Erleichterungen des standardisierten Messverfahrens weg und das Gericht muss eine volle Beweisaufnahme durchführen, es muss u.a. geprüft werden, ob sich ein Fehler bzgl. der Messwertbildung oder der Auswertung ergibt. Ausgangspunkt ist dabei die vom gerät erzeugte Falldatei, die mit dem von der PTB zugelassenem Auswerteprogramm erneut ausgewertet werden muss.

Und es wird auf die Möglichkeit der Zurückverweisung gem. § 69 V OWiG verwiesen. Hierzu sind die Gerichte gehalten, wenn sich eine solche Lückenhaftigkeit im Messprotokoll zeigt, da die Behörde die Beweismittel – also auch das Messprotokoll – mit der notwendigen Sorgfalt prüfen muss.

OLG Frankfurt, 2 Orbs 69/25

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Aufklärung des Unfalls

Wenn es um die Haftungquote geht, muss das Gericht den Vortrag einer Partei zum Grad des wechselseitigen Verschuldens berücksichtigen und gegebenenfalls aufklären. Hier ging es darum, dass vorgetragen wurde, dass das eine Fahrzeug bereits längere Zeit stand, als das andere erst anfuhr. Auch wenn das Gericht meint, beide Fahrer trifft ein erhebliches Verschulden, muss es trotzdem den streitigen Unfallablauf aufklären und insbesondere diesen Vortrag berücksichtigen.

OLG Stuttgart, 6 U 151/24

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Zusatzschild „Luftreinhaltung“

Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, dass das Zusatzschild Luftreinhaltung nur informatorischen Charakter hat. Hängt dieses Schild unter einem Tempolimit – Schild, gilt das Tempolimit trotzdem für alle Fahrzeuge. Auch für Elektrofahrzeuge, auch wenn diese die Luft vor Ort nicht verschmutzen.

OLG Hamm, 3 ORbs 57/25

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