Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort auf der Autobahn

Auch wenn es zu einer Kollision gekommen ist, ist nicht unbedingt ein dringender Tatverdacht gegeben, der die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würde. Es kann eine rechtfertigende Pflichtenkollision vorliegen, da der Fahrer auf der Autobahn nicht halten durfte, auch nicht auf dem Standstreifen.

Und es liegt auch kein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung seiner Person und der Art der Unfallbeteiligung vor. Zunächst fuhr der Fahrer zum nächsten Parkplatz, anschließend von der Autobahn runter und blieb dann liegen, wo ihn gerufene Polizeibeamte antrafen und seine Daten aufnahmen.

Dies reichte aus, um eine Gefährdung der Beweissituation für den Unfallgegner auszuschließen, zumal dieser die ganze Zeit hinter ihm herfuhr. Und unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang nicht sofort, sondern „ohne vorwerfbares Zögern“, d.h. er muss alsbald nach Verlassen des Unfallortes seiner Mitteilungspflicht nachkommen. Nicht unverzüglich wäre es, wenn durch ein Zögern die Beweissituation des Berechtigten konkret gefährdet wird.

LG Darmstadt, 3 Qs 16/26

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Handgeldzahlungen im Profisport

Ein Handgeld, das anlässlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags von einem Fußballclub an einen Profispieler gezahlt wird, kann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)“ zählen, wenn der Club für den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung erbringen muss.

Eine sofortige Abschreibung ist dann nicht möglich, die Aufwendung wird auf die Vertragslaufzeit aufgeteilt.

Etwas anderes kann gelten, wenn der Spieler ablösefrei wechselt oder sein Vertrag verlängert wird.

BFH, IX R 33/23

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Unzulässige Beschränkung der Verteidigung

Werden entgegen der Ladung doch 2 Polizisten vom Gericht vernommen und ein hierauf gestellter Aussetzungsantrag der Verteidigung überhaupt nicht beschieden, liegt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung gem. § 338 Nr.8 StPO vor, da das Gericht überhaupt kein Ermessen (z.B. mindestens eine Unterbrechung) angewendet hat.

OLG Celle, 2 Orbs 73/26

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Plötzliche Erkrankung des Verteidigers

Der Betroffene war von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden, der Verteidiger teilte unter Vorlage einer eintägigen AU-Bescheinigung morgens mit, dass er den Termin nicht wahrnehmen kann, da er plötzlich erkrankt sei. Das Amtsgericht wies den Verlegungsantrag des Verteidigers zurück, weil keine Diagnose in der eintägigen AU-Bescheinigung vorlag und die ausstellende Arztpraxis nicht zu erreichen war.

Ging so nicht, der Betroffene konnte darauf vertrauen, in der Hauptverhandlung von seinem Verteidiger vertreten zu werden. Es ist insoweit auch nicht zumutbar, dass sich ein betroffener ohne seinen gewählten Verteidiger in einer Hauptverhandlung einlassen soll.

Somit war das rechtliche Gehör verletzt.

OLG Brandenburg, 2 Orbs 35/26

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Regress der eigenen Versicherung

Die eigene Haftpflichtversicherung kann gezahlte Beträge regressieren, wenn eine Obliegenheitsverletzung vorliegt. Nach D.2.1 AKB der hier geltenden Versicherungsbedingungen wäre dies der Fall gewesen, wenn der Fahrer alkoholbedingt nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Dies wäre indiziert bei absoluter Fahruntauglichkeit (1,1 Promille).

Es lagen aber nur 0,8 Promille vor und es konnten keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden. Ein Begegnungsunfall an einer Engstelle allein reicht hierfür nicht aus, da derartige Unfälle zahlreich vorkommen und hier z.B. kein Vorfahrtsverstoß gegeben war. Allein der „typische“ Unfall belegt keine alkoholbedingte Fahrauffälligkeit, es besteht kein Regress der Versicherung.

 AG Mitte, 103 C 175/23 V

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