Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort auf der Autobahn

Auch wenn es zu einer Kollision gekommen ist, ist nicht unbedingt ein dringender Tatverdacht gegeben, der die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würde. Es kann eine rechtfertigende Pflichtenkollision vorliegen, da der Fahrer auf der Autobahn nicht halten durfte, auch nicht auf dem Standstreifen.

Und es liegt auch kein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung seiner Person und der Art der Unfallbeteiligung vor. Zunächst fuhr der Fahrer zum nächsten Parkplatz, anschließend von der Autobahn runter und blieb dann liegen, wo ihn gerufene Polizeibeamte antrafen und seine Daten aufnahmen.

Dies reichte aus, um eine Gefährdung der Beweissituation für den Unfallgegner auszuschließen, zumal dieser die ganze Zeit hinter ihm herfuhr. Und unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang nicht sofort, sondern „ohne vorwerfbares Zögern“, d.h. er muss alsbald nach Verlassen des Unfallortes seiner Mitteilungspflicht nachkommen. Nicht unverzüglich wäre es, wenn durch ein Zögern die Beweissituation des Berechtigten konkret gefährdet wird.

LG Darmstadt, 3 Qs 16/26

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