Polizeiflucht

Polizeiflucht

Soll ein solcher Fall als Alleinrennen bestraft werden, muss eine grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrt mit nicht angepasster Geschwindigkeit festgestellt werden. Hierbei muss der Täter die Absicht haben, sich auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke mit der situativ größtmöglichen Geschwindigkeit zu bewegen, auch wenn dies nicht sein Hauptziel sein muss. Hierzu reicht es aber nicht aus, wenn lediglich die subjektiven Eindrücke verfolgender Polizisten verwertet werden, es kommt darauf an, von welcher möglichen Geschwindigkeit der Täter ausging. Nicht ausreichend für eine Geschwindigkeitsschätzung hierzu ist, ob der Polizeiwagen mit 160-200 km/h nicht aufschließen konnte, es muss das Tatfahrzeug geschätzt werden. Und hierzu müssen entsprechende Aussagen kritisch geprüft werden.

BayObLG, 202 StRR 96/25

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