Plötzlicher Harndrang

Es liegt keine notstandsähnliche Situation vor, wenn ein Betroffener, der unter dem Krankheitsbild „plötzlicher Harndrang“ leidet, eine solchen Drang plötzlich verspürt. Eine Herabsetzung der Regelbuße, weil der Betroffene auf dem Weg sich zu erleichtern eine Ordnungswidrigkeit begeht, kommt nicht in Betracht.

AG Dortmund, 729 OWi 224 Js 21/26 – 2/26

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Versagung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Nur wenn aus der Fahrerlaubnis selbst oder vom Ausstellungsort herrührender Tatsachen bekannt ist, dass ein ordentlicher Wohnsitz in diesem Staat nicht gegeben war, kann die Anerkennung versagt werden. Die Aufzählung der Erkenntnisquellen ist abschließend, selbst ein Geständnis des Betroffenen kann nicht berücksichtigt werden.

BayObLG, 204 StRR 469/25

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Keine Gefährdungshaftung bei E-Scooter

Diese Fahrzeuge fallen nicht unter die Gefährdungshaftung. Wer sich trotzdem auf die Gefährdungshaftung berufen will, muss beweisen, dass das Fahrzeug von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h abweicht. Es besteht kein Beweis des ersten Anscheins für ein unsachgemäßes Abstellen, wenn ein Scooter gegen einen PKW kippt.

KG Berlin, 25 U 95/25

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Zusatztatsachen für Cannabismissbrauch

Mehr als 150 ng/ml THC-COOH  oder mehr als 15 ng/ml THC ohne Verhaltensauffälligkeiten sind Zusatztatsachen, die die Behörde verpflichten, eine MPU anzuordnen. Und liegt ein Missbrauch vor, muss die Beendigung positiv nachgewiesen werden, eine MPU ist immer erforderlich.

VGH Baden-Württemberg, 13 S 2020/25

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Schaden durch ein fahrradfahrendes Kind

Wenn ein fast sechsjähriges Kind bisher schon sicher in vertrauter Umgebung in einem verkehrsberuhigten Bereich Fahrradfahren konnte, genügt die Aufsichtsperson ihrer Aufsichtspflicht, wennsie das Kind im Abstand weniger Minuten im Blick hat. Eine lückenlose Beaufsichtigung ist nicht notwendig.

Eine Haftung scheidet sowieso aus, wenn ein Augenblicksversagen des Kindes vorliegt und somit auch eine lückenlose Beaufsichtigung den Unfall nicht hätte verhindern können.

LG Karlsruhe, 2 O 135/24

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