Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger

Auch nach den aktuell veröffentlichten Urteilen des BGH verbleibt es bei der Tragung des Werkstattrisikos durch den Schädiger. Der Geschädigte kann sein Auto in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen und darauf vertrauen, dass kein unwirtschaftlicher Reparaturvorgang vorgenommen wird (BGH, VI ZR 51/23). Er muss noch nicht einmal ein Gutachten erstellen lassen und die Werkstatt zur Reparatur nach diesem Gutachten beauftragen. Selbst unwirtschaftliche oder unsachgemäße Reparaturarbeiten wären vom Schädiger zu tragen (BGH, VI ZR 253/22).

Somit muss auch keine Beweisaufnahme über die Erforderlichkeit der durchgeführten und abgerechneten Reparaturmaßnahmen erfolgen, die Frage der Erforderlichkeit der Arbeiten ist im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten nicht entscheidungserheblich, da der Schädiger das Werkstattrisiko trägt (BGH, VI ZR 266/22).

Allerdings hat der Schädiger einen Anspruch darauf, dass eventuelle Ersatzansprüche gegen die Werkstatt (wegen einer unnötig teuren Reparatur) an ihn abgetreten werden.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Werkstattrechnung noch nicht bezahlt wurde. Der Geschädigte kann sich dann auch auf die Tragung des Werkstattrisikos durch den Schädiger berufen, kann allerdings nur Zahlung an die Werkstatt verlangen und muss Zug um Zug seine diesbezüglichen Ansprüche (wegen eine eventuell zu teuren oder auch falschen Reparatur) an den Schädiger abtreten. (BGH, VI ZR 266/22).

Wird allerdings der Anspruch an die Werkstatt abgetreten und macht diese die (Rest-)Forderung beim Schädiger oder dessen Versicherung geltend, trägt diese das Werkstattrisiko, es muss ggf. Beweis erhoben werden, ob die durchgeführten und abgerechneten Arbeiten erforderlich waren (BGH, VI ZR 38/22).

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erlass von Fortbildungskosten ist Arbeitslohn

Häufig trägt der Arbeitgeber Fortbildungskosten, der Arbeitnehmer muss sie dann zurückzahlen (wie ein Darlehen). Erlässt der Arbeitgeber diese Fortbildungskosten, liegt Arbeitslohn im Sinne einer nichtselbstständigen Tätigkeit vor. Und fließt vollständig in Höhe des erlassenen Restbetrages im Zeitpunkt des Erlasses zu.

BFH, VI R 9/21

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Unfall beim Rechtsabbiegen

Wenn der Vordermann erkennbar blinkt, um nach rechts in ein Grundstück abzubiegen, dazu aber etwas zu weit nach links (verkehrswidrig) ausholt, sollte man nicht überholen. Kommt es dann zu einem Streifschaden, haftet der Überholer zu 60%, weil ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage vorliegt, § 5 III StVO.

OLG Schleswig, 7 U 94/23

% wegen Überholens in einer unklaren Verkehrslage.

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Werkstattrisiko trägt der Schädiger

Auch wenn die Rechnung der Werkstatt noch nicht bezahlt wurde, trägt der Schädiger das so genannte Werkstattrisiko. Somit kann Zahlung der Reparaturkosten Zug um Zug gegen Abtretung entsprechender Ansprüche gegen die Werkstatt aus gegebenenfalls zu teurer Reparatur verlangt werden, allerdings nur an die Werkstatt. Grundsätzlich darf der Geschädigte eines Verkehrsunfalls bei einer Fachwerkstatt darauf vertrauen, dass die Werkstatt keinen unwirtschaftlich Weg für die Reparatur wählt und nur objektiv erforderliche Maßnahmen durchführt. Insoweit besteht auch keine Pflicht, vor der Beauftragung der Werkstatt zunächst ein Gutachten einzuholen und den Reparaturauftrag auf dessen Grundlage zu erteilen.

BGH, VI ZR 51/23

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Einsichtsrecht in andere Bilder der Messreihe

In Passau bekommt man das erste und letzte Bild sowie jeweils 5 Bilder vor und nach der Messung des Betroffenen. Der Anspruch auf Erweiterung des Akteninhalts ergibt sich aus der gesetzlich gebotenen Aufklärungspflicht, denn die Bilder würden auch durch einen Sachverständigen angefordert und geprüft werden. Entgegen der Meinung des BayObLG (u.a. BayObLG, 2020 ObOWi 1532/20) können Rückschlüsse aus einem Bildvergleich auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Messung gezogen werden, z.B. bei einer Veränderung der Bildeinstellung.

AG Passau, 4 OWi 749/23

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