Teure Beweiserhebung

Vor der Anordnung kostenträchtiger Ermittlungshandlungen muss das Gericht dem Betroffenen hierzu rechtliches Gehör gewähren. Hier ging es um ein Sachverständigengutachten, nach Einspruchsrücknahme bleibt die Landeskasse auf den Kosten sitzen.

OLG Stuttgart, 4 Ws 368/23

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Schulung des Auswertebeamten

In der Entscheidung kam es zwar nicht darauf an, aber das Gericht weist darauf hin, dass der Auswertebeamte nicht formal geschult sein muss, er muss keinen Schulungsnachweis vorlegen. Er bedient nicht das Messgerät und schafft keine Beweismittel, er wertet lediglich aus. Eine Überprüfung, ob die Auswertung richtig erfolgte, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Hierbei kann auch eine Rolle spielen, ob es sich um ein einfaches oder kompliziertes System handelt und wie bekannt der Auswertebeamte bei Gericht ist.

KG Berlin, 3 ORbs 170/23 – 162 Ss 85/23

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Rettungsgasse

Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse nach § 11 II StVO gilt nur auf Autobahnen und außerörtlichen Straßen mit mindestens zwei Fahrspuren je Richtung.

Innerorts gilt sie nicht, auch wenn die innerörtliche Straße autobahnähnlich ausgebaut ist.

BayObLG, 201 ObOWi 971/23

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Der schnelle Schweizer und die Fahrzeugsicherstellung

Hier wurde besonders riskant eine Kolonne von 4 Fahrzeugen überholt und unmittelbar vor dem ersten Fahrzeug wieder eingeschert, wobei es aber fast zu einer Kollision mit dem entgegenkommenden Fahrzeug kam. Dies reichte der Behörde, um das Fahrzeug nach § 22 POG sicherzustellen, da nach Behördenansicht nur eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausgereicht hätte, um einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch weitere (derartige) Verkehrsverstöße zu begegnen. Es gibt zwar keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ertappte „Verkehrssünder“ sich unbelehrbar zeigen, aber das Fahrmanöver war so gefährlich und der Fahrer zeigte sich unbeeindruckt und negierte einen eigenen Fehler, so dass eine Wiederholung nicht ausgeschlossen werden konnte. Dies gilt umso mehr, als ein Unfall nur durch das richtige Verhalten (Vollbremsung) der anderen Verkehrsteilnehmer verhindert werden konnte. Auch in der Vergangenheit war der Fahrer durch Nötigung und Beleidigung im Verkehr bereits aufgefallen.

Das Fahrzeug war auf die Ehefrau zugelassen, die in Deutschland lebt. Trotzdem war die Sicherstellung bei der insoweit nicht verantwortlichen Person möglich, da auch die erforderliche erhebliche Gefahr bejaht wurde, da bei einem befürchteten Schadenseintritt Nachteile für bedeutsame Individualrechtsgüter wie andere Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gedroht hätten.

OVG Koblenz, 7 B 10593/23

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Kurze Strecke beim Alleinrennen

Die Absicht der Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit hängt nicht nur vom Fahrzeug, sondern auch von den äußeren Umständen ab (Motorisierung, Straßen – und Sichtverhältnisse, Verkehrslage, Streckenverlauf). Hier wollte der Fahrer an einer Ampel möglichst stark beschleunigen, um zwei Frauen zu imponieren. Nach 20 m kam es zum Unfall. Dies wäre vielleicht eine zu kurze Strecke gewesen, Zäsur war allerdings der Unfall. Er wollte deutlich länger voll beschleunigen, somit liegt ein Alleinrennen vor. Er hatte auch die Absicht, ein solches Alleinrennen über eine nicht ganz kurze Strecke durchzuführen. Neben dem Imponiergehabe wollte er sein leistungsstarkes Auto austesten. Ein Rückschluss auf eine Absicht, dies über eine längere Strecke zu tun, ergab sich aus den äußeren Umständen und der Persönlichkeit des Täters. Unterbrochen wurde das Rennen lediglich durch einen Unfall.

KG Berlin, 3 ORs 30/23 – 161 Ss 74/23

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