Gelegentlicher Konsum und der Scooter

Wer einen E-Scooter mit einem  THC-Wert von 4,4 ng/ml führt und dann auch noch gegenüber der Polizei angibt, jeden Tag Cannabis zu konsumieren und zu fahren, darf sich nicht wundern, dass er eine MPU-Anordnung bekommt. Wenn er die Anordnung nicht erfüllt, ist der Führerschein weg. Es liegt gelegentlicher Konsum und ein Verstoß gegen das Trennungsgebot vor.

VG Berlin, VG 11 L 184/23

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Fahrradfahren mit 2,08 Promille

Es wird darauf hingewiesen, dass das Schieben eines Fahrrades nicht ausreicht. Allerdings reicht das Rollen oder Fahren eines Fahrrades mit 2,08 Promille aus, um die Fahrerlaubnis nach § 3 StVG zu entziehen.

Nach den Zeugenaussagen konnte die Behörde davon ausgehen, dass der Betroffene gefahren ist. Selbst seine Ehefrau sagte, er sei beim Radfahren falsch abgebogen und deshalb gestürzt.

Auch hatte der Verteidiger eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 II StPO zugestimmt. Die Zustimmung war erforderlich, insofern deutet aber die Zustimmung als Indiz darauf hin, dass eine solche Fahrt vorlag. Ansonsten hätte man auf Freispruch gehen müssen, § 170 II StPO.

Da entgegen der Anforderung keine positive MPU vorgelegt wurde, wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Zu Recht.

BayVGH, 11 CS 23.1298


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Haftungsverteilung bei Unfall mit zehnjährigem Kind

Das Kind überquerte den Radweg und ging zwischen zwei Autos hindurch auf die Straße, ohne auf den Straßenverkehr zu achten. Hierbei erfasste ein Autofahrer das Kind, das schwer verletzt wurde. Es wurde zunächst technisch darauf hingewiesen, dass er das Kind bereits rund 24 m vorher hätte sehen können. Dann wäre er zu größerer Vorsicht aufgerufen gewesen. Grundsätzlich haftet die Versicherung des Autofahrens nach § 7 I StVG , das Gericht weist darauf hin, dass es für ein Ausschluss der Haftung nach § 7 II StVG nicht mehr auf eine Unabwendbarkeit ankommt, sondern nur bei höherer Gewalt vorliegt.

Bei Jugendlichen zwischen 10 und 18 Jahren kommt eine Anspruchskürzung in Betracht, wenn ihnen ein Mitverschulden nachzuweisen ist. Sie müssen aber auch die erforderliche Einsicht gehabt haben. Insoweit kommt es auf das Wissen und Können in dieser Altersgruppe an. Eine darüber hinausgehende fehlende Einsichtsfähigkeit müsste der Jugendliche beweisen. Bei Jugendlichen bis 14 Jahren gilt eine erhöhte Bremsbereitschaft und Aufmerksamkeit für Kraftfahrer. Hier wurde ein Mitverschulden des Kindes von 1/3 ausgeurteilt.

LG Nürnberg-Fürth, 8 O 7410/21

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Bestechung bei einer Ordnungswidrigkeit

Der Angeklagte wurde angehalten und ihm wurde ein Handy-Verstoß vorgeworfen, dann versuchte er, die Beamten zu bestechen. Wegen des Handy-Verstoßes wurde er rechtskräftig verurteilt, damit konnte nach § 84 II OWiG die Bestechung nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden (Strafklageverbrauch). Es handelte sich im prozessualen Sinne um dieselbe Tat, da die Bestechung als direkt und unmittelbare Folge des Tatvorwurfs versucht wurde. Sie wurde nicht nur bei Gelegenheit begangen, sondern war unmittelbare Folge des Vorgeschehens und hierdurch veranlasst. Es bestand ein innerer Zusammenhang, der über örtliche und zeitliche Komponenten hinausging. Dass zwischen den beiden Handlungen einige Minuten lagen, ist dann unerheblich.

OLG Stuttgart, 1 ORs 28 Ss 120/23

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Parkplatzunfall und die Kamera

Wer rückwärts fährt, darf sich nicht nur auf die Kamera seines Autos verlassen. Man muss schon über die Schulter nach hinten schauen. Wer sich nur auf die Kamera konzentriert, lebt gefährlich und trägt einen Großteil der Haftung.

Hier kam es zu einem Unfall beim rückwärts ausparken aus der Parkbucht mit einem auf dem Fahrstreifen fahrenden Kraftfahrzeug. Dieses fuhr ungefähr 15 km/h. Dies war auch zu schnell, auf einem Parkplatz muss man immer sofort abbremsen können, insofern maximal Schrittgeschwindigkeit.

Den Rückwärtsfahrer beim Ausparken trifft die größere Verschuldensquote. Er trägt 2/3 des Schadens.

LG Lübeck, 9 O 113/21

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