Unfall mit verkehrswidrig wendendem Fahrzeug

Wer in ein verkehrswidrig wendendes Fahrzeug, das auf seiner Spur steht, hineinfährt, darf sich nicht darauf verlassen, dass das andere Fahrzeug rechtzeitig weiterfährt. Hätte er den Unfall durch ein vollständiges Abbremsen verhindern können, haften beide Fahrer zu 50%.

LG Hanau, 2 S 62/22

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Haftung für gepanschten Kraftstoff

Die Tankstelle wurde von einer Mineralölgesellschaft mit Kraftstoff beliefert. Hierfür wurde von der Mineralölgesellschaft ein Frachtunternehmen beauftragt, das auch – wie immer und vereinbart – die Betankung vor Ort unbeaufsichtigt übernahm. Leider kam es zu einem erheblichen Fehler bei dem Lieferanten, Diesel wurde in den Benzintank der Tankstelle gefüllt und andersrum. Für die entstandenen Schäden haften die Mineralölgesellschaft und der Lieferant als Gesamtschuldner, den Betreiber der Tankstelle trifft auch keine Aufsichtspflicht beim Befüllungsvorgang seiner Tanks durch einen Lieferanten.

LG Waldshut-Tiengen, 1 O 45/16

Da werden dann wohl auch die Schäden an den Fahrzeugen mit umfasst sein. Ältere Dieselfahrzeuge mit indirekte Einspritzung (nur noch sehr selten im Gebrauch) konnten vielleicht noch ein wenig Benzin im Tank ab. Das gilt für moderne Dieselfahrzeuge nicht mehr. Da können erhebliche Schäden drohen.

Achtung: Wenn man den Fehler einer falschen Betankung bemerkt, auf keinen Fall mehr den Motor anlassen. Selbst wenn es nur wenige Meter bis zur Werkstatt sind.

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Fahrtenbuchauflage trotz Benennung des Fahrers

Trotz zeitnah Angabe zur Person des Fahrers kann die Anordnung eines Fahrtenbuchs ermessensgerecht sein, wenn dessen Verantwortlichkeit im Bußgeldverfahren nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte und das Bußgeldverfahren daher eingestellt worden ist.

OVG Saarlouis, 1 B 51/23

Diese Entscheidung geht deutlich zu weit. Der Halter hatte alles getan, was in seiner Macht stand, um den Fahrer zu ermitteln. Und dies zeitnah. Wollte man diese Entscheidung begrüßen, würden die Verteidigungsrechte des Fahrers eingeschränkt werden, er müsste dann seine Fahrereigenschaft bedingungslos einräumen. Geht meines Erachtens deutlich zu weit. Und geht vor allen Dingen auch deutlich über die Handlungsmöglichkeiten des Halters hinaus.

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Fahrverbot und isolierte Sperrfrist?

Kann neben einem Fahrverbot auch eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung ausgesprochen werden? Grundsätzlich nein. Denn ein Fahrverbot setzt gerade voraus, dass die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist. Diese ist aber Voraussetzung für die Sperrfrist für eine Wiederwrteilung.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn dem Angeklagten auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verboten werden soll (Fahrverbot) oder nach § 69a II StGB bestimmter Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden sollen.

OLG Hamm, 5 ORs 46/23

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Bedeutender Fremdschaden bei der Unfallflucht

Wird ein bedeutender Fremdschaden verursacht und entfernt sich anschließend der Fahrer unerlaubt vom Unfallort (§ 142 StGB), liegt ein so genanntes Regelbeispiel vor, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nach sich zieht. Die Grenze für den bedeutenden Fremdschaden wurde jetzt in Hamburg auf 1.800 € angehoben, 1.625,25 € reichen nicht aus. Bei dieser Erhöhung wurden u.a. die Einkommensentwicklung und die ständig steigenden Reparaturkosten berücksichtigt. Es sollte auch entsprechend berücksichtigt werden, dass eine erhebliche Verletzung oder Tötung eines Menschen ansonsten ein Regelbeispiel wäre. Ausgehend von diesen Überlegungen haben sich alle Verkehrsbeschwerdekammern des LG Hamburg auf diesen Wert geeinigt.

LG Hamburg, 612 Qs 75/23

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