Befristung der Fahrtenbuchauflage

Grundsätzlich ist schon bei der Anordnung der Fahrtenbuchauflage die Dauer festzusetzen. Orientiert sich die Behörde hierbei regelmäßig an eigenen Richtlinien, darf sie von deren Vorgaben nicht ohne sachlichen Grund abweichen (Art. 3 GG).

Eine erneute Festsetzung oder Verlängerung der Maßnahme kommt bei einer Pflichtverletzung hinsichtlich der Führung des Fahrtenbuches wegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 31a StVZO grundsätzlich nicht in Betracht.

VGH Mannheim, 13 S 404/23

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Entziehung der Fahrerlaubnis und Arbeitslosengeld

Wird einem Berufskraftfahrer bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis nach § 4 StVG für mindestens 6 Monate entzogen und erhält er deswegen eine Kündigung, kann eine Sperre beim Arbeitslosengeld von 12 Wochen gerechtfertigt sein, § 159 SGB III.

Es besteht die ungeschriebene arbeitsvertragliche Nebenpflicht, Verkehrsverstöße zu unterlassen und eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Der Berufskraftfahrer erhielt vorher Ermahnung und Verwarnung, dass er dann weiterhin gegen Verkehrsregeln verstieß, ist grob fahrlässig und zeigt seine mangelnde Einsicht.

LSG Baden-Württemberg, L 8 AL 1022/22

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Formalien im Bußgeldverfahren

Eine Ablehnung von Beweisanträgen muss durch begründeten Gerichtsbeschluss erfolgen, allein die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ist unzureichend. Der Beschluss muss rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen der Ablehnung aufzeigen.

Wird wegen Verspätung abgelehnt (§ 77 II nr.2 OWiG) muss das Gericht darlegen, weshalb kein Grund für die späte Antragstellung gegeben ist und dass hierdurch die (vermeidbare) Aussetzung der Hauptverhandlung verursacht würde.

Und dann auch noch Ausführungen, wie eine Identifikation des Betroffenen bei einem Vergleich mit einem Foto aus der Akte zu erfolgen hat. Es muss die Fotoqualität geschildert werden, ebenso die herangezogenen Identifizierungsmerkmale.

OLG Düsseldorf, 1 ORBs 77/23

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Fahrtenbuch und Auskunftsverweigerungsrecht

Wer im Ordnungswidrigkeitenverfahren von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht, kann ein Fahrtenbuch auferlegt bekommen, weil der Fahrer nicht zu ermitteln ist. Dies gilt sowohl bei Auskunftsverweigerung zu Gunsten eines Dritten oder zu eigenen Gunsten. Verfassungsrechtliche Bedenken stehen diese Auffassung nicht entgegen.

OVG Münster, 8 B 157/23

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Körperliche Probleme und die Entziehung der Fahrerlaubnis

Einen Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde war aufgefallen, dass der Führerscheininhaber offenbar sehr schlecht zu Fuß unterwegs war. Daraufhin wurde ein Bericht seines behandelnden Arztes angefordert (ob der unbeschränkt angefordert werden durfte, musste hier nicht entschieden werden, zumindest dürften die Erkenntnisse verwertet werden). Nach Erhalt der Darstellung wurde ein fachärztliches Gutachten eines Arztes einer anerkannten Begutachtungstelle angefordert. Aufgrund dieses Gutachtens wurde die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein musste abgeliefert werden.
Die fachärztliche Untersuchung durfte angeordnet werden, eine entsprechende Erkrankung musste nicht feststehen, Hinweise genügten. Insofern überzeugt auch nicht, dass der Führerscheininhaber schon seit 47 Jahren unfallfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat. Allerdings ergaben sich auch weitere gesundheitliche Probleme aus der Darstellung seines behandelnden Arztes. Diese berechtigten zur Anordnung der fachärztlichen Überprüfung.

BayVGH, 11 CS 23.273

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