Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte mit Waffen

Ein Kraftfahrzeug ist keine Waffe im Sinne von § 113 II StGB. Von seiner ursprünglichen Bestimmung her ist es weder zum Kampf gegen Personen oder zur Zerstörung von Sachen bestimmt. Es ist auch kein gefährliches Werkzeug.

Eine derartig erweiternde Auslegung verstößt gegen das Analogieverbot im Strafrecht.

BGH, 4 StR 74/25

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Straßenverkehrsgefährdung

Ein solcher Eingriff in den Straßenverkehr setzt voraus, dass eine konkrete Gefahr für einen Menschen oder für eine Sache von bedeutendem Wert bestanden hat. Eine unmittelbare Nähe des Menschen zum Tatgeschehen reicht nicht aus, der Unfall muss eher zufällig nicht aufgetreten sein. Dann kommt es allerdings auch nicht darauf an, dass das potentielle Opfer sich durch eine überdurchschnittlich gute Reaktion retten konnte.

BGH, 4 StR 168/25

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Vorläufige Erziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht

Insbesondere das Nachtatverhalten kann dazu führen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Fahrerlaubnis in einem nachfolgenden Strafverfahren entzogen wird. Hier verursachte die Fahrerin abends einen Unfall auf einem Parkplatz. Am nächsten Tag begab sie sich zu dem Möbelhaus und klärte über ihre Fahrereigenschaft auf. So ermöglichte sie die Feststellungen, die für den Geschädigten wichtig waren, um Ersatzansprüche durchzusetzen.

Hiermit zeigte sie, dass sie für die Folgen einstehen wollte und widerlegte die erforderliche Gleichgültigkeit gegenüber den Rechsgütern des Geschädigten. Somit ist für eine vorläufige Entziehung kein Raum mehr.

LG Bielefeld, 10 Qs 232/25

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Dauer der Fahrtenbuchauflage

Dem Halter eines Fahrzeugs darf aufgegeben werden, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er bei der Aufklärung von zwei aufeinanderfolgenden erheblichen Verkehrsverstößen nicht mitwirkt.

Hier ging es um eine Überschreitung von 9 km/h gemeinsam mit einem Handyverstoß, am Folgetag fuhr der Fahrer 21 km/h zu schnell. Beide Male konnte der Fahrer nicht ermittelt werden, das reichte für ein Fahrtenbuch für 18 Monate.

VG Gelsenkirchen, 14

K 6335/24

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Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Verweigert die Verwaltungsbehörde Einsicht in bestimmte Informationen, kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, § 62 OWiG. Das Verfahren läuft entsprechend § 306 StPO, die Sache muss also binnen drei Tagen dem Gericht vorgelegt werden.

„ Es befremdet das Gericht im Übrigen, wie gleichgültig eine an das Gesetz gebundene Behörde mit der gesetzlichen 3 – Tagesfrist umzugehen sich anmaßt: „Soll-Vorschrift“, „kann nicht erfüllt werden“ (ohne jede Begründung).“.

AG Aichach, 3 OWi 53/25

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