Bei Abriss eines vermieteten Einfamilienhauses und Neubau zur weiteren Vermietung kann die Sonderabschreibung gem. § 7b EstG nicht genutzt werden, da diese die Schaffung bisher nicht vorhandenen Wohnraums voraussetzt.
BFH, IX R 24/24
Bei Abriss eines vermieteten Einfamilienhauses und Neubau zur weiteren Vermietung kann die Sonderabschreibung gem. § 7b EstG nicht genutzt werden, da diese die Schaffung bisher nicht vorhandenen Wohnraums voraussetzt.
BFH, IX R 24/24
Auch wenn der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war (das geht nur, wenn er seine Fahrereigenschaft eingeräumt hat), muss in den Urteilsgründen dazu etwas gesagt werden, warum die Fahrereigenschaft angenommen wird. Der Senat hat bei einer entsprechenden quasi konkludenten Feststellung Bedenken. Das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.
KG Berlin, 3 ORbs 179/25
Die Fahrereigenschaft war bei dem Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen eingeräumt worden, da hatte das Gericht wohl einfach übersehen, dass man hierzu zumindest einen Satz schreiben muss. Wird dann in der nächsten Verhandlung geschehen.
Die Verwaltungsbehörde ist an die Fahreignungseinschätzung des Gerichts nur gebunden, wenn diese auf in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und es um denselben Sachverhalt geht.
Allein die Verhängung eines Fahrverbots statt der Entziehung der Fahrerlaubnis belegen eine solche Prüfung und Feststellung der Fahreignung nicht.
BayVGH, 11 Cs 25.1412
Ergeben sich weitere Erkenntnisse nach Anordnung einer MPU, sind diese zu berücksichtigen, wenn hierdurch die Anordnung nicht mehr gerechtfertigt ist. Sie ist dann aufzuheben, wenn die Bedenken gegen die Fahreignung ausgeräumt sind (auch für medizinisch und psychologisch nicht geschulte Laien). Es dürfen keinerlei Restzweifel bestehen.
BayVGH, 11 ZB 25.637
Diagnostizieren der Hausarzt und ein auf Suchterkrankungen spezialisiertes Krankenhaus mehrfach Alkoholabhängigkeit, stellt dies auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss einen Fahreignungsmangel dar. Es besteht immer die Gefahr eines Kontrollverlusts.
Dies kann auch nicht dadurch wiederlegt werden, dass es bisher entsprechende Fahrten nicht gab und dass der Führerscheininhaber sich aufgrund seiner Krankheitseinsicht bei einem Rückfall freiwillig in Behandlung begibt.
Die Fahrerlaubnis wird dann ohne weitere Abklärung entzogen.
BayVGH, 11 CS 25.1296