Leinenpflicht ist Schutzgesetz

Die Pflicht, in einer Parkanlage einen Hund an einer kurzen, reißfesten Leine zu führen, ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB. Weicht jemand vor einem unangeleinten Hund zurück oder sackt zu Boden sind die Folgen trotzdem haftungsrechtlich zurechenbar. Ein Mitverschulden bei Flucht- oder Schutzverhalten vor einem zurennenden Hund kommt nur in Betracht, wenn dieses Verhalten so gefährlich war, dass es außer jedem Verhältnis zur möglichen Gefahr durch den Hund bestand. Es kann auch nicht erwartet werden, dass der Geschädigte sich vorher ein Urteil bildet, ob der Hund „freundlich“ oder unfreundlich ist.

Besondere Schadensanfälligkeit (z.B. Zusammensacken einer hochschwangeren Frau) wirkt sich nicht haftungsmindernd aus.

OLG Nürnberg, 13 U 1961/24

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Verhüllungsverbot am Steuer

Das Verhüllungsverbot (hier Niqab) am Steuer aus § 23 IV S.1 StVO ist mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar. Es ist nicht unverhältnismäßig, die Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Belange kann durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfolgen, wenn der Verzicht auf das Führen von Kraftfahrzeugen auch im Lichte alternativer Mobilitätsmöglichkeiten nicht zugemutet werden kann.

BVerwG., 3 B 26/24

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Beweislast bei Spurwechsel auf der Autobahn

Kommt es bei einem Spurwechsel auf der Autobahn zu einem Unfall, spricht ein Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsler. Dieser muss durch vollen Gegenbeweis erschüttert werden, die bloße Möglichkeit eines Spurwechsels durch den Unfallgegner ist nicht ausreichend.

Zu den strengen Sorgfaltsanforderungen beim Spurwechsel gehört eine ggf. sogar doppelte Rückschau durch Spiegel- und Schulterblick.

Steht ein unfallursächlicher Spurwechsel fest, kann die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs in der Regel vollständig zurücktreten.

OLG Schleswig, 7 U 106/25

Aber Achtung: Bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h kann den Auffahrenden trotz des unzulässigen Spurwechsels eine Mithaftung treffen.

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Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge

Wer ein Pedelec unter Einfluss von Amphetamin (1,1 ng/ml), THC (60 ng/ml) und Alkohol (mind. 2,14 Promille) führt, dem kann die Fahrerlaubnis entzogen und das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt werden. § 3 I S.1 FeV ist eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. § 3 II FeV verweist insoweit ausreichend auf Anlage 4 der FeV, die entsprechend anzuwenden ist.

OVG Lüneburg, 12 ME 136/25

Andere Gerichte halten § 3 FeV nicht immer für ausreichend.

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Standardisiertes Messverfahren

Die Verteidigung hat rechtzeitig schon gegenüber der Verwaltungsbehörde ihr Recht auf Informationsparität geltend zu machen, allerdings besteht kein Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten.

Bei einem standardisierten Messverfahren trifft das Amtsgericht so gut wie keine Aufklärungspflicht, diese geht vielmehr als umfassendes Informationszugangsrecht auf den Betroffenen über. Es ist somit auch seine Aufgabe, durch ein Gutachten die Messrichtigkeit zu widerlegen.

Das Gericht ist keine Art von Erfüllungsgehilfe für die Geltendmachung des Informationszugangsrechts.

Bei einer in großen Teilen ohne Fallbezug zusammengestückelten Rechtsbeschwerdebegründung kann sich die Frage ergeben, ob sie insgesamt unstatthaft ist, selbst wenn ein Textbaustein quasi zufällig einen Verfahrensfehler offenbart.

KG Berlin, 3 Orbs 46/25 – 162 SsRs 9/25

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