Einstellung durch das OLG

Auch das OLG kann ein Bußgeldverfahren einfach einstellen, wenn es eine Ahndung aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr für geboten hält. Dies gilt auch, wenn es um den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde geht, sofern dieser fristgerecht gestellt und begründet wurde. Hierbei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde oder überhaupt ein Zulassungsgrund vorliegt.

Hier ging es wesentlich darum, dass nach Zulassung und Zurückverweisung eine erneute Verhandlung mit umfangreicher Beweisaufnahme erforderlich geworden wäre, was unangemessen bezüglich der Bedeutung der Sache gewesen wäre. Allerdings muss der Betroffene in diesem Fall seine notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) selbst tragen.

OLG Celle, 2 ORbs 96/26

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Bedrohung und Beleidigung im Straßenverkehr

Eine Bedrohung liegt nur vor, wenn eine der bestimmten Straftaten konkret angedroht wird. Dies darf auch nicht nur situativ emotional erfolgen, situationsbedingte Bedrohungen und Beleidigungen sind hiervon regelmäßig nicht umfasst.

Ob ein dichtes Auffahren im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllt, hängt entscheidend von der Intensität der Einwirkung im Einzelfall ab; notwendig ist hierfür regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer. Zudem muss die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht bloß Folge, sondern Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sein.

Bei Anordnung eines Fahrverbots gemäß $ 44 StGB kommt es auf die Wechselwirkung zwischen Strafe und Fahrverbot an. Hierbei ist zu beachten, ob die Strafzweck bereits durch die Hauptstrafe erreicht werden können und auch, ob es aufgrund besonderer Umstände zu einer besonderen Empfindlichkeit gegenüber einem Fahrverbot kommen kann.

OLG Hamm, 2 ORs 13/26

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  1. Ob ein dichtes Auffahren im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllt, hängt entscheidend von der Intensität der Einwirkung im Einzelfall ab; notwendig ist hierfür regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer. Zudem muss die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht bloß Folge, sondern Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sein.
  2. Bei der Anordnung eines Fahrverbots gemäß $ 44
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Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen

Nur bei geringen Geldbußen sind Ausführungen im Urteil zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich. Ansonsten muss zumindest eine kurze Begründung der Höhe der Geldbuße im Urteil enthalten sein. Die Wertgrenze wird regelmäßig bei 250 € genommen, bei den hier verhängten 840 € ist eine Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnisses des Betroffenen zwingend erforderlich.

Gleiches gilt übrigens auch für ein Fahrverbot.

Zumindest eine kurze Darstellung ist also im Urteil notwendig.

OLG Brandenburg, 1 ORbs 210/25

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Videofahrzeug 

Wenn die Geschwindigkeit mit Provida 2000 durch eine Weg – Zeit – Berechnung ermittelt wird, kann aus zwei Bildern zu Beginn und Ende der Messung anhand der Wegstrecke und der angefertigten Bilder (Frames) die Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Beamten ermittelt werden. Dann muss allerdings noch festgestellt werden, dass sich der Abstand zum gemessenen Fahrzeug nicht verringert hat. Hierzu müssen Feststellungen im Urteil enthalten sein, sonst wird das Urteil schon auf die allgemeine Sachrüge aufgehoben.

Und es muss geprüft werden, ob die Videoaufzeichnung anlassbezogen erfolgte. Hier lief das Videoband bereits 14 Minuten vorher, es wird also zu prüfen sein, ob schon vorher ein entsprechender Anfangsverdacht gegeben war. Ansonsten kann ein Beweiserhebungsverbot bestehen (m.w.N.).

Und ein Fahrverbot kommt nicht mehr in Betracht, wenn zwischen der Tat und der letzten tatrichtlichen Entscheidung zwei Jahre oder mehr Zeit vergangen sind und der Betroffene zwischendurch nicht auffällig wurde. Dann ist die Funktion des Fahrverbots als Denkzettel und zur Besinnung nicht mehr gegeben.

OLG Koblenz, 3 ORbs 4 SsBs 32/25

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