Alkohol und der schnelle Scooter

Die Grenze für die absolute Fahruntauglichkeit von 1,1 ‰ gilt zumindest für Scooter, die nicht unter die Verordnung über Elektrokleinstfahrzeuge fallen, da nach § 1 I eKFV nur solche Kraftfahrzeuge hiervon erfasst sind, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h als 20 km/h liegt.

BGH, 4 StR 439/22

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Straßenverkehrsgefährdung und Beinaheunfall

Neben diversen anderen Straftaten ging es in diesem Verfahren um eine Strafstraßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB. Der Angeklagte versuchte, vor der Polizei zu fliehen. Hierzu fuhr er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf einer Autobahn, fuhr teilweise dicht auf, um vorausfahrende Fahrzeuge zum Spurwechsel zu nötigen. Ebenso überholte er links und rechts.

Dies reichte nicht aus, um eine Straßenverkehrsgefährdung anzunehmen. Eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutenden Wert ist nicht dargestellt worden. Hierzu ist es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die Tathandlung über die latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation führt, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark gefährdet ist, dass es nur zufällig nicht zu einer Realisierung dieser Gefahr kommt. Hierzu kann man auf einen unbeteiligten Beobachter abstellen, der meinen würde, es sei zufällig noch einmal gut gegangen.

Allerdings hatte die Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens Bestand.

BGH, 4 StR 293/22

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Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage

Nach § 31a StVZO kann eine Fahrtenbuchauflage ergehen, wenn der verantwortliche Fahrzeugführer bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden kann. Es muss sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit von einigen Gewicht handeln, ausreichend dürfte allerdings eine Ordnungswidrigkeit sein, die regelmäßig mit einem Punkt in Flensburg geahndet.

Das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes muss zur vollen richterlichen Überzeugung feststehen. Insoweit gelten die Grundsätze der Amtsermittlung aus dem Bußgeldverfahren auch bei der Verwertung von Ergebnissen standardisierter Messverfahren. Und hier muss der Betroffene zunächst einmal Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vortragen.

Ob für eine derartige Auflage auch erforderlich ist, dass das Messgerät Rohmessdaten der Messung speichert, musste hier nicht entschieden werden. Offenbar wurde seitens des Halters nicht entsprechend vorgetragen. Auch hätte er entsprechend schon während des Bußgeldverfahrens und anschließend im Verwaltungsverfahren wegen der Fahrtenbuchauflage tätig werden müssen, um die erforderlichen Informationen zu erhalten. Insofern besteht nicht nur ein Recht auf Einsicht in die Informationen, die bei der Behörde vorliegen, es besteht auch die Pflicht, entsprechend tätig zu werden. Und hierzu gehört auch, dass man plausibel darlegen muss, warum man Einsicht in entsprechende Unterlagen braucht.

BVerwG 3 C 14.21

Offenbar geht das Gericht davon aus, dass beim Poliscan FM 1 in den alten Version noch Rohmessdaten gespeichert werden. Dies ist aber nicht der Fall, auch in der XML-Datei sind bloß einige Orts- und Zeitangaben enthalten.

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Urteil ohne Gründe

Allein der Umstand, dass keine Urteilsgründe abgefasst werden (auch wenn dies hier nicht nach § 77b OWiG zulässig war), führt nicht zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die massenhaft auftreten, sollen keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gegeben sein, das Gericht meint, dass die Zulassungsvoraussetzungen auch ohne Urteilsgründe zu prüfen sind.

Die Rechtsbeschwerde ist aber gegebenenfalls zuzulassen, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben ist.

OLG Köln, III-1 ORbs 120/23

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Verkauf zum Restwert aus dem Gutachten

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann sein Fahrzeug zu dem Restwert verkaufen, den ein Sachverständiger in einem Gutachten (natürlich mit zutreffender Wertermittlung) auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Weder ist er zu eigener Marktforschung verpflichtet noch muss er dem Schädiger eine Gelegenheit zur Abgabe eines höheren Angebots einräumen.

Hinweisbeschluss OLG Koblenz, 12 U 1292/22

Hinweis: Bei quotaler Haftung kann es Sinn machen, ein höheres Restwertangebot abzuwarten, da dann der Schaden und damit der selbst zu tragende Anteil geringer wird.

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