Kombination von Dienstwagen und Fahrtkostenabzug möglich?

Grundsätzlich ja, man muss allerdings die dienstliche Nutzung und insbesondere Nichtnutzung des Dienstwagens nachweisen können. Gelingt dieser Nachweis, steht die steuerliche Berücksichtigung (als Werbungskosten oder steuerfreier Arbeitgeberersatz) nicht im Widerspruch zur Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs.

Hier ging es um einen hochpreisigen privaten Sportwagen mit Kosten von über 2 €/km. Die Finanzverwaltung lehnte das mit der Begründung ab, dass der Dienstwagen für berufliche Fahrten ausreiche.

Sah das Finanzgericht anders und hat den Abzug anerkannt. Ausgeschlossen wären nur unangemessene Aufwendungen (Abzugsverbot, § 4 V S.1 Nr.7 EStG). Die Kosten von 2,28 Euro pro Kilometer wurden vom Gericht noch als verhältnismäßig angesehen, da sie weniger als 3 % des Bruttoarbeitslohns des Klägers ausmachten.

Auch interessant: Das Geschäftsfahrzeug würde fast überwiegend privat genutzt, aber nach der 1 % – Regelung versteuert. Diese geht grundsätzlich von einer privaten Nutzung von 30-35 % aus, das Finanzgericht sah aber keinen Anlass, diese Frage dem BVerfG oder dem EuGH vorzulegen.

FG Niedersachsen, 9 K 183/23

Allerdings wurde die Revision zugelassen und liegt derzeit beim BFH (VI R 30/24). Es wird darauf ankommen, ob die 1 % – Methode auch im Falle der weit überwiegenden privaten Nutzung zulässig ist, ob man neben dem Geschäftswagen auch einen Privatwagen für Geschäftsfahrten nutzen und ansetzen kann und insbesondere auch, ob die sehr hohen Kosten der Nutzung des Privatfahrzeugs berücksichtigungsfähig sind.

Die Firmenregelung zur privaten Nutzung von Geschäftswagen beziehungsweise zur dienstlichen Nutzung von Privatwagen jedenfalls sah eine derart exzessive Auslegung nicht vor.

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Unfallschaden erst im Kaufvertrag

Wird in der Annonce eines gewerblichen Autohändler nicht auf einen Unfallschaden hingewiesen, sondern lediglich erst im Kaufvertrag (ein Unfall laut Vorbesitzer), genügt dies nicht, um eine Haftung des gewerblichen Verkäufers für diesen Unfallschaden auszuschließen. Hierauf hätte genauer hingewiesen, ebenso hätte die Art des Unfalls untersucht und dargestellt werden müssen.

LG Kiel, 6 O 276/23

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Standardisiertes Messverfahren

Beim Traffistar S 330 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Holt das Gericht ein Gutachten ein, müssen im Urteil die Gründe hierfür dargestellt werden.  Ebenso ist das Beweisthema anzugeben sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme nebst wesentlicher Anknüpfungstatsachen für das Ergebnis. Nur das Ergebnis des Gutachtens ist zu wenig.

OLG Jena, 3 ORbs 401 SsBs 156/24

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Kein Werkstattrisiko bei der Kasko 

Anders als gegenüber einem Unfallgegner kann sich ein Geschädigter gegenüber seiner Kaskoversicherung nicht auf das so genannte Werkstattrisiko berufen. In diesem Fall stehen sich nämlich nicht ein Schädiger und der Geschädigte, sondern Vertragspartner gegenüber, es kommt insoweit maßgeblich auf die AKB des Versicherungsvertrags an. Und hiernach waren nur die notwendigen Kosten zu erstatten. Offenbar hat die Werkstatt hier einen überhöhten Preis abgerechnet.

Hier ging es wesentlich um eine Frontscheibe. Die Werkstatt berechnete über 3000 € (netto), die Versicherung setzte lediglich einen Betrag von unter 1500 € (netto) an. Der Versicherungsnehmer wollte den vollen Betrag von seiner Versicherung erhalten, hat ihn aber nicht bekommen.

Bei einem normalen Verkehrsunfall trägt das Risiko einer überhöhten Abrechnung durch die Werkstatt der Schädiger, im Kasko-Fall allerdings nicht. Der Versicherungsnehmer hatte ohne Rücksprache mit seiner Versicherung hier die Werkstatt beauftragt.

LG Hamburg, 306 S 14/24

Die Revision wurde zugelassen, da das LG Nürnberg – Fürth im Rahmen eines Vollkaskoschadens zu einer anderen Entscheidung gekommen ist. 

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Parken nur für Elektrofahrzeuge

Auch wenn das Parken nur für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs gestattet ist, muss der Fahrer eines Verbrenners, den er dort unberechtigt parkte, nicht die Abschleppkosten tragen, wenn die Ladesäule seit 4 Jahren defekt und somit ein Ladevorgang unmöglich ist. Diers war auch deutlich zu erkennen (u.a. durch den Hinweis auf den geplanten Neubau eines HPC-Standortes (Laden mit bis zu 150 kW). Dann ist das Abschleppen unverhältnismäßig, auch wenn er dort nicht parken durfte.

VG Hamburg, 21 K 3886/24

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