Keine Informationen für die Verteidigung

Die Behörde wollte Informationen und Unterlagen nicht übersenden, das Gericht hält den Antrag nach § 62 OWiG auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig. Dieser Rechtsbehelf wäre nur für behördliche Maßnahmen mit selbständiger Bedeutung vorgesehen, bei Verweigerung der Herausgabe von Informationen soll er nicht der Beweismittelvervollständigung dienen. Eine etwaige Überprüfung der Verweigerung fände im gerichtlichen Verfahren statt.

Der Antrag wäre aber nach Ansicht des Gerichts auch unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des ersten und letzten Bildes der Messreihe sowie der jeweils 5 Bilder vor und nach der Messung des Betroffenen. Hier soll Art. 20 III GG entgegenstehen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen Verkehrsteilnehmer), es wäre eine gesetzliche Grundlage erforderlich- Und eine Anonymisierung wäre zu aufwendig und würde nicht sicherstellen, dass sie nicht rückgängig gemacht werden kann.

Die zentrale Bußgeldstelle muss Reparatur- und Wartungsnachweise nicht für die Verteidigung beiziehen, hier soll sich der Verteidiger an die entsprechenden Behörden wenden.

Und auch Angaben zur Foto-Auslöseverzögerung und die Statistikdatei (Case-List) sowie die im Rahmen der letzten Eichung aufgezeichneten Signalverläufe erhält der Verteidiger nicht. Er erhält keinen Zugriff auf Unterlagen, die der Behörde nicht vorliegen.

AG Limburg, Außenstelle Hadamar, 3 OWi 456/24

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Nutzungsentschädigung durch die Bank

Zahlt eine Bank nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens eine als „Nutzungsentschädigung“ bezeichnete Summe und ist unklar, ob damit Rechte aus dem Widerruf abgegolten werden sollen oder Nutzungsersatz im Rahmen der Rückabwicklung gezahlt wird, führt dies beim Empfänger weder zu steuerbaren Kapitaleinkünften nach § 20 I Nr.7 EstG noch zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr.3 EstG.

Eine Entschädigung für einen Rechtsverzicht, der im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits vereinbart wird, führt beim Verzichtenden regelmäßig nicht zu steuerbaren Einkünften, wenn sie nicht als Ergebnis einer Erwerbstätigkeit anzusehen ist. 

BFH, VIII R 3/22

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Autozug nach Sylt

Ein mit Gurten zusätzlich gesicherter Transporter rollte während der Überfahrt auf den vor ihm stehenden Mercedes auf, es entstand ein Sachschaden von ca. 20.000 €. Hier haftet die Versicherung des Transporters, der Schaden wurde beim Betrieb des Kraftfahrzeugs i.S.v. § 7 StVG verursacht. Eine von außen wirkende Kraft (hier Wind) hatte den Schaden im ruhenden Verkehr verursacht. Insbesondere höhere Fahrzeuge können durch Wind beeinflusst werden, dies stellt eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs dar, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung des § 7 StVG mit umfasst ist.

Hinweisbeschluss OLG Schleswig, 7 U 48/24

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Mietwagenkosten nach Unfall

Wird nach einem unverschuldeten Unfall ein Mietwagen genommen, hängt die Dauer der Nutzung von der Reparaturdauer ab. Verzögert sich die Reparatur, wendet dieses Gericht die Grundsätze des „Werkstattrisikos“ an. Hat der Geschädigte die Werkstatt ohne Auswahlverschulden gewählt, trägt auch bzgl. der Mietwagendauer der Schädiger das Risiko. Nicht thematisiert wurde die dann auch notwendige Abtretung etwaiger Ersatzansprüche gegen die Werkstatt (Vorteilsausgleich), ggf. muss der Kunde also auch seine Werkstatt anmahnen, wenn die nicht rechtzeitig fertig wird, damit hier ein Schadensersatzanspruch wegen der Verzögerung besteht (§§ 280 II, 286 BGB).

AG Geestland, 3 C 54/24

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Absehen vom Fahrverbot

Bei einem 86-jährigem Rentner mit einer Rente von 312 €, der auf seinen Führerschein für regelmäßige Arztbesuche angewiesen ist, liegt eine Ausnahmesituation vor, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann. Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung von Taxifahrten ist lediglich eine theoretische Überlegung, der Betroffene war bisher auch nicht verkehrsrechtlich auffällig. Das höhere Einkommen der Ehefrau des Betroffenen ist irrelevant. Die Geldbuße musste hier auch nicht erhöht werden.

OLG Oldenburg, 2 ORbs 114/24

Hier lagen neben dem Alter noch weitere Sonderpunkte vor, die zum Absehen vom Fahrverbot führten.

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