Grundstücksausfahrt und das anschließende Linksabbiegen

Wer trotz eines auf der Straße herannahenden Fahrzeugs aus einem Grundstück herausfährt, um anschließend links abzubiegen, vollzieht ein besonders gefährliches Fahrmanöver. Dies kann zu einer Alleinhaftung bei einem Unfall führen, wenn das heranfahrende Fahrzeug zum Überholen angesetzt hat und es dann zur Kollision kommt.

OLG Hamm, 9 U 210/23

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Fahrverbot ohne Geldbuße?

Die isolierte Anordnung eines Fahrverbots ohne Verhängung eines Bußgeldes ist ohne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich, § 25 StVG.

BayObLG, 202 ObOWi 832/25

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Abschleppkosten

Wer im absoluten Halteverbot steht, kann abgeschleppt werden und muss dann auch die Kosten tragen.

Es gilt ein Umschaugebot für den Fahrer. Befindet sich ein abgewandtes Verkehrsschild, das vorschriftsmäßig aufgebaut wurde, in 5 m Entfernung, muss der Fahrer sich vorher vergewissern, was dieses Verkehrsschild aussagt.

VG Leipzig, 1 K 2002/25

Es entschuldigt auch nicht, wenn es draußen dunkel ist. Dies gilt umso mehr im innerstädtischen Bereich, wo regelmäßig eine Straßenbeleuchtung gegeben ist.

VG Bremen, 5 K 2655/23

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Privatnutzung des Geschäftswagens

Es streitet kein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein Geschäftsfahrzeug nicht auch privat nutzt.

Nach der Rechtsprechung des VI. Senats streitet ein Anscheinsbeweis lediglich dafür, dass ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug, dass er auch zur privaten Nutzung erhalten hat, dieses auch tatsächlich privat nutzt. Der Anscheinsbeweis streitet nicht dafür, dass einem Arbeitnehmer überhaupt ein Fahrzeug aus dem Firmenfuhrpark zur privaten Nutzung zur Verfügung steht oder er dieses Fahrzeug auch privat nutzen darf.

Bisher ging der erkennende Senat davon aus, dass bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Privatnutzung eines überlassenen Geschäftswagens ein Anscheinsbeweis spricht (Anmerkung: der aber zu entkräften war), selbst dann, wenn entweder kein Vertrag über die Privatnutzung geschlossen wurde oder dies sogar in seinem Anstellungsvertrag verboten war, insbesondere wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, keine organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Privatnutzung getroffen wurden und der Gesellschafter-Geschäftsführer unbegrenzt auf das Fahrzeug zugreifen kann. Hierbei bleibt es, es liegt dann aufgrund der ohne ausdrückliche Genehmigung erfolgten Privatnutzung eine vGA vor, die an die private Nutzung anknüpft. Der Anscheinsbeweis ist nach aller Lebenserfahrung gerechtfertigt, auch weil es an einem Interessengegensatz zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer mangelt.

BFH, I B 17/24

Insgesamt kaufte die GmbH, bei der neben dem geschäftsführenden Alleingesellschafter noch seine Schwester tätig war, einen Porsche Cayman S Black Edition, einen Panamera GTS, einen Cayenne S und dann noch einen 911 Carrera 4 GTS, die alle als Betriebsvermögen geführt wurden.. Es wurde ein außerbilanziell hinzuzurechnender Betrag von 25 % der Netto-Aufwendungen für alle Fahrzeuge (20 % privater Nutzungsvorteil und 5 % Gewinnaufschlag) angesetzt, die Kosten für den 911 Carrera 4 GTS blieben in der Gewinn- und Verlustrechnung unberücksichtigt gem. § 4 V 1 Nr.7 EStG.

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Akteneinsicht Bilder

Auf Antrag erhält die Verteidigung das erste und letzte Bild der Messreihe sowie die jeweils fünf Bilder vor und nach der Messung des Betroffenen. Es hat eine Übersendung in die Kanzlei zu erfolgen. Allerdings hat er keinen Anspruch auf Übersendung in einem allgemein lesbaren Format, sondern nur in der Form, wie die Daten bei der Behörde gespeichert sind.

Bei einem standardisierten Messverfahren muss die Verteidigung die Beweiskraft der Messung entkräften. Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens muss eine sachverständige Überprüfung möglich sein. Hierzu werden die Messunterlagen benötigt. Er hat u.a. Anspruch auf die gesamte Messreihe. Wird ihm dies versagt oder unangemessen erschwert, wird sein Recht beschränkt, aktiv am Gang und Ergebnis des Verfahrens mitzuwirken (BVerfGE 46, 202).

Datenschutzrechtliche Aspekte stehen der Einsicht nicht entgegen, das Interesse des Betroffenen an der Durchsetzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren überwiegt.

AG Lippstadt, 47 OWi 79/26 (370 Js 680/26)

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