Stehengelassener Blinker

Blinkt der Blinker nach der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr weiterhin rechts und wird nicht abgestellt, kann der Anschein erweckt werden, als ob der PKW – Fahrer in die nächste Straße abbiegen will. Hierin kann ein Verstoß gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht liegen. Kollidiert er dann an einer Kreuzung mit einem Wartepflichtigen, der angenommen hat, der blinkende PKW werde abbiegen und der Weg sei für ihn frei, haftet dieser zu 2/3, das fehlerhaft blinkende Fahrzeug zu 1/ 3.

OLG Brandenburg, 12 U 20/25

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Fahrverbot bei beharrlichem Pflichtenverstoß

Auch neben § 4 II BKatV kann bei mehreren Verkehrsverstößen von einer gewissen Erheblichkeit ein Fahrverbot wegen beharrlichen Pflichtenverstoßes möglich sein, wenn zwar die Einzeltaten nicht d<zu führen, eine Gesamtschau der wiederholten Verstöße aber erkennen lässt, dass die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und notwendige Einsicht fehlt (u.a. BGH, 4 StR 367/91).

Hierzu sind vorherige Verstöße mit entsprechender Ahndung notwendig, nachfolgende Verstöße oder aber nachfolgende Bußgeldbescheide dürfen nicht herangezogen werden, um ein solches Fahrverbot zu begründen.

Dies gilt allerdings nicht für eine Erhöhung der Geldbuße, da wäre diese Argumentation möglich.

OLG Frankfurt, 1 Orbs 256/25

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Akteneinsicht

Bei standardisierten Messverfahren ergibt sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ein Einsichtsrecht in vorhandene, nicht bei der Akte befindlichen Messdaten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen oder vorgetragen wurden.

AG Bergisch-Gladbach, 49E OWi 102/26

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Polizeiflucht

Polizeiflucht

Soll ein solcher Fall als Alleinrennen bestraft werden, muss eine grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrt mit nicht angepasster Geschwindigkeit festgestellt werden. Hierbei muss der Täter die Absicht haben, sich auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke mit der situativ größtmöglichen Geschwindigkeit zu bewegen, auch wenn dies nicht sein Hauptziel sein muss. Hierzu reicht es aber nicht aus, wenn lediglich die subjektiven Eindrücke verfolgender Polizisten verwertet werden, es kommt darauf an, von welcher möglichen Geschwindigkeit der Täter ausging. Nicht ausreichend für eine Geschwindigkeitsschätzung hierzu ist, ob der Polizeiwagen mit 160-200 km/h nicht aufschließen konnte, es muss das Tatfahrzeug geschätzt werden. Und hierzu müssen entsprechende Aussagen kritisch geprüft werden.

BayObLG, 202 StRR 96/25

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort auf der Autobahn

Auch wenn es zu einer Kollision gekommen ist, ist nicht unbedingt ein dringender Tatverdacht gegeben, der die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen würde. Es kann eine rechtfertigende Pflichtenkollision vorliegen, da der Fahrer auf der Autobahn nicht halten durfte, auch nicht auf dem Standstreifen.

Und es liegt auch kein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung seiner Person und der Art der Unfallbeteiligung vor. Zunächst fuhr der Fahrer zum nächsten Parkplatz, anschließend von der Autobahn runter und blieb dann liegen, wo ihn gerufene Polizeibeamte antrafen und seine Daten aufnahmen.

Dies reichte aus, um eine Gefährdung der Beweissituation für den Unfallgegner auszuschließen, zumal dieser die ganze Zeit hinter ihm herfuhr. Und unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang nicht sofort, sondern „ohne vorwerfbares Zögern“, d.h. er muss alsbald nach Verlassen des Unfallortes seiner Mitteilungspflicht nachkommen. Nicht unverzüglich wäre es, wenn durch ein Zögern die Beweissituation des Berechtigten konkret gefährdet wird.

LG Darmstadt, 3 Qs 16/26

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