Unmöglichkeit der Fahrerermittlung

Es kann eine Fahrtenbuchauflage wegen Nichtermittelbarkeit des Fahrers nach § 31a StVZO erteilt werden, wenn dem Halter unmittelbar nach dem Verstoß ein Zeugenfragebogen mit Bild des Fahrers zugeht, dieser darauf aber mitteilt, sich nicht zur Sache zu äußern.

Auch ein erstmaliger Verstoß rechtfertigt die Fahrtenbuchauflage, wenn er von erheblichem Gewicht ist. Dies ist der Fall, wenn eine Punkteeintragung in Flensburg droht.

Ein Zeitraum von fast 9 Monaten zwischen Verstoß und Fahrtenbuchauflage ist nicht überlang und hindert die Auflage nicht.

BayVGH, 11 CS 26.1320

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Familienheim und Erbschaftsteuer

Die bloß gelegentliche Nutzung als Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung genügt nicht als familiäre Weiternutzung des Erben, die Steuerbefreiung aus § 13 I Nr.4 ErbStG kann nicht geltend gemacht werden.

FG München, 4 K 1457/25

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Mehrmals Cannabis

Wer zweimal mit mehr als 3,5 ng/mlim Straßenverkehr ausfällt, muss eine MPU beibringen.

Eine solche Tat ist so lange für die Bewertung heranziehbar, solange sie nach den Tilgungsbestimmungen noch nicht getilgt wurde. Eine vorherigen Beachtung einer solchen Tat ist unbeachtlich, auch wenn zwischenzeitlich die Fahrerlaubnis wiedererteilt wurde.

VG Gelsenkirchen, 7 L 520/26

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Schätzung der Steuerlast

Grundsätzlich sind Finanzamt und Finanzgericht in der Wahl ihrer Schätzungsmethoden frei. Allerdings müssen sie ihr Ermessen richtig ausüben. Der genaueren Methode ist Vorrang einzuräumen, regelmäßig gilt ein innerer Betriebsvergleich als genauer als ein äußerer Betriebsvergleich. Lässt das Finanzgericht den inneren Betriebsvergleich völlig außer Acht, ohne dies zu begründen, liegt ein Verstoß gegen § 162 I 2, 5 AO vor.

BFH, X R 14/24

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Verteidigung bekommt nicht alle Unterlagen

Trotz Darlegung, weshalb das erste und letzte Bild sowie jeweils 5 Bilder vor und nach der Messung des Betroffenen benötigt werden, ebenso auch bzgl. CaseList, Statistikdatei und Dokumentation gem. § 31 MessEG, muss die Verteidigung diese Informationen nicht erhalten. Die Übersendung von u.a. Fallprotokoll, Eichschein und Schulungsbescheinigung des Messbeamten ist ausreichend, da keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen wurden, dass die weiteren Informationen für eine Überprüfung notwendig sind.

AG Northeim, 9 OWi 161/25

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