Erkennbare Vorfahrtsverletzung

Regelmäßig haftet ein Linksabbieger alleine, wenn er seine Wartepflicht verletzt und mit dem vorfahrtsberechtigten Gegenverkehr kollidiert. Den vorfahrtberechtigten Entgegenkommer kann aber ein Mitverschulden treffen, wenn er sein Vorfahrtsrecht ausübt und einfach weiterfährt, obwohl bei Anwendung der notwendigen Aufmerksamkeit erkennbar war, dass es zu dem Vorfahrtsverstoß kommen wird. Man muss also auch den Verkehr aus einer untergeordneten Straße bei Annäherung beobachten.

Hier wurde eine Mithaftung von 20% ausgesprochen.

LG Stuttgart, 13 S 61/25

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Nutzung des Privatfahrzeugs

Steht einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zu, bei dessen Nutzung für ihn keine Fahrtkosten anfallen, kann er Aufwendungen für Dienstfahrten mit seinem Privatwagen nicht als Werbungskosten berücksichtigen, da diese regelmäßig in einem solchen Fall unangemessen sind.

BFH, VI R 30/24

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Geringe Reichweite

Es ist ein zu einem Rücktritt berechtigenden Sachmangel gegeben, wenn die Reichweite des E-Autos 18% niedriger ist, als es der Hersteller angegeben hat.

LG Wuppertal, 10 O 282/23

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Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge

Ein in Deutschland geborener türkischer Staatsangehöriger mit Niederlassungserlaubnis, der wegen Mordes und verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt wurde, kann ausgewiesen werden.

Auch wenn dieser Mann aufgrund seines Aufwachsens und seiner Ausbildung in Deutschland ein erhebliches Interesse daran hat, in Deutschland zu bleiben, überwiegt dennoch das Ausweisungsinteresse. Er war vorher schon mehrfach wegen schwerwiegender Verkehrsdelikte aufgefallen.

VG Stuttgart, 2 K 1349/25

Die Berufung wurde nicht zugelassen, hiergegen kann allerdings noch Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.

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Einfahren vom Grundstück auf eine Straße

Beim Einfahren von einem Grundstück auf eine Straße ist gem. § 10 S.1 StVO größte Sorgfalt zu beachten.

Hier wollte eine Fahrerin vom Grundstück nach links auf eine vierspurige Straße einfahren, die von ihr anvisierte linke Fahrbahn war frei. Von links (also aus der anderen Richtung) kam ein Bus und hielt an. Der Fahrer zeigte per Handzeichen an, dass die Frau abbiegen könne. Als sie dies tat, überholte ein anderes Fahrzeug erlaubterweise den Bus, es lag für diesen Fahrer keine unübersichtliche Überholsituation vor, da der Bus nicht an einer Haltestelle oder Straßeneinmündung angehalten hatte.

Die einbiegende Fahrerin haftet bei dem erfolgten Unfall mit dem den Bus überholenden PKW zu 100 %, auch die Betriebsgefahr des Unfallgegners tritt vollständig zurück. Das Winken des Busfahrers durfte sie mangels Rückschau auch nicht als Einweisen betrachten, und da die zweite Fahrspur für sie nicht einsehbar war, musste sie damit rechnen, dass der Unfallgegner erlaubterweise am Bus vorbeifahren konnte.

LG Hamburg, 331 O 463/25

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