Einspruchsverwerfung

Der Tatrichter muss nur Umstände berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Verwerfung wegen unentschuldigtem Ausbleibens bekannt waren oder ihm hätten bekannt sein müssen. Es genügt, wenn er sich vor der Entscheidung informiert, ob eine Mitteilung des Betroffenen zu einem (möglichen) Entschuldigungsgrund bei Gericht eingegangen ist.

OLG Zweibrücken, 1 Orbs 1 SsRs 48/26

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Fahrtenbuchauflage

Wenn der Halter bei Gericht vorträgt, dass der Fahrer durch eine einfache Internetrecherche hätte identifiziert werden können, obliegt es ihm, die Suchbegriffe und die aufgefundene Internetadresse zu benennen.

VG Karlsruhe, 1 K 3152/26

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Kenntnis in der freien Werkstatt

Eine freie Werkstatt muss zu spezifischen Besonderheiten eines Fahrzeugs (hier unterbliebener Tausch des Dieselpartikelfilters bei Motorinstandsetzung) nicht über die Kenntnisse einer Markenwerkstatt verfügen, so dass eine mangelhafte Werkleistung nicht immer vom Unternehmer zu vertreten ist.,

OLG Celle, 24 U 26/26

Hier soll die Berufung zurückgewiesen werden, da der unterbliebene Tausch ohne Kenntnis der spezifischen Typproblematik des Fahrzeugs und mangels konkreter Vorgaben des Herstellers nicht unsachgemäß war.

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Keine Grunderwerbsteuer auf Zubehör

Beim Kauf einer Immobilie wird die Grunderwerbsteuer nicht auf mitgekauftes Zubehör gezahlt. Dies kann beispielsweise eine Einbauküche sein, sie sollte allerdings realistisch bewertet werden.

Grunderwerbsteuer wird allerdings auf wesentliche Bestandteile fällig, die Unterscheidung richtet sich nach dem Zivilrecht (§§ 94, 97 BGB).

BFH, II B 54/19

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Grundstücksübertragung bei der Scheidung und die Weiterveräußerung

Wird eine Immobilie unter Anrechnung auf einen Zugewinnausgleich übertragen, stellt dies eine entgeltliche Übertragung dar. Anders bei als bei einer unentgeltlichen freiwilligen Zuwendung im Rahmen einer intakten Ehe beginnt dann die zehnjährige Spekulationsfrist erneut. Wird diese Immobilie dann innerhalb von zehn Jahren veräußert, fallen Einkünfte nach § 22 EStG an.

Dies gilt auch, wenn anschließend das Scheidungsverfahren nicht weiter betrieben wird.

BFH,IX R 4/26

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