Eigene Sachkunde des Gerichts

Will das Gericht kein Sachverständigengutachten einholen, obwohl es über keine entsprechende Sachkunde verfügt, ist dies unmöglich. Will das Gericht sich auf eigene Sachkunde berufen, müssen die Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erhalten.

Hier ging es darum, ob bei einem Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem Radfahrer die deutlich erhöhte Geschwindigkeit des Kraftfahrzeugs zu größeren Unfallfolgen geführt hat. Dies wurde bestritten unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten). Das Gericht holte kein Sachverständigengutachten ein, sondern ging ohne sachverständige Hilfe aus eigener Erfahrung davon aus, dass die Unfallfolgen deutlich geringer gewesen wären, wenn das Fahrzeug langsamer gefahren wäre.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg, es liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die Sache wurde zurückverwiesen und muss erneut verhandelt werden.

BGH, VI ZR 255/25

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Einstellung durch das OLG

Auch das OLG kann ein Bußgeldverfahren einfach einstellen, wenn es eine Ahndung aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr für geboten hält. Dies gilt auch, wenn es um den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde geht, sofern dieser fristgerecht gestellt und begründet wurde. Hierbei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde oder überhaupt ein Zulassungsgrund vorliegt.

Hier ging es wesentlich darum, dass nach Zulassung und Zurückverweisung eine erneute Verhandlung mit umfangreicher Beweisaufnahme erforderlich geworden wäre, was unangemessen bezüglich der Bedeutung der Sache gewesen wäre. Allerdings muss der Betroffene in diesem Fall seine notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) selbst tragen.

OLG Celle, 2 ORbs 96/26

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Bedrohung und Beleidigung im Straßenverkehr

Eine Bedrohung liegt nur vor, wenn eine der bestimmten Straftaten konkret angedroht wird. Dies darf auch nicht nur situativ emotional erfolgen, situationsbedingte Bedrohungen und Beleidigungen sind hiervon regelmäßig nicht umfasst.

Ob ein dichtes Auffahren im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllt, hängt entscheidend von der Intensität der Einwirkung im Einzelfall ab; notwendig ist hierfür regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer. Zudem muss die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht bloß Folge, sondern Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sein.

Bei Anordnung eines Fahrverbots gemäß $ 44 StGB kommt es auf die Wechselwirkung zwischen Strafe und Fahrverbot an. Hierbei ist zu beachten, ob die Strafzweck bereits durch die Hauptstrafe erreicht werden können und auch, ob es aufgrund besonderer Umstände zu einer besonderen Empfindlichkeit gegenüber einem Fahrverbot kommen kann.

OLG Hamm, 2 ORs 13/26

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  1. Ob ein dichtes Auffahren im Straßenverkehr den Tatbestand der Nötigung erfüllt, hängt entscheidend von der Intensität der Einwirkung im Einzelfall ab; notwendig ist hierfür regelmäßig eine Zwangswirkung von gewisser Dauer. Zudem muss die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht bloß Folge, sondern Zweck des verbotswidrigen Verhaltens sein.
  2. Bei der Anordnung eines Fahrverbots gemäß $ 44
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Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen

Nur bei geringen Geldbußen sind Ausführungen im Urteil zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich. Ansonsten muss zumindest eine kurze Begründung der Höhe der Geldbuße im Urteil enthalten sein. Die Wertgrenze wird regelmäßig bei 250 € genommen, bei den hier verhängten 840 € ist eine Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnisses des Betroffenen zwingend erforderlich.

Gleiches gilt übrigens auch für ein Fahrverbot.

Zumindest eine kurze Darstellung ist also im Urteil notwendig.

OLG Brandenburg, 1 ORbs 210/25

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