Zeitpunkt der Behördenentscheidung

Für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Hier war die Fahrerin aus ungeklärten Ursachen nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und mit einem Baum kollidiert. Anschließend setzte sie zurück und fuhr erneut gegen den Baum, mehrfach. Die Angabe, sie haben nur einem Tier ausweichen wollen, wurde als Schutzbehauptung gewertet. Eine ärztliche Untersuchung ergab, es bestehe bei weiterer Klärungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, also eine unklare neurologisch-psychiatrische Auffälligkeit.

Und lediglich die Anregung der Einholung eines Gutachtens ersetzt nicht einen förmlichen Beweisantrag, auch dann nicht, wenn auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird. 

OVG Saarland, 1 A 223/24

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LTI 20/20

Dieses Messgerät kann derzeit nicht als standardisiert angesehen werden, da selbst beim Einsatz entsprechend der Bedienungsanleitung nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass es zu Messwertverfälschungen kommt. Selbst die von der PTB selbst aufgestellten Anforderungen sind nicht erfüllt.

AG Singen, 6 OWi 51 Js 30287/24

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Kriechen auf der Autobahn

Wer ohne Grund auf einer vielbefahrenen Autobahn zwischen 30 und 60 km/h fährt, häufig grundlos die Spur wechselt, Schwierigkeiten hat, die Spur zu halten, und dann auch noch bei der Polizeikontrolle angibt, dass er mit der Technik des neuen Autos überfordert sei (Seitenscheiben beschlagen, dazu das Auto noch vermüllt), dem kann eine Untersuchung nebst Fahrprobe zur Überprüfung der Fahreignung auferlegt werden. Besteht der Fahrzeugführer diesen Test nicht, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

VG. Köln, 11 K 4325/12

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Kein MPU – Gutachten

Wenn die Fahrerlaubnisbehörde anlassbezogen die Beibringung eines Gutachtens anfordert und diese Anordnung rechtmäßig ist, muss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden, wenn das Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.

OVG Münster, 16 B 449/25

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Dysfunktionale Verteidigung

Offenbar wurde immer wieder zu Geschwindigkeitsverstößen vorgetragen, es ging aber um einen Handyverstoß.

Wer sinnlos immer dieselben Schriftsätze einreicht, die ohne Bezug zum tatsächlichen Vorwurf sind, darf sich nicht wundern, wenn sein Vortrag nicht gehört wird. Selbst dann nicht, wenn er einmal zufällig treffend gewesen sein sollte.

Und dann noch ein netter Hinweis auf § 43a II BRAO (Wahrheitspflicht).

KG Berlin, 3 ORbs 164/25

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