Abschleppen über eine lange Strecke nach einem Unfall

Nach einem Unfall kann man regelmäßig sein Fahrzeug auch über eine längere Strecke zu seiner Heimatwerkstatt oder an seinen Heimatort verbringen lassen. Der Schädiger muss das zahlen.

Bei einem Reparaturschaden kann zwar eine Instandsetzung am Unfallort erfolgen. Es ist aber das Wahlrecht des Geschädigten zu berücksichtigen, fiktiv abzurechnen und in Eigenregie zu reparieren. Auch fallen ggf. bei einer Reparatur am Unfallort zusätzliche Kosten (Zug, Taxi, Mietwagen oder Flug) für den Fahrer und/oder den Rücktransportkost des Fahrzeugs an, die der Schädiger dann zahlen müsste. Deshalb sei das Abschleppen über längere Strecken zum Wohnort des Geschädigten nur dann nicht zu entschädigen, wenn eine Alternativberechnung unter Berücksichtigung aller sonst möglicherweise anfallenden Kosten bei einer ex ante – Betrachtung (also unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zum Unfallzeitpunkt), einen erheblich geringeren Betrag ergeben würde. Bei der Frage der Zumutbarkeit sei auch der Aufwand des Geschädigten im Zusammenhang mit etwaigen Gewährleistungsansprüchen bei mangelhafter Reparatur zu berücksichtigen.

OLG Frankfurt, 14 U 124/24

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Täuschung bei der theoretischen Prüfung

Wer bei der theoretischen Prüfung für seine Fahrerlaubnis getäuscht hat (hier keine eigene, erfolgreiche Prüfungsteilnahme), dem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben werden muss, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen.

OVG Lüneburg, 12 ME 92/25

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Cannabis in der Probezeit oder bis 21 Jahre

Auch wenn die Grenze zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG bei 1 ng/ml THC im Blutserum liegt, ist ein Anhaltspunkt für Cannabismissbrauch aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeugs mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung erst ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum gegeben.

VGH Kassel, 10 B 606/25

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Kein Absehen vom Fahrverbot

Auch bei einem selbstständigen Landwirt, der in der „heißen Erntephase“ seine Landmaschinen bewegen muss, kann nicht ohne Weiteres von einer besonderen Härte ausgegangen werden, die zu einem Wegfall oder einer Beschränkung des Fahrverbots führt. Hierzu muss detailliert vorgetragen werden.

Es ging um eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts mit einem PKW um 68 km/h, es gab einige Voreintragungen in Flensburg. 1.200 € wegen vorsätzlicher Begehungsweise, dazu 2 Monate Fahrverbot.

Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen waren nicht erforderlich. Dies ist eigentlich nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (Wertgrenze wohl bei 250 € Geldbuße) gem. § 17 OWiG entbehrlich, bei Verkehrsordnungswidrigkeiten aber auch höher, soweit die Regelsätze der BKatV angewendet werden.

Hier wurde das Bußgeld wegen vorsätzlicher Begehungsweise auf 1.200 € verdoppelt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des entbundenen Betroffenen ließen sich auch nicht aufklären. Auch hätte hierzu durch die Verteidigung vorgetragen werden müssen, es liegt kein Fall der Amtsaufklärung vor.

OLG Brandenburg, 1 Orbs 181/25

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Sozius wird von Fasan vom Motorrad gestürzt

Wer als Sozius einen fliegenden Fasan am Helm abbekommt und deshalb vom Motorrad fällt, hat Schadensersatzansprüche aus § 7 StVG. Es liegt keine höhere Gewalt vor, der Unfall ereignet sich beim Betrieb des Fahrzeugs.

OLG Oldenburg, 5 U 30/25

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