Alleinrennen

Nur eine vielleicht auch grobe Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit reicht nicht aus, der Fahrer muss sich auch aus eigensüchtigen Motiven über seine Pflichten als Fahrzeugführer hinwegsetzen. Hier fuhr der Fahrzeugführer mit 100 km/h bei 70 km/h und schnitt die Kurven. Dies gab er allerdings auf, als Gegenverkehr aufkam.

Später kam es dann noch mal zu einer Überschreitung um 50 km/h.

Der Fahrer ist wohl auch zu schnell an einen schlecht einsehbaren Fußgängerüberweg gefahren, hierbei hatte er aber nicht die Absicht, eine möglichst große Geschwindigkeit zu erzielen. Auch konnten die Polizeibeamten dem Fahrer mit gleichbleibenden Abstand folgen, was gegen die Erzielungabsicht einer möglichst großen Geschwindigkeit spricht.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren wurde aufgehoben, es liegt keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen eines Kraftfahrzeugrennens vor.

LG Münster, 3 Qs 34/26-35/26

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Richterliche Terminsverfügung unterbricht die Verjährung

Ordnet der Richter in einem Bußgeldverfahren einen Termin zur Hauptverhandlung an, unterbricht dies die Verjährung gemäß § 33 OWiG. Auf die Umsetzung dieser richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle kommt es nicht an. Die Verfügung des Richters muss nur in den ordentlichen Geschäftsgang gekommen sein.

LG Trier, 5 Qs 82/26

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Verfahren bei erlaubte Abwesenheit des Betroffenen

Wird nach § 74 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen eine Hauptverhandlung durchgeführt, müssen der wesentliche Inhalt seiner früheren Vernehmungen und Äußerungen sowie schriftliche oder protokollierte Erklärungen durch Verlesung, oder Mitteilung des wesentlichen Inhalts in die Hauptverhandlung eingebracht werden.

OLG Braunschweig, 1 ORbs 74/26

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Demenz und die Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis kann auch ohne vorherige fahrpraktische Überprüfung entzogen werden, wenn bei einer diagnostizierten Demenz mit mindestens mittelgradigen alltagsrelevanten Beeinträchtigungen eine verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung mittels standardisierter, computergestützter Testverfahren ausfallartige Leistungsschwächen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration, Reaktionsvermögen und visuelle Wahrnehmung ergibt. Mangelnde Computererfahrung stellt die Validität dieses Ergebnisses grundsätzlich nicht infrage, sofern keine konkreten Anhaltspunkte eine hierdurch bedingte Ergebnisverfälschung belegen.

VGH Bayern, 11 CS 17.27

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Schulterstütze statt Stativ

Wenn beim LTI 20/20 anstatt des vorgeschriebenen Stativs eine Schulterstütze verwendet wird, kann kein standardisiertes Messverfahren mehr angenommen werden.

OLG Karlsruhe, 3 ORbs 3300 SsBs 343/26

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