Auffahrunfall nach Spurwechsel

Kommt es in unmittelbaren, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang auf der Autobahn zu einem Auffahrunfall, besteht der Anscheinsbeweis, dass der Spurwechsler schuld ist. Dies gilt auch, wenn er sich bereits circa 5 Sekunden auf der neuen Fahrspur befindet. Allerdings ist dem Auffahrenden seine Betriebsgefahr mit mindestens 20 % zuzurechnen, wenn er oberhalb der Richtgeschwindigkeit (140-145 km/h) fuhr.

OLG Schleswig, 7 U 72/26

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Tuff-Viewer

Auch aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt sich kein Anspruch, dass der Betroffene beziehungsweise seinen Verteidiger den Tuff-Viewer herausgegeben bekommt.

OLG Saarbrücken, 1 ORbs 50/26

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Wirksame Zustellung

Eine wirksame Zustellung, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führt, liegt nur vor, wenn auf dem gelben Briefumschlag das Datum des Einwurfs in den Briefkasten verzeichnet ist.

AG Dresden, 223 OWi 633 8873/26

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Fahrtenbuchauflage und Umfang der Ermittlungen

Es kann nicht vom Zugang eines Zeugenfragebogens ausgegangen werden, wenn der Adressat den Zugang bestreitet, ohne dass die Behörde diesem Bestreiten substantiiert entgegentritt. Auch muss sich der tatsächliche Versand aus der Aktenführung ergeben.

Es ist nicht ausreichend, wenn ein Beamter irgendeine Mitarbeiterin der Halterin befragt, ohne sich nach der Geschäftsführung oder Fuhrparkleitung zu erkundigen. Es müsste dann auch ein Schreiben an diese Person hinterlassen werden.

So kann keine Fahrtenbuchauflage wegen Nichtermittelbarkeit des Fahrers nach § 31a StVZO erteilt werden.

VG Leipzig, 1 K 1363/25

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Unmöglichkeit der Fahrerermittlung

Es kann eine Fahrtenbuchauflage wegen Nichtermittelbarkeit des Fahrers nach § 31a StVZO erteilt werden, wenn dem Halter unmittelbar nach dem Verstoß ein Zeugenfragebogen mit Bild des Fahrers zugeht, dieser darauf aber mitteilt, sich nicht zur Sache zu äußern.

Auch ein erstmaliger Verstoß rechtfertigt die Fahrtenbuchauflage, wenn er von erheblichem Gewicht ist. Dies ist der Fall, wenn eine Punkteeintragung in Flensburg droht.

Ein Zeitraum von fast 9 Monaten zwischen Verstoß und Fahrtenbuchauflage ist nicht überlang und hindert die Auflage nicht.

BayVGH, 11 CS 26.1320

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