Keine Berücksichtigung des Vorbringens vor der Hauptverhandlung bei einer Abwesenheitsverhandlung

War der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden, hat aber vor der Hauptverhandlung schriftlich vorgetragen, muss das Gericht entsprechende Anträge zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen, sich damit beschäftigen und auch hierüber entscheiden. Ansonsten kann das Recht auf rechtliches Gehör verletzt sein.

OLG Köln, III 1 ORbs 229/26

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Keine Berücksichtigung des Vorbringens vor der Hauptverhandlung

Im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insbesondere dann vorliegen, wenn bestreitende Informationen des Betroffenen (auch schon gegenüber der Behörde) nicht im Beschluss enthalten sind beziehungsweise zu erkennen ist, dass sich das Gericht hiermit nicht auseinandergesetzt hat.

OLG Hamm, 2 ORbs 15/26

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Europa-Klausel

In der Kaskoversicherung gilt die Deckung regelmäßig nur, wenn das Fahrzeug in Europa ist. Kann z.B. in der Türkei schwierig sein. Hierzu gibt es aber für die Versicherung eine Hinweispflicht, wenn eine solche Reise bekannt ist (z.B. bei einem türkischen Versicherungsnehmer). Wird hiergegen verstoßen kann es einen Anspruch aus § 6 VVG gegen die Versicherung geben.

Grundsätzlich wird hierbei das Wissen des Versicherungsvertreters der Versicherung zugerechnet. Dies gilt aber nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Vertreter in seinem Urlaub anruft, § 70 S.2 VVG. Dies gilt sogar, der Versicherungsnehmer den Vertreter grade wegen des Vertragsschutzes und einer geplanten Reise anruft, aber nicht sicher festgestellt werden kann, ob dieser die Mitteilung weitergeleitet hat. Das OLG Celle hat hier Privatwissen des Vertreters angenommen, was die Zurechnung ausschließt.

OLG Celle, 11 U 119/25

Das Verfahren liegt wegen grundsätzlicher Bedeutung derzeit beim BGH, IV ZR 27/26.

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Vorschäden

Wird ein Schadensersatzanspruch an einem Bereich mit Vorschaden geltend gemacht und eine vollständige und fachgerechte Reparatur behauptet, muss der Geschädigte neben der Schilderung der Reparaturmaßnahmen und verwendeten Teile auch Umstände darlegen und nachweisen, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgte. Erfolgt dies nicht ausreichend fehlt es einer ausreichenden Schätzungsgrundlage, die Klage kann vollständig abgewiesen werden.

 „Hiermit erteilen wir eine Reparaturkostenübernahmebestätigung für den unfallbedingten Fahrzeugschaden“ stellt ein deklaratorisches Anerkenntnis für die Haftung dem Grunde nach dar. Allerdings können Einwendungen zur Schadenshöhe noch erhoben werden.

OLG Dresden, 14 U 704/25

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Verkauf als Bastlerfahrzeug

Verkauft ein Händler ein Fahrzeug an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf), genügt die Bezeichnung als Bastlerfahrzeug“ nicht, um Gewährleistungsrechte zu beschränken. Die Mängel müssen auch einzeln angeführt werden.

OLG Celle, 7 U 46/25

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