Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bis 2000 €

Nach § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen werden, wenn hinreichend Gründe für die Annahme bestehen, dass auch im anschließenden Hauptsacheverfahren eine Verurteilung erfolgt und die Fahrerlaubnis entzogen wird. Als Regelbeispiel bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) wird nach § 69 StGB unter anderem davon ausgegangen, wenn ein Fremdschaden von erheblichen Wert verursacht wurde.

Und die Grenze zieht das LG Braunschweig hier bei mindestens 2000 €. Es lag auch kein anders gelagerter Sonderfall vor, der eine Entziehung rechtfertigen würde.

LG Braunschweig, 4 Qs 191/26

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Keine Erbschaftsteuer wegen Unbilligkeit

Sachliche Billigkeitsgrüde können dafür sprechen, dass eine Erbschaftsteuer nicht festzusetzen ist, wenn der Erbe trotz des Erwerbs von Todes wegen nicht bereichert ist und ihn daran kein Verschulden trifft.

Hier wurde ein Geldbetrag zunächst an die zwei gesetzlichen Erben ausgezahlt, später wurde dieser Geldbetrag anteilig auch dem dritten Mierben, der testamentarisch eingesetzt war, zugerechnet und der Erbschaftsteuer unterworfen. Er hatte aber aus dem Geldbetrag keine Zahlung erhalten. Die Erbschaftssteuer wurde auf Null gesetzt.

BFH, II R 1/22

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Linksabbiegen in einen Waldweg

Auch wenn der Blinker gesetzt wurde, kann den Linksabbieger, der in einen Waldweg einbiegen will, die Alleinhaftung treffen, wenn es zu einem Unfall mit einem Fahrzeug kommt, dass ihn und ein weiteres Fahrzeug überholen will. Zumindest die doppelte Rückschaupflicht wurde hier durch den Linksabbieger nicht erfüllt. Dass der Blinker rechtzeitig gesetzt wurde, ließ sich hier nicht beweisen. Da es zulässig ist, auch mehrere Fahrzeuge in einem Zug zu überholen, traf den Überholer kein Verschulden.

LG, Potsdam, 8 O 164/25

Hier wurde wohl kein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt. Insofern blieben viele Fragen streitig, so auch, ob sich der Linksabbieger deutlich nach links einordnete und seine Geschwindigkeit verringert hatte.

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Lange Zeit bis zum Fahrverbot nach StGB

Ein Fahrverbot nach § 44 StGB wegen einer Trunkenheitsfahrt kann auch noch drei Jahre nach der Tat verhängt werden. Hier gab es drei Monate. Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2017 kommt diesem Fahrverbot nicht mehr nur eine spezialpräventive Denkzettel– und Besinnungsfunktion zugute, es handelt sich um eine echte Nebenstrafe mit Pönalisierungsfunktion. Eine Erhöhung der Geldstrafe war aufgrund des Verschlechterungsverbots aus § 331 StPO nicht mehr möglich. Der Senat hat auch bedacht, dass der Verurteilte als Selbstständiger auch gelegentlich mit dem PKW durch Deutschland fährt.

LG Arnsberg, 3 NBs 40/25

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Unterschrift des Richters

Nach § 275 II StPO muss der Richter das Urteil unterschreiben. Eine bloße Paraphe reicht hierfür nicht aus.

OLG Koblenz, 3 ORbs 4 SsBs 32/25

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