§ 13b X ErbStG wurde aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes am 4.11.2016 verkündet und wirkt zurück auf Schenkungen ab dem 1.7.2016. Es handelt sich um eine verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung.
BFH, II R 7/23
§ 13b X ErbStG wurde aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes am 4.11.2016 verkündet und wirkt zurück auf Schenkungen ab dem 1.7.2016. Es handelt sich um eine verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung.
BFH, II R 7/23
Die Rückgängigmachung, die nach § 16 GrEStG auf Antrag keine Grunderwerbsteuer auslöst, muss vor Eigentumsübergang erfolgen. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück zu Miteigentum gekauft, kann das Ausscheiden nur eines Erwerbers den Anspruch auf Übereignung nicht wirksam beseitigen. Die Grunderwerbsteuer fällt an.
BFH, II R 24/23
Vorgerichtlich waren die Haftungquoten noch umstritten. Zunächst ging man von einer hälftigen Schadensverursachung aus. Die Haftpflichtversicherung des Klägers erkannte dann gegenüber dem Beklagten die vollständige Haftung an und regulierte den Schaden zu 100 %.
Dieses Anerkenntnis wirkt auch gegen dem Kläger aufgrund der Regulierungsvollmacht der eigenen Haftpflichtversicherung. Ein vom Haftpflichtversicherer erklärtes Anerkenntnis wirkt aufgrund seiner Regulierungsvollmacht aus Nr. 5.1, 2 AHB auch zulasten des Versicherungsnehmers.
Die Klage wurde also abgewiesen.
AG Passau, 15 C 1242/25
Wird vom Sachverständigen der Restwert fehlerhaft ermittelt, indem er das verunfallte Fahrzeug nicht den notwendigen Interessentenkreisen anbietet, haftet der Sachverständige auch gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Höhe der Differenz. Auch muss der Sachverständige in diesem Verfahren sein Honorar für das Gutachten an die Versicherung erstatten.
OLG Schleswig, 7 U 67/25
Wer trotz eines auf der Straße herannahenden Fahrzeugs aus einem Grundstück herausfährt, um anschließend links abzubiegen, vollzieht ein besonders gefährliches Fahrmanöver. Dies kann zu einer Alleinhaftung bei einem Unfall führen, wenn das heranfahrende Fahrzeug zum Überholen angesetzt hat und es dann zur Kollision kommt.
OLG Hamm, 9 U 210/23