Wer unter Einfluss von Cannabis und Alkohol ein Kraftfahrzeug führt, kann zur Beibringung einer MPU aufgefordert werden. Hier wurde gefahren mit 1,03 Promille und 6,7 ng/ml.
HessVGH, 10 B 62/26
Wer unter Einfluss von Cannabis und Alkohol ein Kraftfahrzeug führt, kann zur Beibringung einer MPU aufgefordert werden. Hier wurde gefahren mit 1,03 Promille und 6,7 ng/ml.
HessVGH, 10 B 62/26
Bei Uneinsichtigkeit des Betroffenen darf das Bußgeld nur ausnahmsweise erhöht werden, wenn das Verhalten des Betroffenen deutlich macht, dass er sich durch eine geringere Geldbuße nicht hinreichend beeinflussen lässt, zukünftig die Rechtsordnung zu beachten.
Besonders gute, wirtschaftliche Verhältnisse dürfen nicht damit begründet werden, dass der Betroffene ein teures Auto fuhr. Es müssen schon Feststellungen zum Eigentum an diesem Auto getroffen werden.
OLG Karlsruhe, 1 ORbs 3600 SsRs 144/26
Eine bestimmungsgemäße Verwendung liegt nur vor, wenn die Anordnung aufgrund einer ordnungsgemäßen Verschreibung mit eindeutiger Dosierungsanweisung erfolgt.
BayObLG, 201 ObOWi 401/26
Eine leichte Fahrlässigkeit, die die Annahme eines Augenblicksversagens rechtfertigt, liegt nicht vor, wenn der Entgegenkommer zwar gegenüber dem Linksabbieger auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet, der Gegenverkehr aber nicht vollständig einsehbar ist.
Nur wenn die subjektive Pflichtwidrigkeit gravierend vom Regelfall eines Fahrverbots abweicht, kann auf ein Fahrverbot verzichtet werden. Dies ist nicht der Fall, wenn ein nur geringer Sorgfaltsverstoß des zu Schaden gekommenen Verkehrsteilnehmers vorliegt. Auch darf der Pflichtwidrigkeit der Anschein des groben Leichtsinns, der Gleichgültigkeit oder der groben Nachlässigkeit nicht anhaften.
BayObLG, 201 ObOWi 271/26
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, muss der Wert zu Grunde gelegt werden, der sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bei Gericht ergibt, nicht zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung.
Es gibt keine generelle Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen. Dies kann nur unter besonderen Umständen gelten.
BGH, ZR 165/25