Ortsangabe bei Videomessung

Die Angabe einer falschen Gemarkung im Bußgeldbescheid ist unschädlich und lässt die verjährungsunterbrechende Wirkung nicht entfallen, wenn die Tat hinreichend bestimmbar ist. Dies ist bei einer Videoaufzeichnung zumindest dann der Fall, wenn Tatzeit, Tatort, Fahrtrichtung, Fahrer und Fahrzeug zutreffend angegeben sind.

Dies gilt zumindest uneingeschränkt auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße, wenn der Streckenabschnitt zwischen zwei Anschlussstellen liegt und hierzwischen tatsächlich keine Auffahrtmöglichkeit gegeben ist.

Der Erlass eines weiteren Bußgeldbescheids mit berichtigter Ortsangabe beseitigt die Verjährungsunterbrechung des ersten Bescheides nicht.

AG Reutlingen, 5 OWi 290 Js 4016/26

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Mischkonsum

Wer unter Einfluss von Cannabis und Alkohol ein Kraftfahrzeug führt, kann zur Beibringung einer MPU aufgefordert werden. Hier wurde gefahren mit 1,03 Promille und 6,7 ng/ml.

HessVGH, 10 B 62/26

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Bußgelderhöhung wegen Uneinsichtigkeit 

Bei Uneinsichtigkeit des Betroffenen darf das Bußgeld nur ausnahmsweise erhöht werden, wenn das Verhalten des Betroffenen deutlich macht, dass er sich durch eine geringere Geldbuße nicht hinreichend beeinflussen lässt, zukünftig die Rechtsordnung zu beachten.

Besonders gute, wirtschaftliche Verhältnisse dürfen nicht damit begründet werden, dass der Betroffene ein teures Auto fuhr. Es müssen schon Feststellungen zum Eigentum an diesem Auto getroffen werden.

OLG Karlsruhe, 1 ORbs 3600 SsRs 144/26

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Medizinal-Cannabis

Eine bestimmungsgemäße Verwendung liegt nur vor, wenn die Anordnung aufgrund einer ordnungsgemäßen Verschreibung mit eindeutiger Dosierungsanweisung erfolgt.

BayObLG, 201 ObOWi 401/26

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Augenblicksversagen beim Kreuzungsunnfall

Eine leichte Fahrlässigkeit, die die Annahme eines Augenblicksversagens rechtfertigt, liegt nicht vor, wenn der Entgegenkommer zwar gegenüber dem Linksabbieger auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet, der Gegenverkehr aber nicht vollständig einsehbar ist.

Nur wenn die subjektive Pflichtwidrigkeit gravierend vom Regelfall eines Fahrverbots abweicht, kann auf ein Fahrverbot verzichtet werden. Dies ist nicht der Fall, wenn ein nur geringer Sorgfaltsverstoß des zu Schaden gekommenen Verkehrsteilnehmers vorliegt. Auch darf der Pflichtwidrigkeit der Anschein des groben Leichtsinns, der Gleichgültigkeit oder der groben Nachlässigkeit nicht anhaften.

BayObLG, 201 ObOWi 271/26

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