Gerichtskundige Tatsachen

Die Verwertung von Tatsachen oder Erfahrungssätzen, von denen das Gericht im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bereits zuverlässig Kenntnis erlangt hat, setzt voraus, dass die Beteiligten in der Hauptverhandlung über diese Tatsachen und Erfahrungssätze und die Absicht des Gerichts, sie als gerichtskundig behandeln zu wollen, unterrichtet werden.

Die Erörterung hierüber muss allerdings nicht im Protokoll festgehalten werden. Es handelt sich nicht um eine wesentliche Förmlichkeit.

OLG Koblenz, 3 ORbs 31 SsRs 116/24

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Fahrradunfall im verkehrsberuhigten Bereich

Kommt es zu einem Unfall an einer Kreuzung in einem verkehrsberuhigten Bereich zwischen zwei Fahrradfahrern, der darauf zurückzuführen ist, dass beide den dort angebrachten Verkehrsspiegel nicht beachtet haben, haften beide wegen eines Verstoßes gegen § 1 II StVO zu jeweils 50 %.

§ 10 StVO (Einmündung eines verkehrsberuhigten Bereichs in eine „normale“ Straße) oder § 8 StVO (rechts vor links) finden keine Anwendung, da der Unfall in einem verkehrsberuhigten Bereich stattfand, in dem rechts vor links nicht gilt. Denn diese Regelung soll lediglich den fließenden Verkehr schützen und ist auf die Situation in einem verkehrsberuhigten Bereich nicht übertragbar.

Da beide Unfallteilnehmer Radfahrer waren, kommt es für die Haftung nach § 823 BGB lediglich auf einer Abwägung des Verschuldens an, was hier zu einer hälftigen Haftungteilung führte.

OLG München, 10 U 2813/24

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Straßenverkehrsgefährdung

Bei einer Verurteilung nach § 315c StGB muss entweder ein Mensch oder eine fremde Sache gefährdet worden sein. Indiziell hierfür ist natürlich ein Unfall.

Bei einer alltäglichen Kollision, wie zum Beispiel einem Parkrempler, müssen aber weitere Feststellungen getroffen werden. Der Kausalzusammenhang zwischen der Fahruntüchtigkeit und der konkreten Gefahr ergibt sich hier nicht ohne Weiteres. 

Und dann noch der Hinweis darauf, dass aufgrund des Alkoholgenusses die Fahrtauglichkeit gemindert gewesen sein muss und eine fremde Sache von nicht unerheblichen Wert (750 €) gefährdet gewesen sein muss. Diese Grenze ist bei alten oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen nicht immer gegeben. Auch muss ein größerer Schaden gedroht haben.

OLG Dresden, 1 ORs 27 SRs 636/25

Die Sperre für die Wiedererteilung beträgt nach § 69a III StGB übrigens mindestens ein Jahr, wenn in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine solche Sperre angeordnet wurde. 

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Verspätungszuschlag

Für die Festsetzung kommt es nicht auf das Bestehen von Hinderungsgründen an, ein Verschulden ist also bei § 152 II AO nicht erforderlich.

Hier hatte der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung mit einem Programm erstellt und übermittelt, die Erklärung allerdings nicht ausgedruckt und unterzeichnet nachgereicht. Nachdem der Zuschlag festgesetzt wurde, teilte die Ehefrau mit, der Kläger sei schwer erkrankt und würde sich über mehrere Monate im Krankenhaus befinden.

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags war trotzdem rechtmäßig, die Einreichung war mehr als 14 Monate verspätet.

FG Niedersachsen, 4 K 1/24

Revision wurde eingelegt und ist beim BGH anhängig (VIII R 5/25).

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Keine Verwerfung, wenn der Betroffene zu entbinden ist oder der Verteidiger nicht ordnungsgemäß geladen wird

Das Amtsgericht ist verpflichtet, über einen rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag des Betroffenen zu bescheiden. Erfolgt trotzdem eine Verwerfung, weil der Betroffene unentschuldigt gefehlt hat, wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt.

OLG Frankfurt, 4 ORbs 222/25

Und passend dazu: Wird der Verteidiger nicht ordnungsgemäß leiden, kann eine Verwerfung ebenfalls nicht erfolgen.

OLG Karlsruhe, 2 ORbs 3700 SsBs 347/25

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