Abweichen von der Gebrauchsanleitung

Werden konkrete Einwendungen durch die Verteidigung erhoben, dass die Vorgaben der Gebrauchsanweisung des Messgerätes nicht eingehalten wurden, muss sich das Urteil hiermit in den Gründen auseinandersetzen, da bei Abweichungen nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann, sondern ein individuelles Verfahren vorliegt, bei dem die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit nicht mehr gegeben ist (z.B. auch OLG Dresden, 22 Ss 486/18).

OLG Hamm, 5 Orbs 88/25

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Restwert

Wenn der Restwert durch den Geschädigten anhand eines privaten Gutachtens nachvollziehbar ermittelt wird, bei dem auch der regionale Markt Berücksichtigung findet, reicht ein pauschales Bestreiten des Schädigers nicht aus. Es muss schon konkret auf das Gutachten eingegangen und darin enthaltene Fehler dargelegt werden. Die Versicherung nutzte hingegen lediglich ein Standard – Protokoll nach dem DAT – System, das nicht auf den lokalen Markt und die individuellen Besonderheiten des Fahrzeugs sowie dessen Pflegezustand eingeht. Dies reicht nicht aus, dem individuellen Gutachten ist der Vorrang zu geben.

LG Lübeck, 14 S 64/25

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Einsichtsrecht des Betroffenen

Der Betroffene beziehungsweise sein Verteidiger haben auch beim standardisierten Messverfahren aufgrund der Grundsätze des fairen Verfahrens Anrecht auf Einsicht auch in Unterlagen, die sich nicht bei der Ermittlungsakte befinden. Dies betrifft auch Rohmessdaten und die Falldatei, soweit zu Entschlüsselung notwendig, auch Passwort und Token.

Eine negativen Entscheidung kann mit der Beschwerde angegriffen werden, § 305 StPO greift nicht ein, wenn ein Rechtsmittel zur inhaltlichen Überprüfung nicht gegeben ist, dies ist bei einem nur möglichen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, nicht der Fall.

LG Hildesheim, 26 Qs 1/26

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Pflichtverteidiger bei einer Unfallflucht

Normalerweise wird kein Pflichtverteidiger gem. § 140 StPO gestellt, es mangelt an der Schwere des Tatvorwurfs oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Etwas anderes kann aber gelten, wenn weitere Ermittlungen notwendig werden, bspw. die Einholung eines Gutachtens. Wegen der möglichen Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis (bei entsprechend verursachter Schadenshöhe, wobei hier umstritten war, ob alle Schäden verursacht worden sein können) kann hier die Aufklärung der Sachlage so schwierig sein, dass eine Beiordnung geboten ist.

LG Magdeburg, 29 Qs 76/25

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Abschleppen von Privatparkplatz

Wenn ein Unternehmen die Nutzung eines öffentlich zugänglichen Parkplatzes davon abhängig macht, dass ein Parkschein gezogen wird, kann es das Fahrzeug auf Kosten des Halters abschleppen lassen, wenn die Parkzeit abgelaufen ist. Die Identifizierung des Fahrers ist bei solch einem Massengeschäft allein aus Praktikabilitätsgründen nicht erforderlich. Der Halter hat keinen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten, die er verauslagen musste, um sein Fahrzeug zurückzuhalten.

BGH, V ZR 44/25

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