Kosten der Steuerstrafverteidigung

Nach § 12 Nr.4 EStG dürfen in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen, vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, sowie Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen (soweit diese Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des Schadens dienen) sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Wesentlich kommt es bei dieser Formulierung auf die damit zusammenhängenden Aufwendungen an. Die Formulierung wird als verunglückt angesehen. Im entschiedenen Fall ging es ausschließlich um die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Rahmen der beruflichen Tätigkeit (Steuerhinterziehung zu Gunsten des Arbeitgebers). Diese Kosten konnte der Steuerpflichtige als Werbungskosten abziehen.

FG Niedersachsen, 13 K 108/25

Die Revision wurde zugelassen.

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Keine volle Einsicht

Die Verteidigung erhält die anderen Bilder der Messreihe nicht, es liegt keine Verletzung eines fairen Verfahrens vor. Aus den anderen Bildern können keine Rückschlüsse auf die Einzelmessung des Betroffenen gezogen werden.

AG Sondershausen, 104 OWi 24/26

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Versteckte Reparaturunwürdigkeit

Es liegt keine Pflichtverletzung des Sachverständigen vor, wenn sich die Kosten der Reparatur deutlich erhöhen, wenn erst nach der Zerlegung des Fahrzeugs in der Werkstatt ein zusätzlicher Schaden erkennbar wird, der die Kosten steigert. Dies liegt im Risikobereich des Schädigers.

LG Stuttgart, 12 O 263/25

Hier wurde erst nach Zerlegung des Fahrzeugs festgestellt, dass die 130 % – Grenze überschritten wurde.

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Freispruch aus tatsächlichen Gründen

Wenn die einzige Zeugin einer Unfallflucht den Fahrer nicht wiedererkennt und insbesondere bei der Polizei komplett andere Angaben machte als in der Gerichtsverhandlung, erschüttert die mangelnde Aussagekonstanz die Glaubhaftigkeit, der Angeklagte wurde freigesprochen.

AG Tiergarten, 294 Cs 14/26

Aus dem Urteil:

Ihre Aussage in der Hauptverhandlung unterschied sich aber auch im Übrigen wesentlich und auch im Kerngeschehen von ihrer vor Ort gegenüber der Polizei gemachten Aussage.

In der Hauptverhandlung bekundete sie, den Unfall beobachtet und gesehen zu haben, wie eine Gruppe von mehreren wohl arabisch sprechenden Personen, von denen eine ein Kopftuch trug, das Auto nach dem Unfall verließ und den Schaden begutachtete.

Demgegenüber hatte sie vor Ort gegenüber der Zeugin … (Polizistin) bekundet, den Unfall nicht gesehen zu haben. Auch die Angaben bezüglich der Menschengruppe machte sie erstmals in der Hauptverhandlung. Vor Ort hatte sie – wie die Zeugin … als aufnehmende Polizeibeamtin noch einmal ausdrücklich in der Hauptverhandlung bestätigt hat – von lediglich einem Fahrer gesprochen.

Vor dem Hintergrund der mangelnden Aussagekonstanz erschien die Aussage der Zeugin nicht von hinreichender Glaubhaftigkeit, um eine Verurteilung zu stützen.

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Sekundenschlaf

Ein körperlich Mangel im Sinne von § 315c StGB kann angenommen werden, wenn der Fahrer bei sorgfältiger Selbstbeobachtung seine Übermüdung bemerkt hätte und insoweit einen solchen Schlaf annehmen konnte. Bevor ein Fahrer am Steuer einschläft, nimmt er deutliche Übermüdungsmerkmale wahr.

LG Osnabrück, 10 Qs 14/26

Allerdings muss der Fahrer den drohenden Sekundenschlaf aufgrund seiner Übermüdung erkennbar erwarten können.

LG Trier, 5 Qs 93/26

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