Nutzungsausfall bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

Wenn der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet, übt er sein Wahlrecht zwischen Nutzungsausfall und Mietwagen aus. Die spätere Geltendmachung von Nutzungsausfall ist dann – auch wenn es mehr Geld geben würde – ausgeschlossen, zumindest nach (Teil-) Regulierung der Mietwagenkosten.

Und auf Mietwagenkosten ist die Werkstattrisikorechtsprechung nicht anwendbar, der Markt ist zu offen zu prüfen. Das Gericht hat angemessene Kosten anhand des Fraunhofer-Mietwagenspiegels 2020 geschätzt, erhöht um 20% Zuschlag wegen unfallbedingter Besonderheiten, aber auch verringert um 10% für ersparte Eigenaufwendungen.

LG München, 19 S 2821/25

Besonders bitter in diesem Fall: Die Kosten des Mietwagens waren dem Gericht zu hoch, es wurde nur ein Teil erstattet. Der eventuell zustehende Nutzungsausfall hätte diese Rechnung abgedeckt.

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Angaben im Bußgeldbescheid

Der Bußgeldbescheid stellt die Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens dar. Er muss der Umgrenzung Funktion genügen, ist da also kein Zweifel geben, welche Lebensvorgänge erfasst und geahndet werden sollen. 
es liegt ein Verfahrenshindernis vor, hier hat das OLG das Verfahren eingestellt.

OLG Karlsruhe, 3 ORbs 330 SsBs 738/25

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Plötzliche Erkrankung des Verteidigers

Erkrankt der Verteidiger plötzlich und kann den Termin nicht wahrnehmen, stellt aber einen Verlegungsantrag, muss dem Antrag stattgegeben werden. Zur Glaubhaftmachung, der Erkrankung reicht eine anwaltliche Versicherung.

OLG Brandenburg, 2 ORbs 195/25

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Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 9510

Der Mittelwert wird aus beiden Messwerten ermittelt. Hierbei findet die dritte Dezimalstelle hinter dem Komma Berücksichtigung. Weitere Abschläge haben nicht zu erfolgen, wenn das Gerät geeicht ist.

OLG Braunschweig, 1 ORbs 5/26

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Falsch fahren auf der Busspur

Fährt ein PKW rechtswidrig auf einer Busspur, gelten die nur für Busse geltenden Verkehrszeichen für ihn nicht. Hier befuhr der Betroffene mit seinem PKW eine Busspur, für diese galt Rotlicht (für Busse), ebenso für Radfahrer. Für die PKW – Fahrer auf der normalen Fahrspur gab es kein Rotlicht. So lag beim Betroffenen kein Rotlichtverstoß vor, obwohl für die Busse auf der Busspur Rot galt. Die entsprechenden Lichtzeichen galten nicht der Fahrspur, sondern den besonderen Fahrzeugen (Bus). Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn – wie hier – für den allgemeinen Verkehr überhaupt keine Regelung durch Lichtzeichen getroffen wird, etwa weil dieser den Verkehrsraum wegen eines Einfahr- bzw. Durchfahrverbots nicht benutzen darf. 

Eine über den Regelfall hinausgehende und vom Tatgericht unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten festzustellende Gefährlichkeit eines Verstoßes gegen ein Durchfahr- bzw. Einfahrverbot kann diesem im Einzelfall durchaus Anlass geben, die Geldbuße über den Regelsatz hinaus zu erhöhen und nach § 25 Abs. 1 S. 1 Alt.1 StVG ein Fahrverbot wegen eines groben Verkehrsverstoßes (außerhalb des Regelfalls) auszusprechen (vgl. nur OLG Köln, Ss 422/00 B; OLG Celle, 1 Ss (OWi) 11/19).

BayObLG, 201 ObOWi 47/26

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