Schneeballwurf und Auffahrunfall

Der Anscheinsbeweis, der gegen den Auffahrenden spricht, wird weder durch winterliche Straßenglätte noch eine starke Bremsung des Vordermanns ohne erkennbaren Grund erschüttert. Allerdings haftet derjenige, der den Schneeball auf das vorausfahrende Fahrzeug warf und damit zu der starken Bremsung veranlasste, zu 50% gegenüber dem Auffahrenden.

OLG Saarbrücken, 3 U 38/25

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Vorschäden

Trägt der Geschädigte zu einer möglichen Reparatur in einem bereits vorher beschädigten Bereich nicht konkret vor, ist ein Mindestschaden nicht bestimmbar und insoweit auch nicht in die Beweisaufnahme einzutreten.

OLG Hamm, I-9 U 164/24

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Bedeutender Schaden bei der Unfallflucht

Das Gericht tendiert zu einer Schadenshöhe von 2000 €. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch bei einem Schaden, der darunter liegt, möglich, wenn der Fahrer sich ansonsten besonders gleichgültig gegenüber fremden Rechtsgütern und den berechtigten Interessen Dritter zeigt, so dass von einer Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen auszugehen ist.

Im Urteil muss nicht nur der Schaden dargestellt werden, auch die subjektiven Merkmale müssen ausreichend dargelegt werden.

OLG Celle, 3 ORs 2/25

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Alleinrennen bei Polizeiflucht

Allein die Angabe des Gesetzestextes „mit nicht angepasster Geschwindigkeit“ reicht nicht aus. Erforderlich ist, dass der Fahrer einen besonders schweren und abstrakt gefährlichen Geschwindigkeitsverstoß begeht. Dies muss dargelegt werden im Urteil, es muss eine massive Überschreitung gegeben sein. Hierbei darf auch auf begleitende Verkehrsverstöße zurückgegriffen werden, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Rennen stehen und insoweit auf ein Rennen deuten lassen. 

Allein der Umstand der Flucht vor der Polizei reicht nicht aus, um den Tatbestand des § 315d I Nr.3 StGB zu belegen, denn die Flucht kann auch anders als durch massive Überschreitung der Geschwindigkeit und ein grob verkehrswidrig es und rücksichtsloses Verhalten vollzogen werden.

KG Berlin, 3 ORs 31/25

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Verbrauchsgüterkauf

§ 442 BGB ist beim Kauf eines Verbrauchers von einem Autohändler nur eingeschränkt anwendbar. Eine vom normalerweise zu erwartenden Zustand abweichende Zustandsvereinbarung liegt nur vor, wenn Mangelsymptome, die sich nicht bei einer Probefahrt erkennen ließen, nicht im üblichen Fließtext (ohne Hervorhebung) enthalten sind, sondern gesondert dargestellt werden. Auch muss der Verbraucher ihr gesondert durch Unterzeichnung zustimmen.

OLG Schleswig, 7 U 104/25

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