Richterliche Terminsverfügung unterbricht die Verjährung

Ordnet der Richter in einem Bußgeldverfahren einen Termin zur Hauptverhandlung an, unterbricht dies die Verjährung gemäß § 33 OWiG. Auf die Umsetzung dieser richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle kommt es nicht an. Die Verfügung des Richters muss nur in den ordentlichen Geschäftsgang gekommen sein.

LG Trier, 5 Qs 82/26

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Verfahren bei erlaubte Abwesenheit des Betroffenen

Wird nach § 74 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen eine Hauptverhandlung durchgeführt, müssen der wesentliche Inhalt seiner früheren Vernehmungen und Äußerungen sowie schriftliche oder protokollierte Erklärungen durch Verlesung, oder Mitteilung des wesentlichen Inhalts in die Hauptverhandlung eingebracht werden.

OLG Braunschweig, 1 ORbs 74/26

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Demenz und die Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis kann auch ohne vorherige fahrpraktische Überprüfung entzogen werden, wenn bei einer diagnostizierten Demenz mit mindestens mittelgradigen alltagsrelevanten Beeinträchtigungen eine verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung mittels standardisierter, computergestützter Testverfahren ausfallartige Leistungsschwächen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration, Reaktionsvermögen und visuelle Wahrnehmung ergibt. Mangelnde Computererfahrung stellt die Validität dieses Ergebnisses grundsätzlich nicht infrage, sofern keine konkreten Anhaltspunkte eine hierdurch bedingte Ergebnisverfälschung belegen.

VGH Bayern, 11 CS 17.27

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Schulterstütze statt Stativ

Wenn beim LTI 20/20 anstatt des vorgeschriebenen Stativs eine Schulterstütze verwendet wird, kann kein standardisiertes Messverfahren mitgenommen werden.

OLG Karlsruhe, 3 ORbs 3300 SsBs 343/26

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1,44 Promille auf dem E-Scooter

Wird mit dieser BAK eine nur relativ kurze Strecke (150 m) zurückgelegt, wird die Fahrerlaubnis nicht schon im Ermittlungsverfahren gemäß § 111a StPO entzogen, da auch im Hauptsacheverfahren eine solche Entziehung nicht sicher feststeht.

Es ist nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert, dass die Grenze von 1,1 Promille für die absolute Fahrtauglichkeit, die bei Kraftfahrzeugen gilt, ohne weiteres auf E-Scooter übertragbar ist. Auch vertritt das Gericht die Auffassung, dass § 69 StGB auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge schon grundsätzlich nicht anwendbar sei, sich hieraus also nicht ohne weiteres ergeben kann, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

LG Potsdam, 25 Qs 7/25

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