Einsichtsrecht des Betroffenen

Der Betroffene beziehungsweise sein Verteidiger haben auch beim standardisierten Messverfahren aufgrund der Grundsätze des fairen Verfahrens Anrecht auf Einsicht auch in Unterlagen, die sich nicht bei der Ermittlungsakte befinden. Dies betrifft auch Rohmessdaten und die Falldatei, soweit zu Entschlüsselung notwendig, auch Passwort und Token.

Eine negativen Entscheidung kann mit der Beschwerde angegriffen werden, § 305 StPO greift nicht ein, wenn ein Rechtsmittel zur inhaltlichen Überprüfung nicht gegeben ist, dies ist bei einem nur möglichen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, nicht der Fall.

LG Hildesheim, 26 Qs 1/26

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Pflichtverteidiger bei einer Unfallflucht

Normalerweise wird kein Pflichtverteidiger gem. § 140 StPO gestellt, es mangelt an der Schwere des Tatvorwurfs oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Etwas anderes kann aber gelten, wenn weitere Ermittlungen notwendig werden, bspw. die Einholung eines Gutachtens. Wegen der möglichen Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis (bei entsprechend verursachter Schadenshöhe, wobei hier umstritten war, ob alle Schäden verursacht worden sein können) kann hier die Aufklärung der Sachlage so schwierig sein, dass eine Beiordnung geboten ist.

LG Magdeburg, 29 Qs 76/25

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Abschleppen von Privatparkplatz

Wenn ein Unternehmen die Nutzung eines öffentlich zugänglichen Parkplatzes davon abhängig macht, dass ein Parkschein gezogen wird, kann es das Fahrzeug auf Kosten des Halters abschleppen lassen, wenn die Parkzeit abgelaufen ist. Die Identifizierung des Fahrers ist bei solch einem Massengeschäft allein aus Praktikabilitätsgründen nicht erforderlich. Der Halter hat keinen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten, die er verauslagen musste, um sein Fahrzeug zurückzuhalten.

BGH, V ZR 44/25

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Abschiedsfeier für einen Arbeitnehmer

Wenn eine solche Feier vom Arbeitgeber ausgerichtet und bezahlt wird, führt dies nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hier waren insgesamt circa 300 Personen eingeladen, die unter geschäftspolitischen Aspekten (ehemalige Vorstandsmitglieder, andere, ehemalige Mitarbeiter, wichtige Kunden und Repräsentanten von wichtigen Institutionen) ausgewählt worden waren. Es waren auch acht Familienmitglieder des ausscheidenden Vorstandsmitglieds eingeladen, allerdings wurde auch sein Nachfolger ins Amt eingeführt. Organisation und Umsetzung der Feier lagen bei der Personalabteilung. Somit handelt es sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die trotz der Überschreitung der 110 € – Grenze (je Gast) nicht zu Arbeitslohn führte.

BFH, VI R 18/24

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Verkauf eines hochpreisigen Wohnmobils

Auch der Verkauf eines sehr teuren Wohnmobils (323.000 €) kann ein Veräußerungsgeschäft eines Gegenstands des täglichen Gebrauchs sein, bei dem auch ein Verkauf innerhalb eines Jahres steuerfrei ist. Hier war es noch nicht einmal schädlich, dass das privat gekaufte Wohnmobil tageweise an die GmbH der Käuferin vermietet wurde, da es ansonsten dem Privatgebrauch zur Verfügung stand.

BFH, IX R 4/25

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