Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegen nicht der Einkommensteuer. Dies gilt auch, wenn Ratenzahlung (nachträglich) vereinbart ist.
BFH, VIII R 6/23
Es kann natürlich Schenkungsteuer anfallen.
Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegen nicht der Einkommensteuer. Dies gilt auch, wenn Ratenzahlung (nachträglich) vereinbart ist.
BFH, VIII R 6/23
Es kann natürlich Schenkungsteuer anfallen.
Extrem hoher Alkoholkonsum auf Firmenveranstaltungen kann den steuerlichen Abzug von Bewirtungskosten verhindern. Ein exzessiver Konsum (durchschnittlich 0,7l Bier + 0,5 Flasche Wein pro Person in 4h) kann den geschäftlichen Charakter entfallen lassen, zumindest werden dann die Aufzeichnungspflichten des § 4 VII EStG ausgelöst.
FG Berlin-Brandenburg, 6 K 6089/20
Stoßen ein PKW, der an einem auf der Fahrbahn stehenden Bus vorbeifährt, und ein entgegenkommendes Motorrad zusammen, kann der PKW alleine haften. Der Verstoß gegen § 6 StVO (Vorbeifahren) überwiegt, wenn Verstöße des Motorradfahrers nicht feststehen.
Und die Protokollführung über die Beweisaufnahme darf keinem Dritten überlassen werden (hier: Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst).
OLG Hamm, 7 U 58/24
Strecken können schon dann als gefährlich für Krafträder gelten und mit einem Streckenverbot belegt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren drei oder mehr Motorradunfälle passiert sind. Eine Prüfung, ob auch mildere Mittel hätten ergriffen werden können, ist nur indiziert, wenn zumindest ansatzweise eine ersichtlich sachfremde und damit unvertretbare Maßnahme dargestellt wird.
Bislang lediglich in Modellversuchen ausprobierte Maßnahmen müssen bei der Ermessensausübung nicht bedacht werden, hier kann das endgültige Ergebnis abgewartet werden.
VG Hannover, 7 B 5083/25
Enthält ein Bußgeldbescheid keine Angaben zur Schuldform, ist grundsätzlich Fahrlässigkeit anzunehmen. Wird dann der Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt, darf das Gericht nur noch prüfen, welche Rechtsfolge bei der Annahme einer fahrlässigen begehungsweise tat- und schuldangemessen ist.
OLG Naumburg, 1 Orbs 9/26