Kriechen auf der Autobahn

Wer ohne Grund auf einer vielbefahrenen Autobahn zwischen 30 und 60 km/h fährt, häufig grundlos die Spur wechselt, Schwierigkeiten hat, die Spur zu halten, und dann auch noch bei der Polizeikontrolle angibt, dass er mit der Technik des neuen Autos überfordert sei (Seitenscheiben beschlagen, dazu das Auto noch vermüllt), dem kann eine Untersuchung nebst Fahrprobe zur Überprüfung der Fahreignung auferlegt werden. Besteht der Fahrzeugführer diesen Test nicht, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

VG. Köln, 11 K 4325/12

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Kein MPU – Gutachten

Wenn die Fahrerlaubnisbehörde anlassbezogen die Beibringung eines Gutachtens anfordert und diese Anordnung rechtmäßig ist, muss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden, wenn das Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.

OVG Münster, 16 B 449/25

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Dysfunktionale Verteidigung

Offenbar wurde immer wieder zu Geschwindigkeitsverstößen vorgetragen, es ging aber um einen Handyverstoß.

Wer sinnlos immer dieselben Schriftsätze einreicht, die ohne Bezug zum tatsächlichen Vorwurf sind, darf sich nicht wundern, wenn sein Vortrag nicht gehört wird. Selbst dann nicht, wenn er einmal zufällig treffend gewesen sein sollte.

Und dann noch ein netter Hinweis auf § 43a II BRAO (Wahrheitspflicht).

KG Berlin, 3 ORbs 164/25

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Fahrtenbuchauflage für Firmenfuhrpark

Anordnungen von längeren Fahrtenbuchführungspflichten für den gesamten Firmenfuhrpark kommen in Betracht, wenn es vorher schon eine (kurze) solche Auflage gab und die Halterin bei einem neuen Verstoß keine ausreichenden Vorkehrunge zur Fahreridentifikation trifft und es weiterhin zu Ordnungswidrigkeiten im Punktebereich kommt.

OVG Lüneburg, 12 LA 8/24

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Bußgeldkatalog ist verbindlich

Das Gericht darf den Regelsatz nicht mit der Begründung erhöhen, dass sich die Überschreitung am oberen Ende der entsprechenden Ziffer des Bußgeldkatalogs befinden würde und die Überschreitung mehr als 50% betrage (98 statt 60 km/h). Die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung wurden auf Grundlage von § 26a StVG erlassen und besitzen Rechtssatzqualität. Sie sind daher verbindlich bei gewöhnlichen Umständen, das Gericht darf insoweit nicht willkürlich (hier: am oberen Ende des Regelbußenbereichs für eine fahrlässige Überschreitung um 31-40 km/h) hiervon abweichen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, es liegt ein Verstoß gegen höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Das Sicherungsbedürfnis für eine einheitliche Rechtsprechung besteht auch bei unbewusster Abweichung hiervon, ein der Rechtsprechung entsprechendes zukünftiges Verhalten des Richters müsste konkret belegt werden, allein die bloße Erwartung genügt nicht (BVerfG, 2 BvR 3071/14).

OLG Braunschweig, 1 Orbs 119/25

Und eine nur teilweise Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig.

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