Darstellung der Steuerhinterziehung

Im Urteil muss der Sachverhalt umfassend dargestellt werden. Hierzu gehört unter anderem, dass mitgeteilt wird, wann und mit welchem Inhalt welche Steuererklärung abgegeben wurde und was daran falsch war. Es müssen die Abgabenart und der Besteuerungzeitraum feststehen. Auch müssen die hierauf erlassenen Steuerbescheide inhaltlich mitgeteilt werden.

Um den Steuerschaden darzustellen, genügt es nicht, nur die Summe mitzuteilen. Es müssen die jeweilige Abgabenart, die Besteuerungsgrundlagen und der Veranlagungszeitraum genannt sein, ebenso der Betrag, um den die Steuer verkürzt wurde.

OLG Braunschweig, 1 ORs 47/25

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Schätzung im Steuerstrafverfahren

Eine Schätzung ist auch im Strafverfahren möglich, wenn zwar feststeht, dass ein steuerrelevanter Sachverhalt erfüllt ist, aber nicht nachvollzogen werden kann, in welchem Umfang eine Steuerhinterziehung erfolgte.

Aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo  sind an die Schätzung im Strafverfahren höhere Anforderungen zu stellen als an die Schätzung im Besteuerungsverfahren. Die Schätzung muss mit größter Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts den tatsächlichen Schaden darstellen, soll aber in keinem Fall höher liegen.

Kann die Schätzung nicht mittels einer für die Besteuerungart vorgesehenen Gewinnermittlungsmethode vorgenommen werden, kann eine pauschale Schätzmethode wie der interne oder externe Betriebsvergleich herangezogen werden.

BGH, 1 StR 267/25

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Erhöhtes zulässiges Gesamtgewicht

Wird ein Fahrzeug als Zugfahrzeug für einen Wohnwagen verkauft, so liegt ein Sachmangel vor, wenn in der Zulassungsbescheinigung für den Anhängerbetrieb kein erhöhtes zulässiges Gesamtgewicht eingetragen ist. Dies gilt insbesondere, wenn ein solcher Eintrag bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller vorhanden ist und sich dieses erhöhte Gesamtgewicht im Zugbetrieb auch aus der Betriebsanleitung des Herstellers entnehmen lässt.

OLG Schleswig, 1 U 4/25

Grundsätzlich ist auch der Nachtrag des erhöhten Gesamtgewichts möglich. Im vorliegenden Fall war dies allerdings nicht der Fall, weil sich das erhöhte zulässige Gesamtgewicht nicht aus der Übereinstimmungungsbescheinigung, die die technischen Daten des Fahrzeugs beinhaltet, ergeben hat.

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Führerschein auf Probe

Gegen den Betroffenen wurde rechtskräftig wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h ein Bußgeldbescheid erlassen. Dann wurde ein Aufbauseminar angeordnet. Hiergegen ging der Betroffene vor und im Verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, dass er nicht gefahren sei. Dies ist zu spät, die Behörde ist nach § II 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden.

OVG Schleswig, 4 LA 49/26

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Erstattung der Anwaltskosten bei Verfahrenseinstellung

Wird die Akte von der Staatsanwaltschaft zunächst an das falsche Gericht geschickt, anschließend an das richtige Gericht, das dann das Verfahren wegen Verjährung einstellt, sind auch die Auslagen des Betroffenen (Anwaltskosten) zu erstatten. Die Verzögerung ist dem Betroffenen nicht zuzurechnen.

LG Magdeburg, 26 Qs 32/26

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