Führerschein auf Probe

Gegen den Betroffenen wurde rechtskräftig wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h ein Bußgeldbescheid erlassen. Dann wurde ein Aufbauseminar angeordnet. Hiergegen ging der Betroffene vor und im Verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, dass er nicht gefahren sei. Dies ist zu spät, die Behörde ist nach § II 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gebunden.

OVG Schleswig, 4 LA 49/26

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Erstattung der Anwaltskosten bei Verfahrenseinstellung

Wird die Akte von der Staatsanwaltschaft zunächst an das falsche Gericht geschickt, anschließend an das richtige Gericht, das dann das Verfahren wegen Verjährung einstellt, sind auch die Auslagen des Betroffenen (Anwaltskosten) zu erstatten. Die Verzögerung ist dem Betroffenen nicht zuzurechnen.

LG Magdeburg, 26 Qs 32/26

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Keine Berücksichtigung des Vorbringens vor der Hauptverhandlung bei einer Abwesenheitsverhandlung

War der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden, hat aber vor der Hauptverhandlung schriftlich vorgetragen, muss das Gericht entsprechende Anträge zum Gegenstand der Hauptverhandlung machen, sich damit beschäftigen und auch hierüber entscheiden. Ansonsten kann das Recht auf rechtliches Gehör verletzt sein.

OLG Köln, III 1 ORbs 229/26

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Keine Berücksichtigung des Vorbringens vor der Hauptverhandlung

Im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insbesondere dann vorliegen, wenn bestreitende Informationen des Betroffenen (auch schon gegenüber der Behörde) nicht im Beschluss enthalten sind beziehungsweise zu erkennen ist, dass sich das Gericht hiermit nicht auseinandergesetzt hat.

OLG Hamm, 2 ORbs 15/26

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Europa-Klausel

In der Kaskoversicherung gilt die Deckung regelmäßig nur, wenn das Fahrzeug in Europa ist. Kann z.B. in der Türkei schwierig sein. Hierzu gibt es aber für die Versicherung eine Hinweispflicht, wenn eine solche Reise bekannt ist (z.B. bei einem türkischen Versicherungsnehmer). Wird hiergegen verstoßen kann es einen Anspruch aus § 6 VVG gegen die Versicherung geben.

Grundsätzlich wird hierbei das Wissen des Versicherungsvertreters der Versicherung zugerechnet. Dies gilt aber nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Vertreter in seinem Urlaub anruft, § 70 S.2 VVG. Dies gilt sogar, der Versicherungsnehmer den Vertreter grade wegen des Vertragsschutzes und einer geplanten Reise anruft, aber nicht sicher festgestellt werden kann, ob dieser die Mitteilung weitergeleitet hat. Das OLG Celle hat hier Privatwissen des Vertreters angenommen, was die Zurechnung ausschließt.

OLG Celle, 11 U 119/25

Das Verfahren liegt wegen grundsätzlicher Bedeutung derzeit beim BGH, IV ZR 27/26.

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