Eine zukünftige Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht bereits zu einem Zeitpunkt (gewinnerhöhend) zu aktivieren, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.
BFH, IX R 33/22
Eine zukünftige Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung ist nicht bereits zu einem Zeitpunkt (gewinnerhöhend) zu aktivieren, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.
BFH, IX R 33/22
Wird auf Gutachtenbasis abgerechnet, kann der Geschädigte trotzdem die Unzumutbarkeit des Verweises auf die Reparatur in einer vom Schädiger im Rahmen des Werkstattverweises benannten freien Fachwerkstatt geltend machen. Dies ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Fahrzeug später in einer anderen freien Werkstatt repariert wird.
BGH, VI ZR 405/24
Auffällige Blutwerte deuten auf einen Missbrauch hin. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren kann sich der Betroffene nur auf den Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel berufen, wenn er substantiiert vorträgt, wann er welche Art solcher Lebensmittel in welchen Mengen zu sich genommen hat. Nur dann kann ihm geglaubt werden.
OVG Münster, 16 B 571/25
§ 13b X ErbStG wurde aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes am 4.11.2016 verkündet und wirkt zurück auf Schenkungen ab dem 1.7.2016. Es handelt sich um eine verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung.
BFH, II R 7/23
Die Rückgängigmachung, die nach § 16 GrEStG auf Antrag keine Grunderwerbsteuer auslöst, muss vor Eigentumsübergang erfolgen. Haben mehrere Erwerber ein Grundstück zu Miteigentum gekauft, kann das Ausscheiden nur eines Erwerbers den Anspruch auf Übereignung nicht wirksam beseitigen. Die Grunderwerbsteuer fällt an.
BFH, II R 24/23