Auffahrunfall nach Fahrstreifenwechsel

Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis greift nicht ein, wenn allein ein Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden PKW im innerstädtischen Bereich ursächlich wurde. Hier greift ein Anscheinsbeweis, wenn der Wechsel des Fahrstreifens in einem direkten räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision steht.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Spurwechsler darlegen und beweisen kann, dass er so lange bereits auf der neuen Spur fuhr, dass der Hintermann den nötigen Sicherheitsabstand einhalten und auf den Spurwechsel angemessen reagieren konnte.

OLG Hamm, I-7 U 49/25

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Weitere Unterlagen

Hat der Verteidiger im Einzelnen dargelegt, weshalb er weitere Informationen benötigt, und wird über diesen Antrag nicht entschieden, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor.

Der Verteidiger hatte sich gegenüber der Behörde, auch mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, sowie bei Gericht diese Informationen erbeten. Auch zwischenzeitlich hat er immer wieder versucht, die entsprechenden Informationen zu erhalten. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen und das Urteil aufgehoben.

OLG Hamm, III 1 ORbs 116/25

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Informationsrecht der Verteidigung

Das Recht auf Akteneinsicht umfasst nicht nur die Bedienungsanleitung für das Messgerät, sondern auch die Anleitung für die Auswerte – Software.

Die Ablehnung eines Aussetzungantrags kann nicht auf § 77 II OWiG gestützt werden. Und die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 77 I 1 OWiG setzt eine vorausgegangene Beweisaufnahme voraus. Wird im Urteil ein Gutachten erwähnt, dass laut Hauptverhandlung nicht eingeholt wurde, ist das Urteil aufzuheben.

Gab es vor der Messstelle einen so genannten Geschwindigkeitstrichter, spielt eine kurze Entfernung zum Verkehrsschild bei der Verhängung eines Fahrverbots keine Rolle. Dies muss allerdings ausführlich begründet werden, wenn die Messung mehr als zwei Jahre zurückliegt und sich der Betroffene zwischenzeitlich verkehrsgerecht verhalten hat.

OLG Karlsruhe, 3 ORbs 330 SsBs 66/25

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Mitfahrt bei einem Betrunkenen

Verletzte Beifahrer müssen sich weder ein Verschulden des Fahrers noch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs entgegenhalten lassen. Es kann allerdings ein Verstoß gegen eigene Obliegenheiten vorliegen, da natürlich eine erhöhte Gefahr vorliegt. Allerdings muss die Erkennbarkeit der Trunkenheit von der Gegenseite vorgetragen und bewiesen werden.

OLG Schleswig, 7 U 61/25

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Ausländische Fahrerlaubnis

Die Anerkennung ist nur zu versagen (und damit liegt ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor), wenn sich aus dem Führerschein oder vom Ausstellungsstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen ergibt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung ein Wohnsitz im Ausland nicht gegeben war. Die Aufzählung der Erkenntnisquellen ist abschließend, selbst ein Geständnis.

BayObLG, 204 StRR 469/25

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