Beschreibung im Kaufvertrag

Der Hinweis „ Fahrzeug wird ausdrücklich als nicht nachlackierungsfrei und auch nicht als unfallfrei verkauft!“ reicht nicht aus, wenn es tatsächlich ein nachlackiertes Unfallfahrzeug ist. Auf Nachfrage wurde lediglich erklärt, das Fahrzeug habe einen kleineren Unfall erlitten. Im Internet war das Fahrzeug noch als „unfallfrei“ beworben worden. 

Eine Überprüfung ergab, dass es tatsächlich ein Totalschaden war, der noch dazu nicht fachgerecht repariert wurde.

Da nicht nur ein Bagatellschaden vorlag, der die Kaufentscheidung vielleicht nicht beeinflusst hätte, hätte das Autohaus über Art und Umfang des Unfalls aufklären müssen. Allein die Bezeichnung als Unfallfahrzeug hätte auch nicht ausgereicht.

LG Köln, 18 O 329/25

Die Käuferin konnte vom Kaufvertrag zurücktreten und abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer den Kaufpreis zurückverlangen.

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Vernachlässigte Verkehrssicherungspflicht

Auch wenn sich die Straße in einem sehr schlechten (zu schlechten) verkehrswidrigem Zustand befindet und vorläufige Sanierungsmaßnahmen erfolglos blieben, sowie auf die entsprechenden Schlaglöcher nicht hingewiesen wird, haftet die Stadt für diese Fehler nicht unbedingt. Im vorliegenden Fall kam ein E – Bike – Fahrer zu Sturz und verletzte sich. Trotz dieser Verkehrssicherungspflichtverletzung ging er leer aus, da das Schlagloch für einen aufmerksamen Radfahrer erkennbar war und problemlos umfahren werden konnte. Auch die Straßenbeleuchtung war ausreichend, einzig der Radfahrer hat nicht ausreichend auf die Straße geachtet, was er selbst einräumte.

LG Landau (Pfalz), 3 O 186/23

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Prüffrist der gegnerischen Versicherung

Die beabsichtigte Einsicht in die Ermittlungsakte verlängert diese Frist nicht, auch wenn dies dem Geschädigten angekündigt wird.

OLG Saarbrücken, 3 W 12/25

Das Gericht hielt nach Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens bei diesem durchschnittlichen, inländischen Verkehrsunfall die allgemeine Frist von 4-6 Wochen für ausreichend.

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Nutzungsausfall oder Mietwagen

Hat die Geschädigte einen Mietwagen genommen und die Kosten zumindest teilweise erstattet bekommen, hat sie ihr entsprechendes Wahlrecht ausgeübt. Sie bekommt dann keinen Nutzungsausfall.

LG München I, 19 S 2821/25

Hier wollte die Geschädigte wechseln und für denselben Zeitraum anders abrechnen. Das ging so nicht.

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Fiktive Abrechnung und erneute Beschädigung

Bei Abrechnung auf Basis eines Gutachtens ist es unerheblich, ob das Fahrzeug später erneut beschädigt wird.

Einzig ein problemlos erzielter höherer Verkaufserlös wäre beim Wiederbeschaffungsaufwand anzurechnen.

BGH, VI ZR 100/25

Bemerkenswert an diesem Fall ist, dass der Gutachter, nachdem das Fahrzeug erneut beschädigt wurde, trotz bestehender erster Beschädigungen einen deutlich höheren Restwert ermittelt hat. Insoweit wird das Gericht aufzuklären haben, welcher Restwert zu Grunde zu legen ist.

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