Augenblicksversagen beim Kreuzungsunnfall

Eine leichte Fahrlässigkeit, die die Annahme eines Augenblicksversagens rechtfertigt, liegt nicht vor, wenn der Entgegenkommer zwar gegenüber dem Linksabbieger auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet, der Gegenverkehr aber nicht vollständig einsehbar ist.

Nur wenn die subjektive Pflichtwidrigkeit gravierend vom Regelfall eines Fahrverbots abweicht, kann auf ein Fahrverbot verzichtet werden. Dies ist nicht der Fall, wenn ein nur geringer Sorgfaltsverstoß des zu Schaden gekommenen Verkehrsteilnehmers vorliegt. Auch darf der Pflichtwidrigkeit der Anschein des groben Leichtsinns, der Gleichgültigkeit oder der groben Nachlässigkeit nicht anhaften.

BayObLG, 201 ObOWi 271/26

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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, muss der Wert zu Grunde gelegt werden, der sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bei Gericht ergibt, nicht zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung.

Es gibt keine generelle Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen. Dies kann nur unter besonderen Umständen gelten.

BGH, ZR 165/25

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Außenprüfung und Festsetzungsverjährung

Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass eine Außenprüfung für Steuern, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, dann angeordnet werden kann, wenn die Frage der Verjährung erst nach Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig beantwortet werden kann.

BFH, IX B 127/25

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Unfall im Kreisverkehr

Blinkt ein Fahrer im Kreisverkehr rechts, obwohl er nicht ausfahren will, und fährt deshalb ein anderer Fahrer in den Kreisverkehr ein und es kommt zu einem Unfall, kann der eigentlich vorfahrtsberechtigte Fahrer im Kreisverkehr zu 30% mithaften.

LG Freiburg, 2 O 51/25

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Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Soll ein Bußgeldbescheid öffentlich zugestellt werden, muss die Behörde vorher ihr zumutbare und sich aus der Ermittlungsakte aufdrängende Versuche der Aufenthaltsermittlung vorher durchführen. Allein die drohende Verjährung rechtfertigt keine öffentliche Zustellung, das Verfahren könnte auch wegen Abwesenheit des Betroffenen vorläufig zur Aufenthaltsermittlung eingestellt werden.

KG Berlin, 3 Orbs 46/26

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