Fahrlässige Tötung und der betrunkene Beifahrer

Verursacht der betrunkene Fahrer einen Unfall, spielt es für die Strafzumessung grundsätzlich keine Rolle, ob der Beifahrer auch betrunken war. Ein Mitverschulden des Beifahrers kann die Vorhersehbarkeit des Unfalls für den Fahrer nur unter ganz engen Voraussetzungen ausschließen, beispielsweise, wenn er komplett unvernünftig oder außerhalb jeglicher Lebenserfahrung handelt (zum  Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Situation).

BayObLG, 6-206 StRR 105/26

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Fahrtenbuch bei 22 km/h Überschreitung

Der Fahrer konnte bei einer Geschwindigkeit von 102 km/h statt der erlaubten 80 km/h nicht ermittelt werden. Es gab eine Fahrtenbuchauflage von neun Monaten. Diese war verhältnismäßig, denn es drohte bei dem Verstoß einer Eintragung im FAER. Daran ändert auch nichts, dass der Halter sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat.

OVG Saarland, 1 B 32/26

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Zustellung an den Verteidiger

Die Zustellung an den Verteidiger, dessen Vollmacht sich nicht i.S.v. § 145a StPO bei den Akten befindet, wird nicht dadurch wirksam, dass dieser im Anschluss ein von ihm datiertes und unterschriebenes Empfangsbekenntnis zur Akte reicht.

Die Zustellung des Urteils an den Verteidiger war damit unwirksam und konnte die Revisionsbegründungsfrist nicht in Gang setzen.  

BGH, 5 StR 90/21

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Gebühren im Bußgeldverfahren

Der Verteidiger kann seiner Abrechnung die Mittelgebühren zugrunde legen, eine Abweichung nach oben oder unten ist darzulegen und im Festsetzungsverfahren von der Behörde geltend zu machen. Dies geschah hier nicht, das Gericht geht aber auch von einer durchschnittlichen Angelegenheit mit durchschnittlichem Aufwand aus (Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h). Es wurde sogar eine geringfügige Erhöhung der Grundgebühr zugesprochen.

AG Tiergarten, 339 OWi 855/26

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Nichterfassen von Kernvorbringen

Es stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor, wenn das Gericht wesentlichen Vortrag der Partei nicht beachtet. Das Gericht ist verpflichtet, diesen Vortrag in Erwägung zu ziehen. Soweit eine zentrale Frage betroffen ist, muss es in den Gründen beschieden werden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie zwar den Wortlaut entsprechenden Vortrags wahrgenommen hat, aber der Sinn nicht erfasst wurde.

BGH, VI ZR 493/19

Hier ging es um eine illegale Abschaltung im Dieselskandal, die unter Beweisantritt vorgetragen wurde.

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