Familienheim und Erbschaftsteuer

Das Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt.

Hiervon können auch Garten– und Wegeflächen mit umfasst sein, der Begriff des bebauten Grundstücks ist bewertungsrechtlich auszulegen. Das sog. Belegenheitsfinanzamt – das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes– stellt die wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt fest.

BFH, II R 27/23

Hier ging es immerhin um 1.454 m² mit einem Wert zwischen 350 und 550 € / m².

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Unwirksame Zustellung

Bei Altfällen gilt noch die Verjährungsfrist von 3 Monaten bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24 I StVG, zumindest wenn diese Verjährung vor der Gesetzesänderung (wie hier) eingetreten ist.

Der Bußgeldbescheid wurde zwar in den Briefkasten des Betroffenen eingeworfen, allerdings ohne dass auf dem Briefumschlag das Datum der Zustellung vermerkt war. Da keine wirksame Zustellung erfolgte (vgl. OLG Saarbrücken, 1 Ss (OWi) 44/24), wurde die Verjährung nicht unterbrochen. Da sich auch keine Zustellvollmacht des Verteidigers bei der Akte befand, wirkte auch die Übersendung einer Kopie an den Anwalt und die Einspruchseinlegung durch ihn nicht verjährungsunterbrechend.

AG Dresden, 223 OWi 633 Js 8873/26

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Akzessorietät im Haftungsrecht

Im Steuerrecht können auch dritte Personen durch einen Haftungsbescheid für die Steuerschuld in Haftung genommen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies geht nach § 191 V AO aber nicht mehr, wenn entweder ein Steuerbescheid gegen den Steuerschuldner nicht mehr festgesetzt werden kann oder die Steuerschuld verjährt ist.

Eine Ausnahme von dieser Akzessorietät wird in S.2 der genannten Vorschrift statuiert, die Festsetzung ist noch möglich, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat. 

Diese Durchbrechung, der Akzessorietät gilt allerdings nur für Täter, nicht für (lediglich) Teilnehmer an diesen Straftaten.

BFH, VII R 18/24

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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und der Zeitablauf

Ist der Sachverhalt durch die Polizei aufgeklärt und wird für fast ein Jahr keine wesentliche weitere Ermittlunghandlung vorgenommen, der Vorgang gleichwohl nicht mit einem Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft vorgelegt, ist der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben.

AG Amberg, 4 Gs 3361/25

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Nur zu schnell reicht nicht für ein Alleinrennen

Stützt das Gericht eine Verurteilung nach § 315d StGB einzig auf die Geschwindigkeitsüberschreitung, muss das entsprechende Tempolimit und die gefahrene Geschwindigkeit (wenn auch nicht genau) mitgeteilt werden.

Hinzukommen muss allerdings auch, dass der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos gefahren ist. Und je größer die Geschwindigkeitsüberschreitung war, desto mehr indiziert dies ein solches Verhalten, die Darstellungsanforderungen werden dann auch geringer. Werden weitere Verkehrsverstöße herangezogen, müssen diese dargelegt werden. Ebenso das Ziel des Täters, auf einer nicht ganz unerheblichen Strecke das Maximum herauszuholen (also Renncharakter).

KG Berlin, 3 ORs 35/26

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