Nur zu schnell reicht nicht für ein Alleinrennen

Stützt das Gericht eine Verurteilung nach § 315d StGB einzig auf die Geschwindigkeitsüberschreitung, muss das entsprechende Tempolimit und die gefahrene Geschwindigkeit (wenn auch nicht genau) mitgeteilt werden.

Hinzukommen muss allerdings auch, dass der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos gefahren ist. Und je größer die Geschwindigkeitsüberschreitung war, desto mehr indiziert dies ein solches Verhalten, die Darstellungsanforderungen werden dann auch geringer. Werden weitere Verkehrsverstöße herangezogen, müssen diese dargelegt werden. Ebenso das Ziel des Täters, auf einer nicht ganz unerheblichen Strecke das Maximum herauszuholen (also Renncharakter).

KG Berlin, 3 ORs 35/26

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Token – Datei

Die Behörde muss die Token – Datei zur Verfügung stellen. Ohne wenn und aber. Die Verteidigung darf nicht darauf verwiesen werden, sich diese kostenpflichtig bei irgendeiner Behörde zu beschaffen.

OLG Naumburg, 1 ORbs 43/26

Und damit sagt diese Entscheidung ganz eindeutig, dass die Behörde alle Informationen zur Verfügung stellen muss, die sie über die jeweilige Messung hat.

Ach ja, erfolgt dies nicht, liegt ein Verstoß gegen ein faires Verfahren vor. Maßgeblich ist allein die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers. Entscheidend ist, ob die Verteidigung eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten dürfen (vgl. BVerfG, 2 BvR 1616/18).

Damit geht auch ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch. Dieser wurde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

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Ortsangabe bei Videomessung

Die Angabe einer falschen Gemarkung im Bußgeldbescheid ist unschädlich und lässt die verjährungsunterbrechende Wirkung nicht entfallen, wenn die Tat hinreichend bestimmbar ist. Dies ist bei einer Videoaufzeichnung zumindest dann der Fall, wenn Tatzeit, Tatort, Fahrtrichtung, Fahrer und Fahrzeug zutreffend angegeben sind.

Dies gilt zumindest uneingeschränkt auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße, wenn der Streckenabschnitt zwischen zwei Anschlussstellen liegt und hierzwischen tatsächlich keine Auffahrtmöglichkeit gegeben ist.

Der Erlass eines weiteren Bußgeldbescheids mit berichtigter Ortsangabe beseitigt die Verjährungsunterbrechung des ersten Bescheides nicht.

AG Reutlingen, 5 OWi 290 Js 4016/26

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Mischkonsum

Wer unter Einfluss von Cannabis und Alkohol ein Kraftfahrzeug führt, kann zur Beibringung einer MPU aufgefordert werden. Hier wurde gefahren mit 1,03 Promille und 6,7 ng/ml.

HessVGH, 10 B 62/26

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Bußgelderhöhung wegen Uneinsichtigkeit 

Bei Uneinsichtigkeit des Betroffenen darf das Bußgeld nur ausnahmsweise erhöht werden, wenn das Verhalten des Betroffenen deutlich macht, dass er sich durch eine geringere Geldbuße nicht hinreichend beeinflussen lässt, zukünftig die Rechtsordnung zu beachten.

Besonders gute, wirtschaftliche Verhältnisse dürfen nicht damit begründet werden, dass der Betroffene ein teures Auto fuhr. Es müssen schon Feststellungen zum Eigentum an diesem Auto getroffen werden.

OLG Karlsruhe, 1 ORbs 3600 SsRs 144/26

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