Kaskoversicherung

Der Versicherungsnehmer kann sich gegenüber seiner Versicherung anders als im Haftpflicht – Bereich nicht auf ein so genanntes Werkstattrisiko berufen. Die Kaskoversicherung schuldet nur die objektiv notwendigen Kosten der Wiederherstellung.

LG Hamburg, 306 s 14/24

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Alleinraser

Soll ein Straßenrennen mit sich selbst verurteilt werden und das Gericht beruft sich dabei nur auf die gefahrene Geschwindigkeit, müssen die gefahrene Geschwindigkeit und die erlaubte Geschwindigkeit im Urteil dargestellt werden. Hierbei kommt es aber (anders als bei einem Bußgeldbescheid) nicht auf die genaue Geschwindigkeit an. Je gravierender die Differenz dieser zwei Werte ist, desto eher liegt ein verbotenes Alleinrennen auf der Hand, das die Fahrumstände grob verkehrswidrig und rücksichtslos indiziert, so dass sich die Darlegungsanforderungen an diese Umstände reduzieren. Stützt das Gericht die Annahme eines verbotenen Alleinrennens auf weitere Umstände, muss genau mitgeteilt werden, welches Fahrverhalten (beispielsweise Drängeln, Lichthupe, dichtes Auffahren, häufige Spurwechsel) hierfür herangezogen wurde.

KG Berlin, 3 ORs 37/25

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Zahlung der Aktenversendungspauschale

Zur Glaubhaftmachung genügt die Vorlage der Rechnung und die anwaltliche Versicherung, dass die Zahlung vorgenommen wurde.

LG Cottbus, 22 Qs 115/25

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Minderwert und Nutzungsausfall bei einem seltenen Supersportwagen

Müssen nach einem Unfall bei einem in begrenzter Stückzahl hergestellten Sportwagen mit Straßenzulassung lediglich so genannte Schraubtteile ausgetauscht werden, liegt der Minderwert regelmäßig bei 3-5 % des Wiederbeschaffungswerts.

Ein Nutzungsausfall scheidet aus, wenn dem Halter ein weiteres Fahrzeug für täglicher Fahrten zur Verfügung steht.

LG Hamburg, 308 O 98/24

Hier ging es um einen Donkerfoort GTO, den der Halter wesentlich für besondere Ausfahrten und urlaubsfarten nutzte, nicht aber im Alltag. Hierfür stand ihm ein Leasingfahrzeug seiner Firma zur Verfügung.

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Nachweis der Handynutzung

MonoCam, ein System, dass offenbar dauerhaft eine Videoaufzeichnung anfertigt, zwischenzeitlich speichert und anschließend auswertet, kann hierfür nicht benutzt werden.

OLG Koblenz, 2 ORBs 31 SsRs 158/23

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