Keine Gefährdungshaftung bei E-Scooter

Diese Fahrzeuge fallen nicht unter die Gefährdungshaftung. Wer sich trotzdem auf die Gefährdungshaftung berufen will, muss beweisen, dass das Fahrzeug von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h abweicht. Es besteht kein Beweis des ersten Anscheins für ein unsachgemäßes Abstellen, wenn ein Scooter gegen einen PKW kippt.

KG Berlin, 25 U 95/25

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Zusatztatsachen für Cannabismissbrauch

Mehr als 150 ng/ml THC-COOH  oder mehr als 15 ng/ml THC ohne Verhaltensauffälligkeiten sind Zusatztatsachen, die die Behörde verpflichten, eine MPU anzuordnen. Und liegt ein Missbrauch vor, muss die Beendigung positiv nachgewiesen werden, eine MPU ist immer erforderlich.

VGH Baden-Württemberg, 13 S 2020/25

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Schaden durch ein fahrradfahrendes Kind

Wenn ein fast sechsjähriges Kind bisher schon sicher in vertrauter Umgebung in einem verkehrsberuhigten Bereich Fahrradfahren konnte, genügt die Aufsichtsperson ihrer Aufsichtspflicht, wennsie das Kind im Abstand weniger Minuten im Blick hat. Eine lückenlose Beaufsichtigung ist nicht notwendig.

Eine Haftung scheidet sowieso aus, wenn ein Augenblicksversagen des Kindes vorliegt und somit auch eine lückenlose Beaufsichtigung den Unfall nicht hätte verhindern können.

LG Karlsruhe, 2 O 135/24

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Gefährliche Körperverletzung und MPU

Nach einer Verurteilung zu 2,5 Jahren wegen ein er gefährlichen Körperverletzung können Zweifel an der Fahreignung bestehen, wenn auch eine normabweichende Aggressivität im Straßenverkehr möglich erscheint. Wird das Gutachten nicht beigebracht, kann Ungeeignetheit angenommen werden, die Fahrerlaubnis wird entzogen.

Auch ein größerer Zeitabstand zwischen der Auffälligkeit und der Anordnung führt grundsätzlich nicht zu deren Unverhältnismäßigkkeit.

OVG Nordrhein-Westfalen, 16 B 470/25

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Abstand in der Kolonne

Die Indizwirkung für ein Regelfahrverbot ist widerlegt, wenn der Abstandsverstoß während einer Kolonnenfahrt geschieht und der Hintermann des Betroffenen eine Abstandsunterschreitung von weniger als 2/10 begeht. Es macht insofern einen erheblichen Unterschied, ob man ohne einen drängelnden Hintermann auffährt oder sich selbst einer gefährlichen Situation durch den drängelnden Hintermann ausgesetzt sieht und keine nennenswerten ungefährlichen Handlungsoptionen hat.

AG Eilenburg, 8 OWi 503 Js 67395/24

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