Nutzungsvorteil beim Wohnmobil

Hier gibt es keine fixe Berechnungsart. Grundsätzlich steht es im Ermessen des Tatrichters, wie er diesen berechnet. Bei PKW geschieht dies grundsätzlich anhand der gefahrenen KM im Verhältnis zur Laufleistung, bei Wohnmobilen kann dies aber auch zeitbasiert erfolgen, da hier die Wohnnutzung neben die Fahrt tritt. Deshalb bestehen gegen eine Schadenschätzung nach $ 287 BGB, die sich an der Nutzungszeit orientiert, keinen Bedenken. Dass es hierbei zu Abweichungen kommt ist hinzunehmen.

BGH, VIa ZR 1090/23

Kann man sicherlich bei unterschiedlichen Wohnmobilen anders sehen. Während ausgebaute alltagstaugliche Fahrzeuge (z.B. VW Bus) eher der Fortbewegung dienen, insoweit also auch die KM-Berechnung naheliegt, dient das echte Wohnmobil eher dem Wohnen (dann diese Zeitberechnung). Beides ist möglich.

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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Bei einem Nachfahren mit ungeeichtem Tacho in einem 1,5 km langen Tunnel mit 135, 140 oder vielleicht 145 km/h bei gleichbleibenden oder sich vergrößerndem Abstand von vielleicht 50 m, vielleicht aber auch 200 m, liegen keine ausreichenden Feststellungen vor, die eine Messung durch Nachfahren mit einem ungeeichtem Tacho darstellen. Auch kann eine Verdoppelung des eigentlich zu gewährenden Toleranzabzugs von 20 auf 40% keine Verwertbarkeit herstellen.
AG Dortmund, 729 OWi-267 Js 1305/24

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Urteilsinhalt und Rechtsbeschwerdefrist

Wird eine nach §§ 145a III StPO, 46 I OWiG unzulässige doppelte Zustellung an Betroffenen und Verteidiger vorgenommen, beginnt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde grundsätzlich mit der letzten bewirkten Zustellung. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Frist nach der ersten Zustellung bereits abgelaufen war, weil durch die weitere Zustellung keine neue Frist eröffnet werden soll vgl. BayObLG, 202 ObOWi 366/22).
Das Eingeständnis der Fahrereigenschaft gehört ins Urteil (war hier sowieso notwendig, da der Betroffene nicht erschienen war), ebenso das angewandte Messverfahren, ob ein standardisiertes Messverfahren angenommen wurde und wie hoch der Toleranzabzug war.
OLG Naumburg, 1 ORbs 201/24

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Fahrverbot und Arbeitslosigkeit

Zwar muss sich ein Betroffener bei Erhalt eines Bußgeldbescheides auf ein kommendes Fahrverbot einstellen, ein Absehen vom Fahrverbot wegen unzumutbarer beruflicher Härte kann aber nicht damit verneint werden, dass der Betroffene vor seiner Arbeitsaufnahme arbeitslos war und in dieser Zeit das Fahrverbot hätte hinnehmen können. Hierin liegt eine unzulässige Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens, ein Betroffener darf sich mit allen Mitteln wehren.
OLG Naumburg, 1 ORbs 219/24

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Rotlichtverstoß und Rückrechnung

Traffipax Traffiphot III ist ein standardisiertes Messverfahren der Rotlichtüberwachung. Allerdings muss die Zeit beim Überfahren der Haltelinie zurückgerechnet werden, da das erste Foto mit eingeblendeter Rotlichtzeit erst bei Überfahren der ersten Induktionsschleife (hinter der Ampel) angefertigt wird. Es ist eine Rückrechnung der Zeitüberschreitung mittels einer Weg-Zeit-Berechnung vorzunehmen (kann bei sehr langsamer Fahrt bis zu 0,5 Sekunden sein), hinzuzurechnen ist eine mögliche Lampenverzögerungszeit (Differenz zwischen elektrischem Anschalten und wahrnehmbaren Aufleuchten).
OLG Köln, III 1 ORbs 280/24

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