Rücknahme eines Fahreignungsgutachtens

Zieht die Begutachtungsstelle ein ursprünglich positives Gutachten zurück, fehlt dem Führerscheininhaber die Fahreignung. Die Fahrerlaubnis kann dann entzogen werden (nach StVG und FeV).

Weder die Behörde noch das Gericht haben dann aufzuklären, weshalb das Gutachten zurückgezogen wurde. Zwischen dem Führerscheininhaber und der Begutachtungsstelle besteht ein zivilrechtlicher Vertrag, aus dem lediglich der Führerscheininhaber berechtigt ist, die Begutachtungsstelle zur Wiederherstellung der Gültigkeit der Begutachtung zu veranlassen.

VG Düsseldorf, 6 L 1239/25

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Mitreparierte Vorschäden

Auch wenn das Gutachten höhere Kosten aufweist, kann der Mandant vollständigen Ersatz der Beseitigungskosten nach einem Unfall verlangen, wenn er es schafft, das Fahrzeug fachgerecht und innerhalb der 130 % – Grenze zu reparieren. Vorschäden, die im Gutachten enthalten sind oder bei der Reparatur ebenfalls beseitigt wurden, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

OLG Saarbrücken, 3 U 68/24

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Haushaltsführungsschaden

Als Untergrenze ist der gesetzliche Mindestlohn anzusetzen, allerdings muss dann vom Gericht dargelegt werden, weshalb nicht mehr bezahlt werden musste. Allerdings ist eine ausschließliche Bezugnahme auf die Zeugenentschädigung nach § 21 S.1 JVEG (derzeit 17 € / Stunde) ebenfalls ungeeignet.

BGH, VI ZR 12/24

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Alkohol auf dem E-Scooter

Wird die Grenze überschritten, ist auch bei einer Fahrt unter Alkohol auf dem Scooer regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen. So ein Scooter ist keinesfalls als milderes Mittel der Fahrt zu werten. 

Und wenn vom Fahrverbot abgesehen werden soll, reicht ein pauschaler Hinweis auf arbeitsrechtliche Probleme nicht aus. Dies muss substantiiert begründet und vom Gericht geprüft werden, ansonsten würde dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. 

BayObLG, 201 ObOWi 405/25

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Kettenauffahrunfall

Gegen den Auffahrenden spricht ein Anscheinsbeweis für eine Alleinverursachung. Hieran ändert sich auch bei einem Kettenauffahrunfall nichts, wenn der Vordermann noch ohne Berührung hinter seinem Vordermann zum Stehen kam.

LG Stralsund, 2 O 204/24

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