Verkauft ein Händler ein Fahrzeug an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf), genügt die Bezeichnung als Bastlerfahrzeug“ nicht, um Gewährleistungsrechte zu beschränken. Die Mängel müssen auch einzeln angeführt werden.
OLG Celle, 7 U 46/25
Verkauft ein Händler ein Fahrzeug an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf), genügt die Bezeichnung als Bastlerfahrzeug“ nicht, um Gewährleistungsrechte zu beschränken. Die Mängel müssen auch einzeln angeführt werden.
OLG Celle, 7 U 46/25
Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt.
BFH, II R 25/23
Auch nach einem leichten Sturz muss der Akku eines E – Bikes nicht geprüft werden. Hier stand das Fahrrad unter einem Carport und fing zwei Monate später zu brennen an. Es entstand ein großer Sachschaden, bei dem versucht wurde, die Haftpflichtversicherung des Fahrradbesitzers in Anspruch zu nehmen. Dies scheiterte, da sich wie bei allen akkubetriebenen Geräten ein sehr seltenes Ereignis zugetragen hat. Es gibt noch nicht einmal eine gesetzlich vorgeschriebene Wartungspflicht und auch keine Hinweise der Hersteller, dass nach einem Sturz ein Fachbetrieb aufzusuchen ist. Insoweit konnte das Gericht ein Verschulden nicht erkennen.
OLG Oldenburg, 9 U 8/26
Kollidiert nachts ein nach links abbiegender Fahrradfahrer mit einem aus der Gegenrichtung kommenden und nach rechts abbiegenden PKW, tritt die allgemeine Betriebsgefahr des PKW vollständig hinter den groben Verkehrsverstoß des Radfahrers zurück. Der Radfahrer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, er haftet alleine.
OLG Brandenburg, 10 U 14/26
Der Geschädigte hat nach einem Unfall grundsätzlich Anspruch auf einen gleichwertigen Ersatzwagen.
Bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs muss er trotzdem einen wirtschaftlichen Weg wählen und Angebotspreise vergleichen. Die Grundsätze der Werkstattrisiko-Rechtsprechung sind nicht anwendbar.
BGH, VI ZR 67/25