Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides

Soll ein Bußgeldbescheid öffentlich zugestellt werden, muss die Behörde vorher ihr zumutbare und sich aus der Ermittlungsakte aufdrängende Versuche der Aufenthaltsermittlung vorher durchführen. Allein die drohende Verjährung rechtfertigt keine öffentliche Zustellung, das Verfahren könnte auch wegen Abwesenheit des Betroffenen vorläufig zur Aufenthaltsermittlung eingestellt werden.

KG Berlin, 3 Orbs 46/26

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Trunkenheitsfahrt auf dem E – Scooter

Bei einem Scooter handelt es sich um ein Fahrzeug im Sinne des StGB, die absolute Fahruntauglichkeit liegt bei 1,1 Promille. Somit ist grundsätzlich bei einer Fahrt die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Dass der Fahrer sein Auto stehen ließ und nur den Scooter nahm, stellt keine Ausnahme dar, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen würde. Dies könnte der Fall sein, wenn lediglich eine Strecke von 150 m zurückgelegt wird, allerdings nicht mehr, wenn ein Beifahrer mit auf dem Scooter war.

LG Köln, 321 Qs 28/26

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Entzug der Fahrerlaubnis

Wenn sich in der Tat eine mangelnde Fahreignung zeigt, kann die Fahrerlaubnis auch entzogen werden, wenn es sich nicht um ein Verkehrsdelikt handelt. Dies kann der Fall sein, wenn in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs eine Straftat begangen wird. Und hierbei ist es unerheblich, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird. Wesentlich ist es aber, dass die Fahrt der Vorbereitung oder Durchführung der Tat dient oder anschließend für das Ausnutzen oder Verdecken der Tat dienlich ist.

BGH, 2 StR 92/26

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Keine anderen Bilder der Messreihe

Die gesamte Messreihe hat keine Relevanz für die Einzelmessung, es können keine Folgerungen für die Messung des Betroffenen hieraus gezogen werden. Auch stehen schützenswerte Interessen Dritter entgegen. Die Verteidigung erhält die Bilder nicht.

AG Ahrensburg, 527 E OWi 36/26eine anderen Bilder der Messreihe

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Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bis 2000 €

Nach § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis im Ermittlungsverfahren vorläufig entzogen werden, wenn hinreichend Gründe für die Annahme bestehen, dass auch im anschließenden Hauptsacheverfahren eine Verurteilung erfolgt und die Fahrerlaubnis entzogen wird. Als Regelbeispiel bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) wird nach § 69 StGB unter anderem davon ausgegangen, wenn ein Fremdschaden von erheblichen Wert verursacht wurde.

Und die Grenze zieht das LG Braunschweig hier bei mindestens 2000 €. Es lag auch kein anders gelagerter Sonderfall vor, der eine Entziehung rechtfertigen würde.

LG Braunschweig, 4 Qs 191/26

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