Abnahme der Batteriekapazität

Die nutzbare Kapazität von Lithium – Ionen – Batterien hängt stark von der Temperatur ab. Bei niedrigen Temperaturen sinkt diese. Dies ist kein Sachmangel.

Und Batterien können auch altern. Bei wenig Ladezyklen (höchstens ein vollständiger Zyklus/Woche) kann sich eine Verschlechterung um 1,5 %/ergeben. Bei mittleren Ladezyklen (alle 3-6 Tage) sind dies schon 1,9 %/Jahr. Bei vielen Ladezyklen (alle ein bis zwei Tage) liegt die Verschlechterung bei 2,3 %/Jahr.

Bleibt somit die nutzbare Kapazität innerhalb dieser Grenzen, liegt kein Sachmangel vor, ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist ausgeschlossen.

OLG Celle, 7 U 85/24

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Familienheim und Erbschaftsteuer

Das Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt.

Hiervon können auch Garten– und Wegeflächen mit umfasst sein, der Begriff des bebauten Grundstücks ist bewertungsrechtlich auszulegen. Das sog. Belegenheitsfinanzamt – das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes– stellt die wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt fest.

BFH, II R 27/23

Hier ging es immerhin um 1.454 m² mit einem Wert zwischen 350 und 550 € / m².

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Unwirksame Zustellung

Bei Altfällen gilt noch die Verjährungsfrist von 3 Monaten bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24 I StVG, zumindest wenn diese Verjährung vor der Gesetzesänderung (wie hier) eingetreten ist.

Der Bußgeldbescheid wurde zwar in den Briefkasten des Betroffenen eingeworfen, allerdings ohne dass auf dem Briefumschlag das Datum der Zustellung vermerkt war. Da keine wirksame Zustellung erfolgte (vgl. OLG Saarbrücken, 1 Ss (OWi) 44/24), wurde die Verjährung nicht unterbrochen. Da sich auch keine Zustellvollmacht des Verteidigers bei der Akte befand, wirkte auch die Übersendung einer Kopie an den Anwalt und die Einspruchseinlegung durch ihn nicht verjährungsunterbrechend.

AG Dresden, 223 OWi 633 Js 8873/26

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Akzessorietät im Haftungsrecht

Im Steuerrecht können auch dritte Personen durch einen Haftungsbescheid für die Steuerschuld in Haftung genommen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies geht nach § 191 V AO aber nicht mehr, wenn entweder ein Steuerbescheid gegen den Steuerschuldner nicht mehr festgesetzt werden kann oder die Steuerschuld verjährt ist.

Eine Ausnahme von dieser Akzessorietät wird in S.2 der genannten Vorschrift statuiert, die Festsetzung ist noch möglich, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner eine Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat. 

Diese Durchbrechung, der Akzessorietät gilt allerdings nur für Täter, nicht für (lediglich) Teilnehmer an diesen Straftaten.

BFH, VII R 18/24

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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und der Zeitablauf

Ist der Sachverhalt durch die Polizei aufgeklärt und wird für fast ein Jahr keine wesentliche weitere Ermittlunghandlung vorgenommen, der Vorgang gleichwohl nicht mit einem Abschlussvermerk der Staatsanwaltschaft vorgelegt, ist der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben.

AG Amberg, 4 Gs 3361/25

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