Verteidigung bekommt nicht alle Unterlagen

Trotz Darlegung, weshalb das erste und letzte Bild sowie jeweils 5 Bilder vor und nach der Messung des Betroffenen benötigt werden, ebenso auch bzgl. CaseList, Statistikdatei und Dokumentation gem. § 31 MessEG, muss die Verteidigung diese Informationen nicht erhalten. Die Übersendung von u.a. Fallprotokoll, Eichschein und Schulungsbescheinigung des Messbeamten ist ausreichend, da keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen wurden, dass die weiteren Informationen für eine Überprüfung notwendig sind.

AG Northeim, 9 OWi 161/25

Veröffentlicht unter Poliscan Speed | Schreib einen Kommentar

Unbewusster Kokainkonsum

Auch wenn dieser Vortrag häufiger erfolgt, muss ein solches Geschehen nach allgemeiner Lebenserfahrung als eher selten angesehen werden. Derartige Drogen sind illegal und teuer. Insofern muss nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt werden, wie es zu dem Konsum gekommen ist oder gekommen sein könnte (da der Betroffene das meistens ja nicht genau nachvollziehen kann).

Allein die Angabe, man sei auf einem Festival gewesen und hätte dort Gemüse verzehrt, bei dem es offenbar zu diesen Drogenkonsum gekommen sein könnte, genügt diesen Anforderungen nicht.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis scheint bei der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren gerechtfertigt.

OVG Münster, 16 B 191/26

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht | Schreib einen Kommentar

Beiträge zu einem Schulförderverein

Derartige Beiträge können als Schulgeld gem. § 10 I Nr.9 EStG steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Beiträge zur Finanzierung des Schulbetriebs verwendet werden. Hierfür reicht es aus, wenn die Satzung des Fördervereins ausschließlich die Förderung des Schulbetriebs angibt. Gibt es noch weitere Möglichkeiten, muss die entsprechende Verwendung nachgewiesen werden.

BFH, X R 27/23

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

Darstellung der Steuerhinterziehung

Im Urteil muss der Sachverhalt umfassend dargestellt werden. Hierzu gehört unter anderem, dass mitgeteilt wird, wann und mit welchem Inhalt welche Steuererklärung abgegeben wurde und was daran falsch war. Es müssen die Abgabenart und der Besteuerungzeitraum feststehen. Auch müssen die hierauf erlassenen Steuerbescheide inhaltlich mitgeteilt werden.

Um den Steuerschaden darzustellen, genügt es nicht, nur die Summe mitzuteilen. Es müssen die jeweilige Abgabenart, die Besteuerungsgrundlagen und der Veranlagungszeitraum genannt sein, ebenso der Betrag, um den die Steuer verkürzt wurde.

OLG Braunschweig, 1 ORs 47/25

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

Schätzung im Steuerstrafverfahren

Eine Schätzung ist auch im Strafverfahren möglich, wenn zwar feststeht, dass ein steuerrelevanter Sachverhalt erfüllt ist, aber nicht nachvollzogen werden kann, in welchem Umfang eine Steuerhinterziehung erfolgte.

Aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo  sind an die Schätzung im Strafverfahren höhere Anforderungen zu stellen als an die Schätzung im Besteuerungsverfahren. Die Schätzung muss mit größter Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung des Gerichts den tatsächlichen Schaden darstellen, soll aber in keinem Fall höher liegen.

Kann die Schätzung nicht mittels einer für die Besteuerungart vorgesehenen Gewinnermittlungsmethode vorgenommen werden, kann eine pauschale Schätzmethode wie der interne oder externe Betriebsvergleich herangezogen werden.

BGH, 1 StR 267/25

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar