Abwesenheitsverhandlung und frühere Erklärungen

Nach § 74 I OWiG sind frühere Vernehmungen und schriftliche oder zu Protokoll abgegebene Erklärungen des Betroffenen durch Verlesung oder Bekanntgabe in die Hauptverhandlung einzuführen, was sich auch aus dem Protokoll ergeben muss.

OLG Düsseldorf, IV-2 ORBs 97/24

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Strafbarkeit der Verkehrsblockade

Die Teilnahme an gezielten Verkehrsblockaden der Klimaaktivisten kann nach § 240 StGB (Nötigung) strafbar sein. Zur Feststellung der Verwerflichkeit muss hierbei eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte Abwägung erfolgen. Es müssen auch (wegen der zweite – Reihe – Rechtsprechung des BGH) Feststellungen dazu getroffen werden, ob die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der ersten oder in einer der folgenden Reihen standen. Nur die Verkehrsteilnehmer, die nicht in der ersten Reihe standen, kommen als Geschädigte in Betracht.

BayObLG, 203 Starr 250/24

Veröffentlicht unter Strafrecht, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Bewohnerparkausweis

Auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge besteht für Anwohner ein Anspruch auf einen Parkausweis.

VG Gießen, 6 K 2830/24.GI

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht | Schreib einen Kommentar

Ladung fällt vom Anhänger

Für Schäden, die durch vom Anhänger fallende Ladung verursacht werden, haftet ausschließlich die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs. Wird der Hänger-Versicherer in Anspruch genommen und reguliert, erhält er 100 % seiner Aufwendungen vom KFZ-Versicherer erstattet. Dies gilt auch für die Kosten eines medizinischen Instituts und eines Regulierungsbeauftragten für die Abwicklung mit dem ausländischen Geschädigten.

LG Aachen, 9 O 216/24

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar

Sehr hoher Nutzungsausfall

Der Kläger macht 175 € / Tag geltend, hier dauerte es bis zur Reparatur 196 Tage, mithin 34.300 €. Es bestanden ein hypothetischer Nutzungswille und ebenso eine Nutzungsmöglichkeit, was sich letztendlich auch in der späteren Reparatur gezeigt hat. Er konnte die sehr teure Reparatur nicht aus Eigenmitteln darstellen (hierauf war die Versicherung sofort hingewiesen worden) und musste auch nicht seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, da diese nicht unterhalten wird, um einen Schädiger zu entlasten. Auch wäre die laufende Erstattung eines Rückstufungsschadens mit viel Aufwand und Risiko verbunden gewesen.

Unerheblich war, ob er zwischenzeitlich ein Mietfahrzeug genommen hatte, hier besteht Wahlfreiheit. Auch musste er sich kein Interimsfahrzeug beschaffen, insbesondere war die lange Regulierungsdauer nicht vorhersehbar und nur auf das Verhalten der gegnerischen Versicherung zurückzuführen.

Auch die verzögerte Reparatur, da die Werkstatt nach Freigabe nicht sofort beginnen konnte und länger brauchte, mindert den Anspruch nicht.

Der Geschädigte hatte alles für die Regulierung getan (u.a. zeitnahe Übersendung aller Beweise – hier eines Dashcam-Videos), er erhält den vollen Nutzungsausfall.

LG Osnabrück, 5 O 2598/24

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar