Fahrtenbuchauflage und Umfang der Ermittlungen

Es kann nicht vom Zugang eines Zeugenfragebogens ausgegangen werden, wenn der Adressat den Zugang bestreitet, ohne dass die Behörde diesem Bestreiten substantiiert entgegentritt. Auch muss sich der tatsächliche Versand aus der Aktenführung ergeben.

Es ist nicht ausreichend, wenn ein Beamter irgendeine Mitarbeiterin der Halterin befragt, ohne sich nach der Geschäftsführung oder Fuhrparkleitung zu erkundigen. Es müsste dann auch ein Schreiben an diese Person hinterlassen werden.

So kann keine Fahrtenbuchauflage wegen Nichtermittelbarkeit des Fahrers nach § 31a StVZO erteilt werden.

VG Leipzig, 1 K 1363/25

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Unmöglichkeit der Fahrerermittlung

Es kann eine Fahrtenbuchauflage wegen Nichtermittelbarkeit des Fahrers nach § 31a StVZO erteilt werden, wenn dem Halter unmittelbar nach dem Verstoß ein Zeugenfragebogen mit Bild des Fahrers zugeht, dieser darauf aber mitteilt, sich nicht zur Sache zu äußern.

Auch ein erstmaliger Verstoß rechtfertigt die Fahrtenbuchauflage, wenn er von erheblichem Gewicht ist. Dies ist der Fall, wenn eine Punkteeintragung in Flensburg droht.

Ein Zeitraum von fast 9 Monaten zwischen Verstoß und Fahrtenbuchauflage ist nicht überlang und hindert die Auflage nicht.

BayVGH, 11 CS 26.1320

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Familienheim und Erbschaftsteuer

Die bloß gelegentliche Nutzung als Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung genügt nicht als familiäre Weiternutzung des Erben, die Steuerbefreiung aus § 13 I Nr.4 ErbStG kann nicht geltend gemacht werden.

FG München, 4 K 1457/25

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Mehrmals Cannabis

Wer zweimal mit mehr als 3,5 ng/ml im Straßenverkehr ausfällt, muss eine MPU beibringen.

Eine solche Tat ist so lange für die Bewertung heranziehbar, solange sie nach den Tilgungsbestimmungen noch nicht getilgt wurde. Eine vorherigen Beachtung einer solchen Tat ist unbeachtlich, auch wenn zwischenzeitlich die Fahrerlaubnis wiedererteilt wurde.

VG Gelsenkirchen, 7 L 520/26

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Schätzung der Steuerlast

Grundsätzlich sind Finanzamt und Finanzgericht in der Wahl ihrer Schätzungsmethoden frei. Allerdings müssen sie ihr Ermessen richtig ausüben. Der genaueren Methode ist Vorrang einzuräumen, regelmäßig gilt ein innerer Betriebsvergleich als genauer als ein äußerer Betriebsvergleich. Lässt das Finanzgericht den inneren Betriebsvergleich völlig außer Acht, ohne dies zu begründen, liegt ein Verstoß gegen § 162 I 2, 5 AO vor.

BFH, X R 14/24

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