Warten auf das BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht will über die Frage entscheiden, ob Messungen verwertbar sind, wenn das Gerät keine Rohmessdaten speichert (2 BvR 1167/20). Eine Entscheidung in einer Bußgeldsache, in der es auf diese Frage ankommt, kann insoweit zurückgestellt werden.

OLG Koblenz, 2 OWi 32 SsBs 28/22

Das Verfahren und eine mögliche Entscheidung waren bereits 2021 in der Vorankündigungsliste des Bundesverfassungsgerichts enthalten. Wir warten immer noch sehr gespannt…

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Kein Fahrradfahren mehr

Ein Fahrradfahrer war mit 1,8 Promille unterwegs. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte eine MPU. Diese wurde vom Fahrradfahrer nicht beigebracht. Daraufhin untersagte ihm die Behörde das Fahrradfahren. Zurecht.

Es besteht dann auch keine bedingte Eignung zum Führen von Fahrzeugen mehr. Entsprechende Zweifel hätten durch das Gutachten ausgeräumt werden sollen, dieses wurde aber nicht beigebracht. Der Behörde stand nichts anderes mehr zur Verfügung, als die Erlaubnis auch zum Führen von Fahrrädern zu entziehen.

BayVGH, 11 CS 21.w2988

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Wann ist ein Bußgeldbescheid unwirksam?

Nur bei schwerwiegenden Mängeln. Ort und Zeit müssen so angegeben sein, dass eine Verwechselung ausgeschlossen ist. Auch sollte der Betroffene im angegebenen Raum keine weiteren gleichgearteten Ordnungswidrigkeiten begangen haben können. Ein offensichtlicher Irrtum ist insoweit unschädlich, hier stand KM 3,2 im Bescheid, die Messung fand aber bei KM 3,6 statt. Dies ergab die dienstliche Stellungnahme des Messbeamten. Der Bußgeldbescheid ist nach Ansicht des Gerichts wirksam.

OLG Brandenburg, 1 OLG 53 Ss-OWi 144/22

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Keine Niqab am Steuer

Es hatten bereits das VG Düsseldorf, das OVG Münster und das BVerfG entschieden, dass es keine Ausnahmegenehmigung zum Tragen einer Niqab beim Autofahren für eine gläubige Muslima gibt, diese Verhüllung ist nicht erlaubt..

Hier nun ein nachfolgendes Ordnungswidrigkeitenverfahren, für das Führen eines Kraftfahrzeugs mit verhülltem Gesicht gab es eine Geldbuße von 66 € (Regelbuße nach Nr. 247a BKat – 60 € – wegen einer vorherigen Geschwindigkeitsüberschreitung leicht erhöht), es liegt ein Verstoß gegen § 23 IV S.1 StVO vor.

OLG Düsseldorf, IV-2 RBs 73/22

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Dauerbehandlung mit einem amphetaminhaltigen Medikament

Die Fahreignung ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn im Rahmen einer Dauerbehandlung Medikamente eingenommen werden, die Amphetamin enthalten und auch drogentypische Ausfallerscheinungen beim Fahrerlaubnisinhaber festgestellt werden.

Insoweit ist bei derartigen Arzneimitteln zu prüfen, ob die Einnahme indiziert und ärztlich verordnet ist und ob das Medikament zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird. Auch ist zu prüfen, ob Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festgestellt werden können, die aus der Erkrankung oder der Medikation resultieren. Danach ist noch zu prüfen, ob der Betroffene in Situationen, in denen Einschränkungen gegeben sein können, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Bei einer Dauerbehandlung mit Amphetamin sind diese Voraussetzungen noch enger zu fassen.

VG Koblenz, 4 L 455/22

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