Längerfristige Observation und Zufallserkenntnisse

Es wurde eine längerfristige Observation nach § 163f StPO (Bei Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung) wegen des Verdachts des banden – und gewerbsmäßigen Betrugs angeordnet. Hierbei wurden auch Erkenntnisse gesammelt, dass der Beschuldigte ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Diese Erkenntnisse durften aber nach § 479 II 1 StPO i.V.m. § 161 III 1 StPO nicht in einem Verfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwendet werden. Es durften nur solche Erkenntnisse verwendet werden, deretwegen die längerfristige Observation angeordnet worden war. Dies ist bei einer längerfristigen Observation hinsichtlich eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG nicht der Fall.

OLG Düsseldorf, III-2 RVs 15/22

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Unfall mit einem Rechtslenkerfahrzeug

Kommt es im Begegnungsverkehr auf einer schmalen Landstraße ohne Mittelstrich zu einer Kollision, bei der nicht geklärt werden kann, ob eines der Fahrzeuge zu weit auf der anderen Straßenseite fuhr, kann dennoch die Annahme einer Haftung von 2/3 gerechtfertigt sein, wenn das Fahrzeug ein Rechtslenkerfahrzeug ist. Aus der bauartbedingten Besonderheit ergibt sich, dass im Begegnungsverkehr bei schmaler Fahrbahn derartige Fahrzeuge eine Pflicht zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme haben. Dies stellt in der Sache eine Erhöhung der Betriebsgefahr in der konkreten Verkehrssituation dar. Der Unfall fand für das rechtsgelenkte Fahrzeug in einer Rechtskurve Stadt, so dass die einsehbarkeit des Fahrbahnverlaufs deutlich eingeschränkt war.

OLG Schleswig, 7 U 61/21

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Auffahrunfall nach starkem Abbremsen ohne Grund

Kommt es zu einem Auffahrunfall, nachdem der Vordermann ohne Grund stark abbremste, erscheint eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zulasten des Vorderfahrzeugs angemessen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob das vordere Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst hat.

OLG München, 10 U 2165/21

Hier wurde noch vorgetragen, dass abgebremst wurde, weil die Höchstgeschwindigkeit von 60 auf 40 km/h runtergesetzt worden sein soll. Entsprechende Schilder gab es nicht, es stand für das Gericht allerdings fest, dass stärker abgebremst wurde.

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Show-Truck und die Zulassung

Unter anderem erlischt die Zulassung nach § 19 II 2 Nr.2 StVZO, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. Und nach § 69a dieses Verordnung handelt ordnungswidrig, wer einen solchen Umbau vornimmt.

Hier ging es darum, ob 110 zusätzliche LED – Leuchten an einem Show – Track zum Erlöschen der Zulassung führen. Das Amtsgericht meinte dies noch so. Das OLG war anderer Meinung und hob das Urteil zunächst einmal auf. Es muss weiter ermittelt werden. Nach Meinung des OLG muss geprüft werden, ob tatsächlich eine konkrete Gefährdung vorliegen kann, also eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer generell zu erwarten ist.

Auch wenn eine konkrete Gefährdung keine Tatbestandsvoraussetzung ist, muss sie jedoch abstrakt – generell möglich sein. Hierzu ist zu prüfen, welche Farbgebung die zusätzlichen Leuchten haben, auch welche Leuchtkraft.

Allein die Auffälligkeit des LKW bei eingeschalteter Beleuchtung reicht nicht aus, um von einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Ablenkung auszugehen.
Der Einbau von lichttechnischen Anlagen führt also nicht generell zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.
OLG Zweibrücken, 1 OI SsBS 101/21

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Erhöhtes Bußgeld für SUV?

, Müssen SUV – Fahrer demnächst mit deutlich höheren Bußgeldern als „normale“ Autofahrer rechnen? Das AG Frankfurt hat das regelmäßig vorgesehene Bußgeld von 200 € auf 350 € für einen qualifizierten Rotlichtverstoß, erhöht, da es eine deutlich gesteigerte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und Fußgänger durch Form und Gewicht des SUV gesehen hat. Und diese gesteigerte Gefährdung wurde zur Begründung der Erhöhung des Bußgeldes herangezogen.

AG Frankfurt974 OWi 533 Js-OWi 18474/22

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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