Entbindungsantrag 3 Stunden vorm Termin

Der Verteidiger hatte mittags 3 Stunden vorm Termin per Fax (allgemeines Fax des AG) beantragt, den Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Der Antrag war mit den Worten „Eilt! Termin heute!“ gekennzeichnet. Dieser Antrag hätte dem Richter bei ausreichender Gerichtsorganisation rechtzeitig vorgelegt werden müssen. Dies geschah nicht, der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde wegen unentschuldigtem Fernbleiben verworfen. Zu Unrecht, es liegt eine Gehörsverletzung durch Nichtbeachtung des Entbindungsantrags vor.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsRs 85/21

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Überholen einer größeren Kolonne

Wer ordnungsgemäß bei klarer Verkehrslage zum Überholen einer größeren Kolonne angesetzt hat, hat Vorrang auch gegenüber aus der Kolonne ausscherenden Fahrzeugen, auch wenn eine Absicht zum Linksabbiegen erkennbar wird.  Es ist erlaubt, 9-10 Fahrzeuge zu überholen, hieraus resultiert kein Mitverschulden an einem Unfall. Es kommt höchsten zu einer erhöhten Betriebsgefahr.

OLG Celle, 14 U 118/21

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Einzelrennen

Entscheidend für die nicht angepasste Geschwindigkeit ist, ob das Fahrzeug konkret noch sicher beherrschbar ist. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit stellt insoweit nur ein Indiz dar.

Die Geschwindigkeit ist anhand der konkreten (Verkehrs-) Situation sowie der Leistungsfähigkeit von Fahrer und Fahrzeug zu beurteilen. Es muss dem Täter darauf ankommen, die objektiv und subjektiv höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen.

KG Berlin, (3) 161 Ss 51/22

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Beiziehung von Unterlagen

Im Rahmen der Verfahrensrüge muss dargelegt werden, welche Informationen vorlagen und welche noch benötigt würden.

OLG Köln, 1 RBs 97/22

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Absolute Fahruntauglichkeit auf dem E-Scooter

Auch auf dem E-Scooter gilt die Grenze von 1,1 Promille. Wird diese überschritten, liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Dann kann auch die Fahrerlaubnis entzogen werden. Bei Vorliegen eines solchen Regelbeispiels kann eine Abwägung der für und wider der Fahreignung sprechenden Umstände unterbleiben, es muss lediglich erörtert werden, ob eine Sondersituation gegeben ist, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnte.

KG Berlin, 3 Ss 13/22

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