Verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug

Wer ein Fahrzeug verbotswidrig am Fahrbahnrand oder auf einem Seitenstreifen abstellt, muss sich ggf. die Betriebsgefahr anrechnen lassen, wenn ein anderes Fahrzeug mit diesem Fahrzeug kollidiert.  Hier wurde eine Mithaftung von 10% angenommen, als ein anderes Fahrzeug auffuhr.

OLG Schleswig, 7 U 139/20

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MPU wegen wiederholter Alkoholfahrt

Der Inhaber einer Fahrerlaubnis darf zur Vorlage eines MPU-Gutachtens aufgefordert werden, wenn er mehrfach unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt hat. Hier ist der Kläger mehrfach alkoholisiert gefahren, zum Teil im Ordnungswidrigkeitenbereich (0,5-1,1 Promille), teilweise im Bereich einer Straftat (über 1,1 Promille). Bei mehrfachen Alkoholfahrten darf eine MPU gefordert werden, auch wenn die letzte Tat weder strafrechtlich noch als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist. Es muss aber hinreichend sicher feststehen, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung begangen hat und sie muss in zeitlicher Hinsicht noch verwertbar sein.

Falls eine Bußgeldentscheidung ergangen ist, darf die Zuwiderhandlung nicht abweichend von dieser Entscheidung und den dort getroffenen Feststellungen gewertet werden, § 3 IV 2 StVG.

BVerwG, 3 C 9/21

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Bürgerliche Kleidung steuerrechtlich nicht abzugsfähig

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben nach § 4 IV EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um typische Berufskleidung nach § 9 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.

BFH, VIII R 33/18

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Du Opfer

Der Angeklagte bezeichnete einen Polizeibeamten als „Du Opfer“. Dies wurde als Beleidigung nach § 185 StGB gewertet. Zwar sind andere Auslegungen im allgemeinen Sprachgebrauch möglich, hier wurden aber die Begleitumstände (Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten bei Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit) zur Auslegung herangezogen, es handelte sich um die Kundgabe der Niss- oder Nichtachtung, mithin Beleidigung.

Erschwerend kam sicherlich hinzu, dass der Angeklagte den Beamten auch als „Schwanzlutscher“ und „Hurensohn“ bezeichnete.

KG Berlin, (3) 121 Ss 170/21

Hierüber wurde gestritten, da 3 Beleidigungen durch die Bezeichnungen angenommen wurden.

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Deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

Fährt jemand auf der Autobahn mit 200 km/h, kann er bei einem Unfall mit einem Spurwechsler teilweise haften, obwohl den Spurwechsler eigentlich die alleinige Verantwortung treffen würde. Hier wäre die Kollision bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen, der Auffahrende haftet zu 25%.

OLG München, 10 U 7382/21 e

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