Rotlichtverstoß trotz Spurwechsels

Wenn ein Fahrzeugführer auf einer Rechtsabbieger Spur bei Rotlicht für diese Fahrbahn in die Kreuzung einfährt, anschließend aber nicht nach rechts abbiegt, sondern geradeaus weiter fährt, begeht er trotzdem einen Rotlichtverstoß, auch wenn für den Geradeaus-Verkehr grün angezeigt worden ist. Dies gilt aber nur, wenn er sich zum Zeitpunkt des Einfahrens in den gesicherten Kreuzungsbereich zumindest teilweise noch auf der Rechtsabbiegerspur befindet.

BayObLG, 202 ObOWi 678/22

Nichts neues aus Bayern, wurde schon früher so entschieden.

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Absehen vom Fahrverbot bei Rotlichtverstoß

Es kann vom Fahrverbot bei einem Rotlichtverstoß abgesehen werden, wenn ein Fall gegeben ist, bei dem der Erfolgsunwert deutlich herabgesetzt ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn jede konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist oder aber die Unaufmerksamkeit des Betroffenen als Augenblicksversagen angesehen werden kann. Dies kann unter anderem auch bei einem Frühstart an der Ampel oder einem sogenannten Mitzieheffekt gegeben sein, nicht aber bei einem ortskundigen Taxifahrer, der bei Dunkelheit ohne Geschwindigkeitsverringerung eine schon länger rot anzeigende Ampel überfährt, wenn er diese nicht wahrgenommen haben will.

KG berlin, 3 Ws (B) 64/22

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Dräger ALCOTEST 9510 DE

Bei diesem Messverfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, das Gericht muss lediglich das Verfahren, einen eventuell zu berücksichtigenden Toleranzwert sowie das ermittelte Messergebnis benennen. Natürlich muss die Durchführung entsprechend der Vorgaben erfolgen. Eine weitere Beweisaufnahme muss nur durchgeführt werden, wenn konkrete Hinweise für Unregelmäßigkeiten gegeben sind. Polizisten als sogenannte Berufszeugen können sich darauf berufen, die Messung immer entsprechend der Anleitung durchzuführen. Dies kann vom Gericht entsprechend gewürdigt werden, auch wenn eine tatsächliche Erinnerung an den konkreten Vorfall nicht gegeben ist.

Bei einem Alkoholverstoß ist regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen, nähere Erläuterungen hierzu sind nur in besonderen Ausnahmefällen erforderlich.

KG Berlin, 3 Ws (B) 53/22

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Unwirksame Bußgeldbescheid bei falscher Ortsangabe

Der Bußgeldbescheid muss die vorgeworfene Tat hinreichend genau erkennen lassen. Unpräzise oder unrichtige Angaben des Tatortes können unter Umständen unschädlich sein, dann muss sich die Tat aber eindeutig von anderen Vergehen unterscheiden lassen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung kommt der exakten Benennung von Tatort -Zeit zur Differenzierung von möglichen anderen Vergehen des Betroffenen eine erhebliche Bedeutung zu.

Hier war der Bußgeldbescheid unwirksam, es wurde eine falsche Landstraße (L 1134 statt L 1177) benannt.

AG Maulbronn, 4 OWi 11 Js 4247/22

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Schriftlicher Unfallbericht am Unfallort

Wenn am Unfallort ein schriftlicher Unfallbericht angefertigt wird, kann dieser vom Gericht der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn dem Erklärenden nicht der Nachweis der Unrichtigkeit gelingt.

Hier wurde ein detaillierter Bericht angefertigt und vom Erklärenden und Zeugen unterschrieben.

OLG Nürnberg, 3 U 4188/21

Es handelt sich bei einer Erklärung am Unfallort nicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis (OLG Hamm), allerdings kann sich eine Beweislastumkehr hieraus herleiten lassen.

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