Auferlegung eines Fahrtenbuchs

Wenn die Behörde nach § 31a StVZO ein Fahrtenbuch auferlegen will, weil der Fahrer nicht ermittelt werden kann, muss sie auch prüfen, ob ein Verkehrsverstoß tatsächlich feststeht. Dabei genügt aber die Überzeugung mit hinreichender Sicherheit. Bestreitet der Halter eines Fahrzeugs den begangenen Verkehrsverstoß, muss er nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Verfahren um das Fahrtenbuch substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen.

Nach § 5 II StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Insoweit muss eine Strecke einsehbar sein, die die ganze Überholstrecke einschließlich der Strecke, die er für das Wiedereingliedern mit ausreichendem Abstand benötigt, mit umfasst. Hinzu kommt natürlich noch der Weg, den ein entgegenkommendes Fahrzeug mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit während dieser Zeit zurücklegen wird.

OVG Münster, 8 B 433/22

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Einziehung von Taterträgen bei Cum Ex

Die Einziehung von Taterträgen stellt auch bei zugrunde liegender Steuerhinterziehung keine Steuererhebung dar, die entsprechenden finanzverfassungsrechtlichen Regelungen gelten nicht. Auch wenn grundsätzlich eine Rückwirkung von Rechtsfolgen für Fälle, in denen die steuerrechtliche Verjährung schon eingetreten war, untersagt wurde, ist sie in diesem Fall ausnahmsweise zulässig. Sie ist durch gegenüber den Interessen der Betroffenen überragende Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt. Insoweit ist § 73e I 2 StGB (eingefügt durch Jahressteuergesetz 2020) verfassungsgemäß.

BVerfG, 2 BvR 2194/21

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Verwertbarkeit ohne Rohmessdaten

Gemessen wurde mit einem Poliscan Speed M1, das keine Rohmessdaten abspeichert. Die Messung kann also nachträglich nicht überprüft werden.

Hierdurch wird der Betroffene nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Dieses Recht schützt ihn nicht davor, dass bei standardisierten Messverfahren eine nachträgliche Prüfbarkeit mangels Speicherung von Rohmessdaten nicht gegeben ist. Dieses Manko wird durch diverse rechtsstaatliche Sicherungen beim Zulassungs- und Konformitätsverfahren sowie den Toleranzabzug und die laufende Eichung des Gerätes kompensiert.

Und dann noch der Hinweis, dass weitere Unterlagen oder Informationen bereits gegenüber der Behörde verlangt werden müssen. Anschließend muss bei Verweigerung ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, danach in der Hauptverhandlung ein weiterer Antrag.

VerfGH Rheinland-Pfalz, VGH B 30/21

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Trauben durch Hydrauliköl verschmutzt

Die Lese wurde mit einem Vollernter durchgeführt. Es trat Hydrauliköl aus und verschmutzte die Trauben. Auch wenn der Schaden im Rahmen des Arbeitseinsatzes außerhalb des allgemeinen Straßenverkehrs verursacht wurde, greift die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung aus § 7 StVG. Der Schaden wurde beim Betrieb des Kraftfahrzeugs verursacht. Die Vorschrift ist weit auszulegen und umfasst alle Schäden, bei denen sich eine vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht hat. Allerdings muss ein Zusammenhang mit Fortbewegung oder Transport bestehen, ansonsten fällt der reine Arbeitseinsatz nicht hierunter. Hier fuhr der Ernter durch die Rebstöcke, der Einsatz auf privatem Gelände war insoweit unerheblich.

OLG Koblenz, 12 U 532/21

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Mihaftung bei verspäteter Reaktion

Sind dem Pedelec – Fahrer mehrere Verkehrsverstöße vorzuwerfen, steht aus Sicht eines Gutachters aber fest, dass der nach eigener Auskunft beobachtende und bremsbereite Fahrzeugführer letztendlich in der konkreten Situation zu spät gebremst hat, was ihm zum Verschulden gereicht, so ist eine Mithaftung gegeben, da er den Unfall bei rechtzeitiger Reaktion sicher hätte vermeiden können.
OLG Hamm, 9 U 187/21 (Hinweisbeschluss)

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