Vorsätzliche Begehungsweise einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Auf einer Autobahn war bei einer Baustelle ein Geschwindigkeitstrichter aufgebaut, zunächst 100, dann 80, danach 60. Der Betroffene fuhr 82 km/h, mithin 37 % zu schnell. Das Amtsgericht hatte noch eine vorsätzliche Begehungsweise angenommen und darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen wird, dass die gut sichtbar aufgestellten Schilder auch wahrgenommen werden.

Der Betroffene hatte sich dahingehend eingelassen, dass er das letzte Schild nicht gesehen habe. Es lag also nicht nur ein pauschales Bestreiten vor, das Gericht hätte sich mit dieser Einlassung und auf den konkreten Fall bezogenen Überlegungen hiermit auseinandersetzen müssen.

Auch kann erst ab einer Überschreitung von 40 % davon ausgegangen werden, dass dem Betroffenen die Überschreitung nicht mehr verborgen geblieben sein kann. Dies wird angenommen, da der Fahrer anhand der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Vibrationen und der Schnelligkeit einen entsprechenden Rückschluss ziehen kann. Liegt die Überschreitung unter diesen 40 %, müssen weitere Indizien, die sich auf den konkreten Fall beziehen, zur Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise herangezogen werden. Auch darf die absolute Übertretung nicht völlig außer Acht bleiben. Hier ging es lediglich um eine Überschreitung von 22 km/h, es ist also nicht ohne weiteres und stets anzunehmen, der Fahrer habe diese Überschreitung bemerkt.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 39/22

Das Gericht weist noch darauf hin, dass die Grenze von 40 % erst tatsächlich wahrnehmbar bei erlaubten 100 km/h erscheint, die Differenz von dann 40 km/h dürfte deutlich bemerkbar sein. Dies kann zumindest als Argument herangezogen werden, wenn die Geschwindigkeit unter dieser Grenze liegt. Hinzu kommt in diesem Fall, dass die Überschreitung in einer Baustelle stattfand, insoweit also auch die Fahrbahnunebenheiten ein wenig täuschen könnten.

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Fahrt unter Alkohol als Ordnungswidrigkeit

Ab 0,5 Promille kann eine Fahrt unter Alkoholeinfluss als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, § 24a I StVG. Hiernach wird bei der Regelbuße danach unterschieden, ob bereits eine einschlägige Voreintragung gegeben ist.

Es begegnet keinen Bedenken, bei einer zweiten Fahrt die Regelbuße von 1000 € Geldbuße und drei Monaten Fahrverbot zu verhängen. Das Gericht muss nur darauf hinweisen, welche Voreintragung es in Bezug genommen hat. Ist diese nicht tilgungsreif, kann sie verwertet werden. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor.

Hier wurden unter Annahme fahrlässiger Begehungsweise 1000 € und drei Monate verhängt. Auch wenn die Geldbuße den Betroffenen hart treffen wird, hat das Gericht jedoch seine wirtschaftlichen Probleme ausreichend berücksichtigt, indem es die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt hat. Die drei Monate Fahrverbot sind insoweit auch nicht zu beanstanden, eine ganz außergewöhnliche Härte liegt nicht vor. Insbesondere war dem Berufskraftfahrer auch bewusst, wie wichtig sein Führerschein ist. Auch ist in seinem Arbeitsvertrag ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt, dass der Arbeitgeber ihn auf einem anderen Arbeitsplatz einsetzen kann.

Insgesamt muss das Gericht seine Entscheidung nicht allzu ausführlich begründen, es sei denn, es werden ganz außergewöhnliche Aspekte des Falles und der Härte für den Betroffenen vorgetragen.
KG Berlin, 3 Ws (B) 24/22

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Verteidigung erhält Informationen

Der Verteidiger erhält auf Antrag die XML-Datei sowie das erste und letzte Bild der Messreihe nebst Einrichtungsbild, auch wenn sich diese nicht bei der Akte befinden. Nur so ist eine Prüfung der Messung möglich, um ggf. konkret zu Fehlern vortragen zu können. Ansonsten besteht bei einem standardisierten Messverfahren für das Gericht kein Anlass zu einer weiteren Prüfung.

AG Bayreuth, 2 OWi 208/21

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Weshalb steht da ein Schild?

Der Betroffene hat ein Anrecht darauf, die verkehrsrechtliche Anordnung nebst Begründung für ein Verkehrsschild zu erhalten. Diese richtet sich regelmäßig nach § 45 StVO. Erhält die Verteidigung diese Unterlagen trotz formgerechter Anträge nicht, kann eine Versagung des rechtlichen Gehörs vorliegen.

OLG Saarbrücken, 1 Ss (OWi) 59/21

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Unverwertbarkeit einer polizeilichen Befragung

Nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort bekam die Polizei einen Hinweis auf den Halter des Fahrzeugs. Sie suchten diesen zu Hause auf, in einer informatorischen Befragung räumte er die Fahrereigenschaft ein. Anschließend wurde er erst strafrechtlich über seinen Aussageverweigerungsrecht belehrt und über den Vorwurf informiert.

Die Auskünfte des Halters sind unverwertbar. Es war klar, dass der Halter möglicherweise als Fahrer in Betracht kommt. Er hätte sofort belehrt werden müssen.

Das Landgericht sieht keinen hinreichenden Tatverdacht, da weitere Erkenntnisse zur Fahrereigenschaft nicht gegeben waren. Der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wurde aufgehoben.

LG Nürnberg-Fürth, 5 Qs 40/22

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