Gelegentlicher Cannabis-Konsum?

Der Fahrer zeigte drogentypische Fahrauffälligkeiten, die Blutprobe ergab 6,4ng/ml THC sowie 19,3ng/ml THC-COOH. Die Fahrerlaubnisbehörde nahm zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum an und ordnete eine MPU an.

Der Führerscheininhaber trug vor, er habe sich mit Freunden getroffen, die – wie häufiger – Cannabis konsumierten. Er sei dem Gruppenzwang erlegen und habe erstmalig auch an einem Joint gezogen. Dies glaubte das Gericht nicht, es sah es als unwahrscheinlich an, dass jemand trotz vieler vorheriger Treffen mit Konsumenten erst jetzt einmal probiert habe.

Auch seien die festgestellten Blutwerte deutlich zu hoch. Nach der ersten Maastricht-Studie läge der THC-Gehalt im Blut bei Konsum eines Joints (36 mg THC) bei ca. 1,8 ng/ml THC, nach 5 Stunden nur noch 1,2 ng.

Die Behörde durfte auch Konsum von vor 3 Jahren noch verwerten, hier besteht ein gewisser zeitlicher Zusammenhang.

Da kein positives Gutachten beigebracht wurde, konnte die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Hieran änderte sich auch nichts, weil nach der Gutachtenanordnung eine ärztliche Cannabis-Anordnung erteilt wurde. Insoweit kommt es auf den Zeitpunkt der Anordnung an.

Dies könnte zwar im Entziehungsverfahren berücksichtigt werden, es muss dann aber sichergestellt sein, dass kein weiterer Konsum erfolgt, die Einnahme streng nach den ärztlichen Vorgaben erfolgt und nicht zu erwarten ist, dass bei gegebener Leistungseinschränkung ein Fahrzeug geführt wird. Auch müsste dargelegt werden, dass die Einnahme medizinisch indiziert ist und der beabsichtigte Zweck nicht durch andere Maßnahmen (z.B: Psychotherapie oder andere Medikamente) erreicht werden kann.

BayVGH, 11 CS 22.860

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Haftungsverteilung zwischen Fußgänger und Auto

Kommt es bei Einbruch der Dunkelheit zwischen einer 81-jährigen, gehbehinderten Fußgängerin, die beim Überschreiten der Fahrbahnmitte ein von rechts kommendes Auto vorher sah, anschließend zu einem Unfall, kann eine hälftige Haftungsverteilung angemessen sein, wenn auch der Pkw – Fahrer die Fußgängerin ohne Einschränkungen wahrnehmen konnte.

OLG Dresden, 14 U 1267/21

Hier hatte offenbar die Fußgängerin geklagt. Die in diesem Urteil vorgenommene Haftungsverteilung wirkt aber nicht für den Autofahrer in einem Verfahren gegen die Haftpflichtversicherung der Fußgängerin.

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Der Betroffene darf sich anders entscheiden

Im ersten Termin bei Gericht wurde der Betroffene von der Anwesenheitspflicht entbunden. Im zweiten Termin kam nur der Verteidiger und erklärte, der Betroffene wolle sich nun doch persönlich einlassen, sei aber plötzlich erkrankt. Dies wurde auch nachgewiesen.

Das Gericht verurteilte dann in Abwesenheit, da der Betroffene ja von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen früher entbunden wurde.

Zu Unrecht, es liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs vor. Der Betroffene durfte seine Entscheidung ändern und persönlich aussagen wollen. Ist er dann ohne eigenes Verschulden an der Teilnahme verhindert, darf nicht in Abwesenheit verhandelt werden.

KG Berlin, 3 Ws (B) 37/22

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Das geerbte und selbstgenutzte Familienheim

Nach § 13 I 4c ErbStG bleibt eine vom Erblasser bis zu seinem Tode selbst genutzte Wohnung (oder er ist aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert) bis zu 200 m² erbschaftsteuerfrei, wenn der Erbe die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung übernimmt und einzieht. Er muss dann allerdings 10 Jahre in dieser Wohnung verbleiben, ansonsten fällt die Befreiung nachträglich weg.

Hiervon ausgenommen sind Fälle, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.

Allein bauliche Mängel reichen hierfür nicht aus. Die Nichtbeseitigung der Mängel unterliegt Wirtschaftlichkeits – und somit Zweckmäßigkeitserwägungen, denn der bauliche Zustand kann grundsätzlich veränderten Lebensumständen angepasst werden.

Ausreichend können aber gesundheitliche Beeinträchtigungen sein, wenn sie dem Erben eine selbständige Haushaltsführung in dem Familienheim unmöglich machen. Es bedarf jedoch einer gewissen Erheblichkeit, allein eine nachvollziehbare und verständige Entscheidung zur Aufgabe der Selbstnutzung ist nicht ausreichend. Im hier entschiedenen Fall lagen bei der Erbin erhebliche gesundheitliche Probleme vor (Bandscheibenvorfälle, ein Hüftleiden, dass wegen einer Angststörung nicht operabel ist), so dass sie sich im Haus kaum noch alleine bewegen konnte. Die regelmäßige Inanspruchnahme üblicher Unterstützungsleistungen (beispielsweise durch Pflegedienste) hätte nicht ausgereicht, die Erben konnte das Haus aber auch alleine praktisch nicht mehr verlassen.

Dies war ausreichend, der Erbin war aus zwingenden Gründen die Selbstnutzung unmöglich geworden. Insoweit geht es um subjektive Gründe, die objektiv die jeweilige Person an der Selbstnutzung genau dieser Wohnung hindern. Ansonsten wäre der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift praktisch auf den Tod des Erben begrenzt. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn dem Erben aus objektiven Gründen die Selbstnutzung genau dieser Wohnung nicht mehr zuzumuten ist. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, um eine verfassungswidrige Begünstigung zu vermeiden. Ein abgeschlossener Katalog von Gründen besteht jedoch nicht, es muss im Einzelfall entschieden werden.

Dass der Erbin eine eigenständige Haushaltsführung in einer Erdgeschoßwohnung woanders möglich war, war unerheblich.

Ist ein solcher Ausnahmefall gegeben, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Immobilie abgerissen oder verkauft wird (BFHE 265, 437).

BFH, II R 18/20

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Fahren ohne Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Pkw

Der Betroffene ist ohne Fahrerlaubnis gefahren. Grund hierfür war eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Ansonsten lagen noch vier weitere Voreintragungen in Flensburg vor, aber alle unter 100 € Bußgeld. Vorbestraft war er nicht.

Das Gericht hat den PKW (BMW 735i), der nicht ihm gehörte, beschlagnahmt. Zu Unrecht, auch wenn er ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, dürfte die Beschlagnahme und Einziehung jedoch unverhältnismäßig gewesen sein. Im Verhältnis zur Einziehung eines Pkw sind hier der Unrechtsgehalt und die Schuld des Täters eher als gering zu bewerten.

Offenbar kam es dann noch zu einer Wiederstandshandlung, hierbei wurde aber das Fahrzeug nicht eingesetzt. Die Beschlagnahme wurde aufgehoben. Das Fahrzeug wurde herausgegeben.

LG Dresden, 15 Qs 32/21

Und dann zitiere ich das Gericht gerne, weil offenbar der Betroffene sich doch sehr deutlich geäußert hat:

„Die in den Mitteilungen, E-Mails und Beschwerden an die Polizei getätigten und in Wortwahl und Sprachgebrauch eher eigenwilligen Äußerungen und Vorwürfe des Beschwerdeführers dienen dagegen seiner eigenen Rechtsdurchsetzung und auch seiner Verteidigung im vorliegenden Verfahren.“ Auch wenn sein Vorbringen wohl eher ungeeignet in diesem Verfahren war, kann hieraus jedoch nicht auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen geschlossen werden. Es war halt eine Rechtsansicht.

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