Haftungsverteilung beim Auffahrunfall

Normalerweise haftet der Fahrer, der hinten auffährt. Etwas anderes kann aber bei unüblichen Verkehrssituationen gegeben sein. Wenn der Vordermann die Kollision durch Fahrauffälligkeiten (inkonstante Fahrweise mit dauerndem Wechsel von Abbremsen und Beschleunigen) und einem ungerechtfertigt starken Bremsmanöver mitverschuldet hat, kann der Vordermann zu 60 % haften.

OLG München, 10 U 2165/21

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Bemessung der Geldbuße ohne den Betroffenen

Da Bußgeld wurde ohne Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des abwesenden Betroffenen von 160 auf 320 € erhöht, da einige Voreintragungen im FAER bestanden. Dies war auch ohne weitere Ermittlungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zulässig, da die Erhöhung mit den Voreintragungen begründet wurde und die Regelbuße für vorsätzliche Begehung (Verdoppelung) nicht überschritten wurde. Auch wenn hier bisher eine Grenze von 250 € angenommen wird, ist diese schon aufgrund der Inflation fraglich. Auch müssen weitere Aufklärungen nur bei außergewöhnlich guten oder schlechten Verhältnissen erfolgen, wozu aber nichts vorgetragen wurde. Und da der Betroffene nicht erschienen war, liegt das Risiko, dass nicht vorgetragen wird, bei ihm.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass auch beim Entbindungsantrag eine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig erst bei höheren Geldbußen (namentlich ab vierstelligen Beträgen) vorgenommen werden muss. Auch wird mangels Kenntnissen des sozialen Status des Betroffenen eine gerichtliche Aufklärungspflicht erst durch entsprechenden Vortrag ausgelöst.

OLG Köln, 1 RBs 198/22

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Trunkenheit auf dem E-Scooter und die Fahrerlaubnis

Die Entziehung nach § 69 StGB (Regelfall u.a. bei Trunkenheitsfahrt) ist nicht unanwendbar, allerdings sehr genau zu prüfen. Ob regelmäßig von einer Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen auszugehen ist, erscheint aber fraglich. Es ist zu beachten, dass für den Scooter keine Fahrerlaubnis erforderlich ist. Er wird auch allgemein kaum als Kraftfahrzeug, wie bspw. ein Moped, wahrgenommen. Selbst unser ehemaliger Verkehrsminister ist mit einem Scooter durch sein Ministerium gefahren, wodurch der andere Charakter deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist aufgrund von Bauart, Gewicht und Leistung deutlich niedriger als bei anderen Kraftfahrzeugen. Angesichts dieser Unterschiede spricht manches dafür, dass eine Trunkenheitsfahrt auf dem E-Scooter nicht dem Regelfall des § 69 StGB unterfällt.

Da die Übertragung der Rechtsprechung über andere Kraftfahrzeuge (z.B. Autos, Motorräder) Bedenken begegnet, erfolgte eine eingehende Prüfung, ein Regelfall der Entziehung wurde nicht angenommen.

Ergänzend wurde mildernd berücksichtigt, dass der Fahrer alleine auf dem Radweg zu einer verkehrsarmen Zeit (03:45 Uhr) unterwegs war. Auch schien er nicht zu wissen, dass eine Fahrt auf dem Scooter unter Alkohol verboten ist.

Das Gericht verneint, dass aus dem Führen eines nicht führerscheinpflichtigen Elektrokleinstfahrzeugs Rückschlüsse auf die Nutzung führerscheinpflichtiger Fahrzeuge möglich sind.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis erscheint nicht notwendig, als Denkzettel käme ein (deutlich kürzeres) Fahrverbot in Betracht.

LG Leipzig, 9 Ns 504 Js 66330/21

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Unfallflucht und der Verzicht auf die Fahrerlaubnis

Eine 92-jährige Fahrerin verursachte einen Fremdschaden von ca. 2000 € und fuhr einfach weg. Sie hat dann auf ihre Fahrerlaubnis verzichtet und gab den Führerschein ab.

Das Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde eingestellt, das Verschulden wurde als gering angesehen, ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestand nicht.

AG Dortmund, 729 Cs-266 Js 575/22

Ich gehe davon aus, dass hier versehentlich ein Schaden verursacht wurde. Die Einsicht, dass möglicherweise die allgemeine Fahrtauglichkeit nicht mehr gegeben war, sowie die Konsequenz, den Führerschein abzugeben, wurden positiv bewertet.

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TraffiPatrol XR ist standardisiert

Diese Lasermesspistole stellt ein standardisiertes Messverfahren dar. Im urteil reicht eine Darstellung des Messverfahrens, der Geschwindigkeit sowie des Toleranzabzugs. Darüber hinaus wurden hier das Messprotokoll, die Schulungsnachweise der Beamten sowie der Eichschein angeführt. Dies reicht bei einem standardisiertem Messverfahren, die Bauanforderungen und Prüfvorschriften müssen nicht im Urteil dargelegt werden.

Eine sachverständige Überprüfung erfolgt nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung.

OLG Hamburg, 9 RB 9/22

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